Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_221/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 14. September 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erlitt im September 2001 einen Unfall, woraufhin die Betriebshaftpflichtversicherung seiner Firma ihm im Jahr 2007 einen Betrag von Fr. 540'000.-- auszahlte. Die Steuerveranlagungsbehörde forderte ihn in der Folge mehrfach - erfolglos - auf, die im Zusammenhang mit dieser Versicherungsleistung stehenden Unterlagen einzureichen. Schliesslich wurde dem Pflichtigen angedroht, bei Nichteinreichung würde die Kapitalabfindung mit Fr. 540'000.-- besteuert. Nachdem, wiederum trotz mehrerer Mahnungen, auch die Steuererklärung für das Jahr 2007 nicht eingereicht worden war, erging am 1. Dezember 2008 für die Staatssteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2007 je eine Veranlagungsverfügung, womit X.________ und Y.________ nach Ermessen veranlagt wurden; die 2007 ausbezahlte Versicherungsleistung wurde dabei im Prinzip vollumfänglich besteuert. Gegen diese Veranlagungen wurde nicht Einsprache erhoben, weshalb sie in Rechtskraft erwuchsen. 
 
Am 17. Februar 2009 liessen die Pflichtigen um Wiedererwägung der Veranlagungen ersuchen. Die Veranlagungsbehörde behandelte das Begehren als Revisionsgesuch und wies dieses am 4. März 2009 ab. Die Pflichtigen wandten sich am 15. Mai 2009 ans Steuergericht des Kantons Solothurn; sie stellten das Begehren, die Veranlagung 2007 sei gemäss der nunmehr ausgefüllten Steuererklärung vorzunehmen. 
 
Mit Urteil vom 14. September 2009 wies das Steuergericht Rekurs und Beschwerde ab. 
Gegen das am 16. Februar 2010 versandte Urteil des Steuergerichts erhoben X.________ und Y.________ am 11. März 2010 (Datum der Rechtsschrift 10. März, Eingang beim Bundesgericht 15. März 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, das steuerbare Einkommen sei auf insgesamt Fr. 109'754.-- festzulegen, wovon Fr. 75'310.-- mit der Jahressteuer zu belegen und Fr. 34'444.-- zum Rentensatz zu besteuern seien. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerde-begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer muss sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, die ausschlaggebend für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids sind. Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG); beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht zu hören. 
 
2.2 Gegenstand des Verfahrens bildet nicht ein Veranlagungsentscheid; vielmehr geht es allein darum, ob die kantonalen Steuerbehörden verpflichtet gewesen wären, nachträglich auf die rechtskräftige Ermessens-Veranlagung zurückzukommen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage erschöpfend auseinandergesetzt: Es hat zunächst, unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre, dargelegt, dass die Veranlagungen vom 1. Dezember 2008 nicht nichtig seien (E. 2 des angefochtenen Urteils). Danach hat es das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen hinsichtlich der verpassten Einsprachefrist verneint und den Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen bestätigt (E. 3). Weiter hat es geprüft, ob Anlass für eine Revision bestanden habe, was es namentlich mit der Begründung verneinte, dass den Beschwerdeführern die von ihnen nachträglich gerügten Mängel der Veranlagung schon bei minimalster Sorgfalt hätten auffallen und sie gegebenenfalls den Beizug einer Fachperson hätten erwägen müssen, was sie ja nachträglich auch getan hätten; das Nichteinhalten der Sorgfaltspflicht schliesse eine Revision aus (E. 4). Schliesslich wird im angefochtenen Urteil der Frage nachgegangen, ob eine Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführer als Wiederwägungsgesuch zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, was das Verwaltungsgericht insbesondere mit Erwägungen zum Verhältnis zwischen Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch verneint hat (E. 5). Zusammenfassend wird im angefochtenen Urteil festgestellt, dass kein Raum bestehe, um auf die Ermessensveranlagungen 2007 zurückzukommen, unabhängig davon, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführer (hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der fraglichen Veranlagungen) begründet seien oder nicht (E. 6). 
Die Beschwerdeführer äussern sich im Wesentlichen in dem Sinn, dass die Ermessensveranlagungen offensichtlich falsch seien und dass die Steuerbehörden wissentlich eine falsche Veranlagung gemacht hätten; die Verweigerung einer Wiedererwägung bezeichnen sie als Schikane und Willkür. Ihnen entgeht weitgehend, dass das Prozessthema auf eine verfahrensrechtliche Frage beschränkt ist. Mit den einzelnen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu befassen sie sich in keiner Weise. Ihre Ausführungen genügen den vorstehend in E. 2.1 erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihre Beschwerde von vornherein schon aus prozessualen Gründen aussichtslos erschien, kann dem Begehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller