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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1165/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug, Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ erstattete am 11. März 2014 Anzeige gegen seine frühere Ehefrau A.________ wegen Prozessbetrugs und Urkundenfälschung. Er wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe im Scheidungsverfahren im Jahre 2007 nur einen Lohnausweis der B.________ AG eingereicht und verschwiegen, auch bei der C.________ AG als Verkäuferin zu arbeiten. In der Folge sei unter anderem in der damals abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung der Ehegattenunterhalt zu hoch festgelegt worden. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 7. März 2016 ein. Sie hielt unter anderem fest, dass sowohl X.________ als auch dem Richter die Erwerbstätigkeit von A.________ bei der C.________ AG an sich bekannt war, als am 14. Juni 2007 die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren stattfand. Offenbleiben müsse hingegen, ob X.________ über den Umfang der Tätigkeit und somit über das erzielte Einkommen informiert war. 
 
C.  
Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern wies diese am 6. September 2016 ab. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer machte bereits mit der Strafanzeige vom 11. März 2014 eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 74'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2007 geltend. Er verlangt hiermit die Rückerstattung angeblich zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge. Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, den Beschluss der Vorinstanz vor dem Bundesgericht anzufechten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe durch das Nichteinreichen der Lohnausweise den Anschein erweckt und gepflegt, dass sie höchstens gelegentlich bei der C.________ AG als Aushilfe im Stundenlohn respektive als Ferienaushilfe arbeite. Sie habe es geschafft, das Gericht derart zu täuschen, dass ein allfälliges Einkommen als Verkäuferin als vernachlässigbar betrachtet worden sei. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass der Richter nicht gestützt auf einen Irrtum die Nachprüfung des genauen Umfangs der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 unterliess, sondern weil der Beschwerdeführer letztlich einer Scheidungsvereinbarung zustimmte. Selbst wenn von einer Täuschung seitens der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen würde, wäre diese nicht arglistig.  
Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass Basis der Täuschung nicht die Frage gewesen sei, ob die Beschwerdegegnerin 2 für die C.________ AG arbeitete, sondern wie viel (Beschwerde, S. 6). Zur Arglist rügt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegnerin 2 gelungen, das Gericht über ihren wahren Arbeitsumfang derart zu täuschen, dass ihre Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit bzw. die Unterdrückung der Lohnabrechnungen als vernachlässigbar betrachtet und vom Gericht als Basis der Vereinbarung schlussendlich abgesegnet worden seien. Das dazu nötige Spezialwissen über den üblichen Ablauf einer Ehescheidungsverhandlung und darüber, was eine gerichtliche Überprüfung auslöst und was geglaubt wird, sei der Beschwerdegegnerin 2 durch ihren unentgeltlichen Prozessbeistand zur Verfügung gestanden (Beschwerde, S. 8). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2; Urteil 6B_1005/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1). Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Es war sowohl dem Richter als auch dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 für die C.________ AG als Verkäuferin arbeitete. Jedes Erwerbseinkommen ist für die Bestimmung des Ehegattenunterhaltes von Bedeutung, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 auch damit rechnen musste, dass eine Überprüfung stattfindet. Dass sie dieses Einkommen im Scheidungsverfahren verschwiegen haben soll und keinen Lohnausweis einreichte, kann daher nicht als arglistig qualifiziert werden. Der Tatbestand des Betruges ist offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen durfte. Auf die Frage, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, braucht nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses