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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.374/2005 /bnm 
 
Urteil vom 2. Februar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Ernst Schär, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, 
Handelsgericht des Kantons Bern, Hochschul- 
strasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Versicherungsvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Inhaber einer Gärtnerei. Seit 1991 ist er bei der Versicherung Y.________ (nachfolgend: Y.________) gegen Feuer, Wasser und Elementarereignisse für das Mobiliar, die EDV-Anlage und den Betriebsausfall versichert. 
 
In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2001 brach in der Gärtnerei von X.________ ein Feuer aus. Dabei brannte das Betriebsgebäude (Büro-, Arbeits- und Vorraum). Zudem wurden die umliegenden Folientreibhäuser beschädigt. 
 
Nach dem Brand erstellte X.________ zuhanden Y.________ diverse Schadenslisten. Am 22. Januar 2002 fand zudem zwischen den Parteien eine Besprechung statt. Mit Schreiben vom 7. März 2002 teilte Y.________ X.________ mit, sie lehne eine Übernahme des Gesamtschadens wegen betrügerischer Anspruchsbegründung gestützt auf Art. 40 VVG vollumfänglich ab und hebe die betroffenen Policen rückwirkend per Schadensdatum auf. 
B. 
Mit Klage vom 24. Dezember 2003 beantragte X.________ sinngemäss, Y.________ sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 263'098.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 28. April 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage vollumfänglich ab. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 28. April 2005. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
In der gleichen Sache ist X.________ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.255/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Handelsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an. Vielmehr beschränkt es die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die vom Beschwerdeführer genügend klar und detailliert erhobenen und - soweit möglich - belegten Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Namentlich wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend macht, kann er sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten, wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Kognition zusteht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). 
3. 
Strittig ist zunächst, ob die "Kasse Detail" schon vor dem Brand durch Regenwasser beschädigt worden war und der Beschwerdeführer es absichtlich unterlassen hat, diesen vorbestehenden Schaden der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. 
3.1 Das Handelsgericht hat angenommen, die Kasse habe einen Wasserschaden durch Regenwasser aufgewiesen und der Beschwerdeführer habe diesen Schaden schon vor dem Brand gekannt. Es hat dabei auf die Aussagen von Zeugen und namentlich auch des Beschwerdeführers selbst abgestellt: Letzterer hatte anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vor Handelsgericht bezüglich der Kasse ausgeführt, dass Regenwasser darauf gekommen sei und sie Störungen hatte. Die Kasse habe noch funktioniert, sollte jedoch vor einer Reparatur nicht mehr benutzt werden, aus Angst vor einem Kurzschluss. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor Handelsgericht hatte der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, die Kasse habe einen Vorschaden durch Regenwasser aufgewiesen. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Er behauptet, es sei nicht bewiesen, dass die vorbestehenden Störungen an der Kasse durch Regenwasser verursacht worden seien. Ebenso sei möglich, dass die Störungen auf ordentlicher Abnützung beruht hätten. Nach dem Brand, bei welchem die Kasse durch Spritzwasser der Löschmannschaften und durch Rauch und Russ beschädigt worden sei, könne die Schadensursache nicht mehr festgestellt werden. Zudem habe das Handelsgericht zu diesem Punkt gar nie Beweis geführt. 
 
Nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, das Handelsgericht habe in diesem Punkt keine Beweise abgenommen: Der Beweisführungsanspruch, welcher insbesondere dann verletzt ist, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt, ergibt sich aus Art. 8 ZGB und ist damit im vorliegenden Fall der Berufung zugänglich (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. auch unten E. 3.3). 
 
Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres hervor, dass das Handelsgericht für die Frage der vorbestehenden Beschädigung auf Aussagen von Zeugen und insbesondere des Beschwerdeführers selbst abgestellt hat. Mit dieser handelsgerichtlichen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr legt er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und würdigt die Zeugenaussagen selber frei. Er behauptet, die Schädigung an der Kasse könne auch durch Abnützung entstanden sein, ohne indes auf seine gegenteiligen Aussagen vor Handelsgericht Bezug zu nehmen, in welchen er ausdrücklich eingeräumt hatte, die Kasse sei durch Regenwasser beschädigt worden und zur Reparatur bereit gestanden. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann folglich auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann offen bleiben, inwieweit es sich beim Vorbringen, der Schaden sei durch ordentliche Abnützung entstanden, um ein unzulässiges Nova handelt (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
3.3 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zudem die Annahme des Handelsgerichts als willkürlich, es sei "allgemein bekannt", dass bei einem Vorschaden an einer Sache im Versicherungsfall nicht der Neuwert geltend gemacht werden könne. 
Das Bundesgericht kann Schlüsse dieser Art aus der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der Berufung frei überprüfen (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 130 III 182 E. 5.5.2 S. 192). Da die vorliegende Streitsache grundsätzlich der Berufung zugänglich ist, kann auf Grund der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht auf diese Rüge eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4. 
Ein weiterer Schadensposten, bei welchem das Handelsgericht dem Beschwerdeführer angelastet hat, falsche Angaben gemacht zu haben, ist der sog. Abfallcontainer "Ochsner". 
4.1 Das Handelsgericht hat die Aussagen, welche der Beschwerdeführer bezüglich des Containers gemacht hat, als widersprüchlich gewertet: Dieser habe anfangs von mehreren Ochsnercontainern gesprochen. Ein Ochsnercontainer sei bis zuletzt auf den Schadenslisten aufgeführt gewesen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei dieser jedoch vor dem Brand entsorgt worden. Es figuriere demzufolge ein Ochsnercontainer auf den Schadensaufstellungen, der selbst gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht verbrannt sei. Die spätere Erklärung, dass es sich dabei nicht um ein Original, sondern um eine Eigenkonstruktion gehandelt habe, werde in der Klage erstmals vorgebracht. Nachdem die Beschwerdegegnerin die ersten Zweifel gehegt habe und vom Vertrag zurückgetreten sei, seien sogar beide Container auf einer Schadensliste als beschädigt aufgeführt, was eine weitere Diskrepanz darstelle. Die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Parteiverhöre liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in einem Erklärungsnotstand befunden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mit dem "Abfallcontainer Ochsner" auf den Schadenslisten der original Ochsnercontainer gemeint sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass kein Ochsnercontainer verbrannt sei. Die Deklaration als Eigenkonstruktion sei als nachträglicher Rechtfertigungsversuch einzustufen und in sich nicht schlüssig. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Punkt eingehende Erläuterungen zur der Art und Anzahl der Container, welche er besessen hat, und wie er erfahren habe, dass einer seiner Mitarbeiter den (original) Ochsnercontainer ohne sein Wissen vor dem Brand entsorgt habe. Weiter gibt er an, in der Umgangssprache habe man in der Gärtnerei auch den selber konstruierten Container als "Ochsnercontainer" bezeichnet. "Ochsner" sei eine derart bekannte Marke, dass sie für Abfallbehälter geradezu zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Weiter weise auch die Eigenkonstruktion einen Wert von Fr. 500.-- auf, so dass die Beschwerdegegnerin durch die Schadensaufstellung ohnehin nicht habe geschädigt werden können. 
 
Auch in diesem Punkt kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bloss in appellatorischer Weise, indem er ausführlich seine eigene Sicht der Dinge darstellt und eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Hingegen weist er nicht nach, inwieweit der handelsgerichtliche Vorwurf, er habe bezüglich des Containers widersprüchliche Angaben getätigt, geradezu unhaltbar sein soll. Damit genügen die Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht, so dass nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Als Drittes ist umstritten, ob der Laptop-Computer des Beschwerdeführers bereits vor dem Brand eine Beschädigung aufgewiesen hat. 
5.1 Das Handelsgericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Laptop bis zur letzten Schadensliste als Totalschaden deklariert. Es sei inzwischen jedoch unbestritten, dass dessen Bildschirm schon vor dem Brand nicht mehr funktioniert habe. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung ausgesagt, er habe die Versicherung über den Vorschaden informiert und immer eine Revision des Laptops geltend gemacht und nicht den Neuwert. Belege bezüglich der Information über den Vorschaden gebe es keine; weder sei er auf den Schadenslisten vermerkt worden, noch sei die Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung vom 22. Januar 2002 darüber in Kenntnis gesetzt worden. Zwei Angestellte der Beschwerdegegnerin hätten zu Protokoll gegeben, nie über den Vorschaden informiert worden zu sein. 
5.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Handelsgericht auch in diesem Punkt vorwirft, über die Störung kein Beweis geführt zu haben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. oben E. 3.2). Ebenfalls der Berufung vorbehalten ist die Rechtsfrage, welches Beweismass im Rahmen von Art. 40 VVG verlangt wird. 
Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass am Bildschirm des Laptops bereits vor dem Brand Störungen aufgetreten sind. Indes führt er aus, es sei nicht bewiesen, dass die Bildschirmstörungen auf einen anderen Faktor als auf die gewöhnliche Abnützung zurückzuführen seien. Solche partiellen Bildschirmstörungen beruhten oft auf einem Wackelkontakt. Eine derartig dem betreffenden Gebrauchsgegenstand immanente leichte Störung stelle von vornherein keinesfalls einen Vorschaden dar, welcher den Versicherer berechtigten würde, die Neuwertentschädigung zu kürzen. 
 
Mit den - unbelegten - Mutmassungen über die Ursache der Bildschirmstörungen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auch hier offen bleiben, inwieweit es sich bei der Behauptung, die Störungen seien auf normale Abnützung zurückzuführen, um ein neues Vorbringen handelt. Ob eine dem Gegenstand "immanente leichte Störung" ein Vorschaden darstellt, ist im Übrigen eine Rechtsfrage (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass er die Störungen am Bildschirm des Computers verschwiegen habe; vielmehr habe er der Beschwerdegegnerin diese von Anfang an bekannt gegeben. Indes setzt er sich mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Handelsgerichts, welches auf die Schadenslisten und die Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, nicht auseinander. Allein durch die Behauptung des Gegenteils lässt sich keine Willkür nachweisen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
6. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Februar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: