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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_543/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher versuchter Betrug, Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ bemerkte am 1. Juni 2010 nach der Rückkehr in seine Wohnung, dass in seiner Abwesenheit eingebrochen worden war. In den folgenden Tagen erstellte er zusammen mit seiner Freundin eine Liste der gestohlenen Gegenstände. Am 12. Juli 2010 reichte er seiner Hausratsversicherung eine Schadensmeldung ein, welche 76 Positionen umfasste. Am 22. August 2010 ergänzte er die Liste um weitere 16 Positionen. In seinen Schadensmeldungen waren namentlich aufgeführt eine Fotoausrüstung der Marke Nikon im Gesamtwert von ca. CHF 23'900.- (Fotoapparat Nikon D3, cromos senzor infx-Format, Preis: ca. CHF 7'600.-; Objektiv, PC-E Micro-Nikkor, 85mm, 1:2.8 D, Preis: ca. CHF 3'800.-; Teleobjektiv, Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED, Preis: ca. CHF 12'500.-) sowie drei Flaschen Whisky "Malargan fein (recte: Macallan), Jahrgang 1926", deren Wert die Versicherung nach Recherchen auf CHF 117'858.90 bezifferte. Insgesamt belief sich die Schadenssumme gemäss der Schadensaufstellung auf rund CHF 385'000.--. Die Versicherung war aufgrund der Umstände des Falles misstrauisch geworden und nahm vorerst keine Auszahlung vor. Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte sie einen um rund CHF 140'000.-- geringeren Schadensbetrag. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe die die Fotoausrüstung und den Whisky nie besessen und diese Gegenstände der Versicherung in betrügerischer Weise als gestohlen gemeldet. Ferner wird ihm ein Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerb eines bewilligungspflichtigen Schalldämpfers) vorgeworfen. 
 
B.  
Das Strafdreiergericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. Juni 2014 des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf Berufung des Beurteilten bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 23. Februar 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch sowie den Nebenpunkten und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. Juni 2012, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.--, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.--. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz stütze sich verschiedentlich auf Aussagen in Einvernahmen, in denen er als Auskunftsperson und Privatkläger im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt worden sei. Diese Aussagen dürften nach seinem Rollenwechsel zum Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Das ergebe sich schon daraus, dass er nicht gemäss Art. 158 StPO belehrt worden sei. Darüber hinaus sei er als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit a StPO zur Aussage verpflichtet gewesen und habe folglich die Aussage nicht verweigern können. Soweit die kantonalen Instanzen ihre Urteile auf die unverwertbaren Aussagen stützten, hätten sie somit die Art. 141 und 158 StPO verletzt. Zudem habe er bei den fraglichen beiden Einvernahmen den befragenden Beamten erklärt, er habe aus medizinischen Gründen 60 mg Morphium eingenommen. Trotz der dadurch bedingten mangelnden Vernehmungsfähigkeit sei die Befragung durchgeführt worden (Beschwerde S. 4 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, seine Aussagen, die er in den Einvernahmen vom 31. Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 als Auskunftsperson gemacht habe, seien nicht verwertbar, erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1, 90 BGG). Sie kann namentlich wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Einwände gegen die Verwertbarkeit seiner Aussagen in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Die Rüge ist daher verspätet, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in den späteren Befragungen als Beschuldigter in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren die fraglichen Aussagen bestätigt (vgl. Untersuchungsakten act. 442, 448; erstinstanzliches Protokoll S, 2 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 2 ff.).  
Dasselbe gilt in Bezug auf die Einvernahmen unter Einfluss von Morphium. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer lediglich über Beschwerden beim Gehen und Sitzen geklagt. Dass er wegen des Medikamenteneinflusses nicht in der Lage gewesen wäre, der Vernehmung zu folgen, hat er nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Untersuchungsakten act. 373, 388). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs bzw. den Besitz der Fotoausrüstung vor, die Vorinstanz habe, anstatt von der naheliegenden Variante auszugehen, wonach er sich über das Kaufdatum der Fotoausrüstung und über den Namen des Whisky geirrt und diesbezüglich unvollständige, eventuell missverständliche Angaben gemacht habe, angenommen, er habe diese Gegenstände nie besessen. Seinen Aussagen lasse sich nicht mit Bestimmtheit eine zeitliche Verknüpfung des Erwerbs der Kamera mit dem Tod seiner Frau entnehmen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass er auf ärztliche Anordnung während mehrerer Jahre starke Opiate eingenommen habe und auch anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2011 unter dem Einfluss von Morphium gestanden habe. Soweit die Vorinstanz trotz dieser Umstände einen Irrtum über die ungefähre Zeitangabe des Erwerbs der Kamera für ausgeschlossen erachte, verfalle sie in Willkür. Sodann erliege die Vorinstanz, soweit sie annehme, die Fotoausrüstung sei im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs noch gar nicht erhältlich gewesen, einem Zirkelschluss. Wenn die Fotoausrüstung im Jahre 2005 noch nicht habe erworben werden können, dürfe daraus nicht geschlossen werden, er habe die Fotoausrüstung nie besessen. Vielmehr spreche dies für einen Irrtum über das Datum des Erwerbs. Im Weiteren treffe die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Firma Fust nur Geräte für den allenfalls gehobenen Durchschnittasabnehmer anbiete, nicht zu, was schon ein Besuch ihrer Webseite bestätige. Schliesslich sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es nicht einleuchte, weshalb er sich für sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätten kaufen sollen, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Spiegelreflexkameras aus dem Profisegment würden auch von Amateuren und Hobbyfotografen gekauft, da auch diese eine hochwertige Verarbeitung und eine hohe Bildqualität schätzten (Beschwerde S. 6 ff.).  
In Bezug auf die drei Flaschen Whisky macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblichen Indizien für ein strafbares Verhalten seien unhaltbar. Er habe in der "Schadenaufliste-Ergänzung" unter Nr. 16 als Schadensposten "Wisky Malargan [sic] fein Jahrgang 1926 (3 Flaschen) " aufgeführt; in der Rubrik "Kaufdatum" habe er "** ** 1974" angegeben, die Rubrik Kaufpreis habe er leer gelassen. Als Kaufsort habe er Hamburg angegeben und unter "Schadenhöhe" habe er ein Fragezeichen gesetzt. Die Versicherung habe seine Angaben in der Folge interpretiert und daraus aufgrund eigener Recherchen einen "Whisky Macallan fine and rare 1926" gemacht und einen der ermittelten Provenienz entsprechenden Wert eingesetzt. Er selbst habe gegenüber der Versicherung indes nie derartige Angaben gemacht. Die Annahme, bei den gestohlenen drei Flaschen Whisky habe es sich um einen solchen der Marke "Macallan Fine and Rare 1926", abgefüllt 1986 gehandelt, sei daher unhaltbar. Dies ergebe sich schon daraus, dass er angegeben habe, den Whisky im Jahre 1974 erhalten zu haben. Sodann ignoriere die Vorinstanz seine Erklärung gegenüber der Versicherung, wonach der Hinweis, es handle sich um einen Whisky Macallan von der von ihm später konsultierten Firma A.________ gekommen sei, so dass auch ein Irrtum vorliegen könne. Er habe mithin selber Zweifel an den eigenen Angaben geäussert (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die beanzeigten Fotoausrüstung an, der Besitz des Beschwerdeführers an derselben und damit deren Diebstahl seien nicht nachgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er die von ihm genau spezifierte Fotoausrüstung Ende 2004 resp. Anfang 2005 bei Jelmoli Basel (heute Fust) gekauft. In der "Schadenaufliste" vom 12. Juli 2010 habe er als Kaufdatum den 21. Januar 2005 genannt und als Beleg hierfür eine Bankquittung von jenem Tag über einen Bargeldbezug von CHF 20'000.-- eingereicht. Teile der fraglichen Fotoausrüstung, namentlich das Gehäuse Nikon D3 und das Objektiv PCE Micro-Nikkor 85mm 1:2.8 D, seien indes zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhältlich gewesen, sondern gemäss Auskunft der Herstellerfirma erst ab August 2007 resp. März 2008 auf den Markt gekommen. Das zweite Objektiv Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED sei zwar im Jahre 2004/2005 erhältlich gewesen, der Beschwerdeführer habe indes stets angegeben, er habe damals eine komplette Fotoausrüstung gekauft. Ein Irrtum in der ungefähren Zeitangabe könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer den Kauf zeitlich mit dem Tod seiner im Dezember 2004 verstorbenen Ehefrau verknüpft habe, mit welcher er den Kauf der Ausrüstung besprochen habe. Darüber hinaus seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen des Erwerbs der Fotoausrüstung nicht glaubhaft. Zunächst handle es sich bei der fraglichen Fotoausrüstung um eine solche aus dem Profisegment in einer Preiskategorie, welche von der Fust AG nicht angeboten worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Verkaufsgeschäft nicht als Kunde verzeichnet gewesen. Auch die Herstellerfirma Nikon habe sodann bestätigt, dass sie "ab 2002 keine Bestellung von Fust mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers" erhalten habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer offenbar nur über rudimentäre Fotografiekenntnisse verfügt, so dass nicht einleuchte, weshalb er sich für sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätte kaufen sollen, zumal er offenbar bereits über eine hochwertige Ausrüstung verfügt habe. Schliesslich spreche auch der Umstand gegen den Erwerb der Ausrüstung, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben damals an schweren Schmerzen gelitten und lediglich Gewichte von maximal 3 Kilogramm habe heben können, die fragliche Fotoausrüstung indes ein Gewicht von rund 6 Kilogramm aufweise. Der Kauf einer derart schweren Ausrüstung sei daher auch unter gesundheitlichen Aspekten kaum nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).  
Hinsichtlich der drei Flaschen Whisky nimmt die Vorinstanz an, der fragliche Whisky sei nachweislich erst im Jahre 1986 in Flaschen abgefüllt worden. Es sei daher schlechterdings unmöglich, dass der Beschwerdeführer den Whisky, wie er geschildert habe, im Jahre 1974, und damit 12 Jahre vor seiner offiziellen Abfüllung, als Geschenk von einem Hotelier erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als lediglich 40 Flaschen dieses Whiskys abgefüllt worden seien und es sich entsprechend um ein exklusives und teures Produkt handle. Der Beschwerdeführer habe daher auch in dieser Hinsicht gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.  
 
2.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es mithin nicht, wenn der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und er zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, im Wesentlichen noch einmal alle Einwände vorzubringen, die er schon im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere, soweit er geltend macht, er sei in Bezug auf das Kaufdatum der Fotoausrüstung und der Whiskymarke einem Irrtum erlegen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der Fotoausrüstung nicht allein auf seine Angabe abstützt, wonach er die Ausrüstung kurz vor oder nach dem Tod seiner Ehefrau erworben habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer bei der Fust AG nicht als Kunde registriert war, dass ferner die Herstellerfirma Nikon in der fraglichen Zeit keine Ausrüstung an Fust geliefert hat, dass darüber hihnaus nicht einleuchte, weshalb ein Amateur mit bloss rudimentären Kenntnissen eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment kaufen sollte, und dass schliesslich die Ausrüstung für den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit nicht mehr als drei Kilogramm tragen durfte, viel zu schwer war. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Jedenfalls ist, was er dagegen vorbringt, nicht geeignet, Willkür darzutun. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, er habe sich in der Marke des gestohlenen Whiskys getäuscht und es habe sich offensichtlich nicht um einen Whisky der Provenienz "Macallan fine and rare 1926" gehandelt. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Dies gilt namentlich, soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe die Originaletikette identifiziert und mehrmals explizit bestätigt, es habe sich um einen "Macallen 1926" gehandelt. Zudem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den Whisky von einem Hotelier als Geschenk erhalten, angesichts der Exklusivität des Geschenks auch unabhängig von dessen konkretem damaligen Wert als unglaubhaft erscheine. Ob er den Whisky wie einen Schatz gehütet hat, weil im Geburtsjahr des Hoteliers gebrannt worden sei (angefochtenes Urteil S. 10) oder ob es sich vielmehr um das Geburtsjahr eines Freundes gehandelt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 10), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schliesslich führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der Schadensbetrag von rund CHF 117'000.-- nicht vom Beschwerdeführer angegeben, sondern durch die Versicherung ermittelt wurde. Der Schluss der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Merkmal der Arglist bejaht. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Sorgfaltspflicht der Versicherung beziehe sich auf Bagatellfälle, bei welchen der Aufwand einer Überprüfung in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe. In Fällen mit grossen Schadenssummen seien Abklärungen der Versicherung indes angezeigt und zumutbar. Die Versicherung habe im vorliegenden Fall denn auch jeden Posten genau überprüft und bei Unklarheiten mit ihm Rücksprache genommen. Er habe in den Schadensmeldungen angegeben, wann er die einzelnen Gegenstände erworben habe. Der Versicherung hätte daher schon bei der ersten oberflächlichen Prüfung auffallen müssen, dass die Fotoausrüstung Nikon D3 im Jahre 2005 noch gar nicht auf dem Markt und der Whisky der Provenienz "Macallan Fine and Rare 1926" im Jahre 1974 noch nicht abgefüllt gewesen sei. Tatsächlich habe die Versicherung dies bei der ersten Prüfung denn auch bemerkt. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits annehme, es könne nicht von einer unbeholfenen und offensichtlichen Täuschung ausgegangen werden und im Rahmen der Strafzumessung andererseits annehme, der Erfolgseintritt habe nicht besonders nahe gelegen, was gerade darauf hinweise, dass die Täuschung offensichtlich leicht zu erkennen gewesen sei. Schliesslich nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, er habe sich besonderer Kniffe oder Machenschaften bedient. Er habe lediglich die Schadensanzeigen ausgefüllt, mit denen er der Versicherung den Verlust von Gegenständen im Wert von CHF 270'000.-- (ohne den Wert des Whiskys) gemeldet habe. Das Festhalten an einer Aussage sei keine besondere Machenschaft. Dasselbe gelte für die Einreichung der Bargeldquittung, zumal es sich dabei um eine wahre und echte Urkunde gehandelt habe (Beschwerde S. 11 ff.).  
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei allgemein bekannt, dass Versicherungen bei komplexeren Schadenfällen und höheren Schadenssummen eingehende Abklärungen vornähmen und nicht automatisch Leistungen erbrächten. Eine Schadensmeldung mit einem geltend gemachten Schaden von mehr als CHF 200'000.-- werde in jedem Fall überprüft. Er habe sich aus diesem Grund bemüht, die fehlenden Beweise, namentlich Kaufquittungen, für das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Gegenstände beizubringen. In Bezug auf die Fotoausrüstung und den Whisky sei dies indes nicht möglich gewesen. Das Scheitern seiner Bemühungen belege indes keinen Betrugsversuch (Beschwerde S. 14 f.). 
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe seine Versicherung mit Bezug auf den behaupteten Besitz und Diebstahl der Fotoausrüstung sowie der drei Flaschen Whisky getäuscht. Die Täuschung sei überdies in der Absicht erfolgt, die Versicherung zur Auszahlung entsprechender Leistungen zu veranlassen. Sie sei mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erfolgt. Da der beabsichtigte Erfolg und damit ein Schaden nicht eingetreten seien, komme nur ein Betrugsversuch in Frage. Die Vorinstanz erachtet sodann auch das Merkmal der Arglist als erfüllt. Die Versicherung habe sich nicht leichtfertig verhalten, sondern vielmehr umfangreiche Abklärungen getroffen und gestützt darauf eine Auszahlung mit Bezug auf die fraglichen Gegenstände verweigert. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall mit derartigen Abklärungen der Versicherung habe rechnen müssen und es daher von vornherein an der Arglist fehle. Bei Versicherungsfällen von Hausratsgegenständen handle es sich um ein eigentliches Massengeschäft und es sei der Versicherung daher weder möglich noch zumutbar, in jedem Einzelfall umfassende Abklärungen zu jedem als gestohlen gemeldeten Gegenstand vorzunehmen, wenn kein konkreter Verdacht auf Unregelmässigkeiten bestehe. Dies gelte umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vielzahl von Sachwerten abhandengekommen sein soll und wenn deren Vorhandensein unter den gegebenen Umständen als plausibel erscheine. Soweit Versicherungen lediglich gestützt auf die Angaben des Geschädigten Ersatz leisteten, seien sie nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Einzelfall zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichet. Im zu beurteilenden Fall verfüge der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Vermögen und habe eine Vielzahl hochwertiger und teurer Gegenstände als gestohlen gemeldet. Unter diesen Umständen sei es deshalb durchaus plausibel gewesen, dass er die Fotoausrüstung und den Whisky tatsächlich hätte besitzen können. Er habe daher sehr wohl damit rechnen können, dass die Versicherung vertiefte Abrechnungen hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes unterlassen und sich mit einer Plausibilitätsprüfung begnügen würde. Dies gelte insbesondere mit Bezug auf den Whisky, dessen Wert der Beschwerdeführer kaum im mittleren fünfstelligen Bereich vermutet haben dürfte. Im gegenteiligen Fall wäre vernünftigerweise kaum anzunehmen, dass er der Versicherung derart teure Gegenstände ohne Vorlage von Quittungen angegeben hätte. Schliesslich hätten keine ohne weiteres erkennbare Anzeichen für die Unechtheit der Schadensliste vorgelegen. Ebensowenig könne aus dem Umstand, dass sich die Versicherung nicht habe täuschen lassen, auf das Fehlen von Arglist geschlossen werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch einiger Kniffe bedient, die sein Verhalten als arglistig erscheinen liessen. So habe er hartnäckig an seinen Behauptungen festgehalten, wohl wissend, dass der Gegenbeweis, dass er Fotoausrüstung und Whisky nicht besessen habe, schwer zu führen sein würde. Gleiches gelte für die Behauptung, dass die Quittung der Fotoausrüstung beim Deliktsgut aufbewahrt worden sei und dass er den Whisky vor Jahren geschenkt erhalten habe. Zudem habe er als Beleg im Zusammenhang mit dem Kauf der Fotoausrüstung eine vom angeblichen Kauftag datierende Bargeldbezugsquittung über CHF 20'000.-- eingereicht, was seiner Behauptung zusätzliche Glaubhaftigkeit verliehen habe (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt. 
 
3.4. Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abfassung einer falschen Schadenanzeige zuhanden der Versicherung sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt grundsätzlich immer, wenn blosse Bagatellschäden geltend gemacht werden, zumal in diesen Fällen eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, der in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr steht (Urteil 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, liegt dem zu beurteilenden Fall indes kein Bagatellschaden zugrunde. Der Beschwerdeführer hat einen Schaden von insgesamt CHF 385'000.-- angemeldet, wobei die beiden hier bedeutsamen Posten einen Umfang von rund CHF 140'000.-- ausmachen. Für die Versicherungsgesellschaft bestand daher zweifellos Anlass für weitere Abklärungen. Diese hat denn auch nicht unbesehen Leistungen ausgerichtet, sondern umfangreiche Nachforschungen angestellt. Dies bedeutet, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (angefochtenes Urteil S. 12), freilich nicht, dass der Täter in einem Fall mit grösserer Schadenssumme stets mit einer Überprüfung durch die Versicherung rechnen muss mit der Folge, dass für ihn der Versuch, die Versicherung zu schädigen, mit keinem Risiko mehr behaftet ist, weil Arglist von vornherein ausscheidet (vgl. GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 113 zu Art. 146). Aus dem Umstand, dass eine Täuschung ohne Erfolg bleibt, die Versicherung mithin nicht darauf hereinfällt, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht angenommen. Es lagen für die Versicherung keine ernsthaften Anzeichen für eine Täuschung vor. Diese war denn auch nicht derart unbeholfen und offensichtlich, dass sie für die Versicherung schon bei geringster Aufmerksamkeit bzw. bei einer ersten oberflächlichen Prüfung leicht zu durchschauen gewesen wäre (anders etwa in dem Urteil 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 zugrunde liegenden Fall). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Fotoausrüstung und der Whisky nur zwei Posten unter insgesamt mehr als 90 als gestohlen gemeldeten hochwertigen und teuren Gegenständen ausmachten, für welche der Beschwerdeführer überwiegend auch Quittungen vorlegen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer etwa als Beleg für den Kauf der Fotoausrüstung eine vom angeblichen Kauftag datierende echte Bargeldbezugsquittung über CHF 20'000.- eingereicht und haben die Abklärungen in Bezug auf den Whisky, dessen Wert der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz wohl zu Recht annimmt, kaum im mittleren fünfstelligen Bereich vermutet haben dürfte, einen erheblichen Aufwand verursacht. Insgesamt war der Täuschungsversuch des Beschwerdeführers somit nicht leicht zu durchschauen. Die Vorinstanz hat deshalb das Merkmal der Arglist zu Recht bejaht. Ob dabei das blosse Festhalten des Beschwerdeführers an seinen Behauptungen als besondere betrügerische Machenschaften aufgefasst werden müssen, wie die Vorinstanz meint (angefochtenes Urteil S. 13 f.), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.  
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Der Umstand, wonach allgemein bekannt sein soll, dass Versicherungen bei komplexeren Schadenfällen eingehende Abklärungen vornehmen, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) nicht zum Ausschluss des Vorsatzes. Nach den obstehenden Ausführungen war das Vorgehen des Beschwerdeführers objektiv arglistig. Dass sich sein Vorsatz nicht auf die Arglist begründenden Umstände gerichtet hätte, macht er selbst nicht geltend. Der Beschwerdeführer leitet seinen Standpunkt in Bezug auf subjektiven Tatbestand im Grunde allein aus der nach seiner Auffassung mangelnden Arglist ab. Wenn er fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, sein Verhalten sei lediglich eine nicht arglistig einfache Täuschung gewesen, befände er sich in einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (ARZT, a.a.O., N 111). Seiner Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als versuchter Betrug verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Würdigung des Sachverhalts als mehrfache Tatbegehung. Den Akten sei zu entnehmen, dass er die erste Schadensliste am 12. Juli 2010 und die zweite am 22. August 2010 eingereicht habe. Der zeitliche Abstand habe mithin etwas mehr als einen Monat betragen. Beide Schadensmeldungen hätten sich sodann auf ein einziges Schadensereignis bezogen. Die zweite Schadensmeldung sei lediglich eine Ergänzung der ersten gewesen. Sein Handeln beruhe auf einem einheitlichen Willensakt und das Geschehen erscheine kraft des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der beiden Einzelakte noch als einheitlich und zusammengehörend. Es liege eine natürliche Handlungseinheit vor (Beschwerde S. 15 f.).  
 
4.2. Der Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht an, der Tatbestand des versuchten Betrugs sei mehrfach erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bei zwei gesonderten Gelegenheiten und mit einem zeitlichen Abstand von knapp drei Monaten unwahre Schadenslisten eingereicht. Die zeitlich erheblich auseinander liegenden Handlungen könnten nicht als eine Tat gewertet werden (angefochtenes Urteil S. 14).  
 
4.3. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).  
 
4.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn sie aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83. E. 2.4.5). Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer der Versicherung am 12. Juli und am 22. August 2010 zwei Schadenslisten eingereicht. Auf der ersten, die 76 Positionen umfasste, waren unter anderem auch die Fotoausrüstung (Fotoapparat, Nikon D3 und zwei Objektive; Posten Nr. 41-43) aufgeführt. Die zweite Liste enthielt u.a. als Schadensposten die drei Flaschen Whisky (Untersuchungsakten act. 281 und 350). Der Zeitraum zwischen den beiden Schadensmeldungen steht, auch wenn dieser entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht knapp drei Monate beträgt (angefochtenes Urteil S. 14), der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen. Dem Umstand, dass sich die Schadensmeldungen auf dasselbe Schadensereignis beziehen und die zweite Meldung die Ergänzung der ersten war, kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Daraus allein liesse sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Tat auf einem einheitlichen Willensakt beruhen würde. Im Übrigen genügt der blosse Umstand, dass die mehreren strafbaren Handlungen auf denselben Entschluss zurückgehen, für die Annahme der natürlichen Handlungseinheit ohnehin nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b, S. 67, mit Hinweisen). Schliesslich unterscheidet sich der Sachverhalt auch von der iterativen Tatbestandserfüllung der tatbestandlichen Handlungseinheit, wie etwa bei der mehrfachen Wegnahme von Gegenständen anlässlich ein und desselben Diebstahls (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 30 zu Art. 49).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe zunächst einseitig nur auf den Deliktsbetrag abgestellt. Zudem seien genauere Abklärungen zu dessen Höhe unterblieben. Des Weiteren habe die Vorinstanz unzulässigerweise das fehlende Geständnis und sein Festhalten an seinen Aussagen als straferhöhend gewertet. Ferner habe sie nicht begründet, weshalb ein hohes Einkommen und Vermögen für sich allein schon auf Geldgier als Beweggrund schliessen lasse. Sie habe sich in diesem Punkt ohne eigene Begründung den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil angeschlossen. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die mehrfache Tatbegehung bereits durch Art. 49 StGB abgedeckt sei. Eine zusätzliche Straferhöhung sei nicht zulässig. Zuletzt habe die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht berücksichtigt. Die im Juni 2010 aufgenommenen Ermittlungen hätten zwischen Mai 2011 und 2012 vollständig geruht. Er sei erst im Juni 2012 förmlich in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet worden sei. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien weitere zwei Jahre verstrichen. Insgesamt habe es bis zum erstinstanzlichen Urteil vier Jahr gedauert. Eine derart lange Verfahrensdauer für eine Tatbegehung mit einer Tathandlung, die in der Niederschrift von vier Schadensposten bestanden habe, sei nicht angemessen. Diesem Umstand müsse im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (Beschwerde S. 16 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege objektiv recht schwer. Der Deliktsbetrag bei den Betrugsversuchen sei mit rund CHF 140'000.-- beträchtlich. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen besonderen Aufwand betrieben, um der Versicherung die gefälschten Inventarlisten einzureichen. Immerhin hat er aber seine damalige Freundin für seine Zwecke eingespannt, welche die Listen tatsächlich erstellt habe. Zudem habe er trotz Rückfragen und Hinweisen der Versicherung auf Ungereimtheiten hartnäckig und unbeirrt an seiner Darstellung festgehalten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers zeuge daher von einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie, was sich auch am zu Unrecht geltend gemachten Schadensbetrag zeige. Mässig verschuldenserhöhend sei zudem mit Blick auf die subjektive Tatschwere das Motiv des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser verfüge für sich alleine über eine monatliche Invalidenrente von CHF 9'000.-- sowie über ein Vermögen von weit über einer Million Franken. Er lebe daher in einer sehr privilegierten wirtschaftlichen Situation und habe offensichtlich ohne jede finanzielle Bedrängnis, sondern aus reiner Geldgier gehandelt. Er habe überdies eine "gewisse Unbekümmertheit" resp. Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart, was sich auch bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gezeigt habe. Andere, das Verschulden erhöhende oder mindernde Umstände, namentlich allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB, seien mit Bezug auf den Betrugsvorwurf nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt die hypothetische, verschuldensangemessene Strafe im Bereich von ca. 2 Jahren fest und erhöht sie aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen. Eine weitere Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nimmt sie nicht vor. Hingegen berücksichtigt sie die Tatsache, dass es mit Bezug auf den Betrug beim Versuch geblieben ist, "recht erheblich" strafmildernd. Leicht strafmindernd wertet sie schliesslich die etwas erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
5.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Vorinstanz den Deliktsbetrag von CHF 140'000.-- als beträchtlich erachtet. Der Deliktsbetrag ist nach der Rechtsprechung ein wesentlicher, wenn auch nicht vorrangiger Zumessungsfaktor (Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem in den Schadensmeldungen angegebenen bzw. ermittelten Wert der angeblich gestohlenen Gegenstände. Dass die Vorinstanz dieser Schadenssumme ein zu grosses Gewicht beigemessen hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem trifft nicht zu, dass die Vorinstanz das fehlende Geständnis des Beschwerdeführers straferhöhend gewichtet hat. Dass der Beschwerdeführer unbeirrt und gegen jede Evidenz an seiner Darstellung festgehalten hat, berücksichtigt die Vorinstanz lediglich im Zusammenhang der Verwerflichkeit des Handelns. Dabei gelangt sie mit überzeugenden Gründen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie gehandelt. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aus Geldgier gehandelt. Die Vorinstanz leitet dies zu Recht aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner monatlichen IV-Rente von CHF 9'000.-- und seinem Vermögen von weit mehr als einer Million Franken offensichtlich nicht aus einer finanziellen Bedrängnis heraus gehandelt hat. Inwiefern die Vorinstanz sodann die mehrfache Tatbegehung über die Strafschärfung von Art. 49 Abs. 1 StGB hinaus straferhöhend berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich verletzt auch kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Diese erscheint angesichts der umfangreichen Abklärungen, welche der gesamte Versicherungsfall verursacht hat, nicht als übermässig lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.  
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. 
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog