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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_837/2017  
 
 
Urteil vom 16. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. September 2017 (AL.2017.00093). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1979 geborene A.________ war seit 1. Dezember 2008 in einem Pensum von 80 % als Verkaufsberaterin bei der B.________ GmbH tätig. Am 23. November 2015 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2016. Daneben war sie vom 1. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 in einem Umfang von ca. 30 % in der Administration/Verwaltung bei der C.________ AG tätig, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats (mit Einzelunterschrift) seit 4. November 2013 ihr Ehemann ist. Ab 1. Februar bis 31. August 2016 arbeitete sie vollzeitlich bei der C.________ AG. Danach reduzierte diese das Pensum auf 40 %. Am 18. August 2016 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 29. August 2018 Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016. Die Unia Arbeitslosenkasse leistete Taggelder für die Monate September und Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 4'347.65. Mit Schreiben vom 3. November 2016 kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 11. November 2016. Mit Verfügung vom 29. November 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016, da A.________ als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Gleichentags forderte sie ausgerichtete Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 4'186.45 verfügungsweise zurück. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2017 bestätigte die Arbeitslosenkasse den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr ab 1. September 2016 Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Verwaltung verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtete die analog zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung, wonach Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (BGE 123 V 234), hier als anwendbar. Sie erwog, aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Reduktion des Vollzeitpensums bei der Unternehmung ihres Ehegatten teilarbeitslos geworden sei und nicht bereits nachdem sie das Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH als Drittbetrieb beendet habe, sei ihr als mitarbeitende Ehegattin im Betrieb ihres Ehemannes, der unstrittig eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder versagt. Dass sie vor Aufstockung ihres Pensums auf 100 % bei der C.________ AG während mehr als zwölf Monaten bei der B.________ GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei daher nicht massgebend.  
 
3.2. Die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz sind unbestritten. Unter Verweis auf die zeitliche Abfolge der massgebenden Ereignisse im Vergleich zu dem in SVR 2004 AlV Nr. 15 S. 46,          C 171/03 genannten Sachverhalt stellte das kantonale Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin zuerst in einem Drittbetrieb und danach sieben Monate vollzeitlich (1. Februar bis 31. August 2016) und anschliessend bis 11. November 2016 teilzeitlich bei der Gesellschaft ihres Ehemannes angestellt gewesen sei. Fest steht damit, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des Verlusts der Tätigkeit bei der B.________ GmbH arbeitslos geworden war. Sie hat vielmehr diese Tätigkeit selbst beendet, um anschliessend nahtlos in einem Vollzeitpensum bei der Gesellschaft ihres Ehemannes tätig zu sein und meldete sich erst sieben Monate nach Stellenantritt bei der C.________ AG arbeitslos. Dies stellt bezüglich der Missbrauchsgefahr (SVR 2007 AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_635/2009 vom    1. Dezember 2009 E. 3.1 mit Hinweisen) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - einen entscheidwesentlichen Unterschied dar. Ob sie die unselbstständige Tätigkeit als Verkaufsberaterin aus gesundheitlichen Gründen beendet hat, wie sie anführt und durch ein knapp gehaltenes, nicht näher begründetes Arztzeugnis des Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin, vom 3. Dezember 2016 belegen will, ist in dieser Konstellation unerheblich. Dies ändert nichts daran, dass sie einerseits das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat und andererseits hieraus durch die anschliessende Vollzeitbeschäftigung bei der C.________ AG auch kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstanden ist. Dass ihr die Suche einer neuen Stelle ausserhalb des Betriebs ihres Ehegatten nicht möglich gewesen wäre, bevor sie das mit der B.________ GmbH bestehende Arbeitsverhältnis beendete, wird überdies nicht eingewendet. Sie gibt lediglich an, sie habe keine neue Stelle als Unselbstständige mit einem 80 %-Pensum finden können. Ebenso wenig bringt sie vor, ein weiterer Verbleib an dieser Arbeitsstelle bis zum Finden einer andern Tätigkeit sei ihr gesundheitlich nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht durch einen Verlust der Stelle bei der B.________ GmbH im Sinne eines von der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten unabhängigen Versicherungsfalls unfreiwillig arbeitslos geworden. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie aus dem von ihr angerufenen Urteil 8C_81/2009 vom 27. August 2009. Danach ist es sachlich gerechtfertigt, bei einer Person, die unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sich jedoch nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, den Leistungsanspruch ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbstständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Da vorliegend nicht der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Raum steht, ist dieses Urteil nicht einschlägig. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten bundesrechtskonform die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist daher rechtens.  
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla