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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_3/2008 /len 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 21. November 2007. 
 
in Erwägung, 
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 2. Juli 2007 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Prozessen Nr. A2 2007 26 betreffend Feststellung und Forderung gegen den Kanton Zug sowie Nr. A3 2007 48 betreffend Forderung gegen B.________ abwies; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, dessen Justizkommission mit Beschluss vom 21. November 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine Begründung enthielt; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2007 anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2007 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, denn darin wird mit keinem Wort zur Begründung des Obergerichts Stellung genommen, dass auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten werden konnte, weil die vom Gesetz vorgeschriebene Beschwerdebegründung fehlte; 
dass damit auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
dass das vom Beschwerdeführer eventuell gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin