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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_25/2008 /len 
 
Verfügung vom 27. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herr Giuseppe Codispoti, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug 
vom 5. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Schreiben vom 26. März 2008 zurückgezogen hat; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin