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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 519/04 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1957 geborene M.________ ist gelernter Autospengler. Von 1986 bis 1995 war er Mitarbeiter in der Fabrik X.________ AG. Seit 1996 arbeitete er als selbstständiger Karrosseriespengler in der Firma Y.________. Am 19. Dezember 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Eingefässerkrankung mit schwerer, mehrfacher Stenose des RCA, Status nach PTCA mit Stendeinlage im Dezember 1999, mittelschwere arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus seit 1999, Hypercholesterinanämie und Diskushernie L4/L5, Status nach konservativer Behandlung 1999. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Varikosis cruris und Adipositas. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen. Seit 15. August 2002 sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien alle Arbeiten, die nicht in erster Linie mit körperlicher Belastung einhergingen. Denkbar seien alle Arbeiten aus dem tertiären Sektor wie Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung, Schalterarbeiten usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von unbelastetem Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die von M.________ im Verwaltungsverfahren eingereichten Geschäftsabschlüsse 1998 bis 2001 dokumentieren Unternehmensgewinne von Fr. 21'457.95 (1998), Fr. 40'757.15 (1999, wobei dort eine Versicherungsentschädigung von Fr. 7151.- enthalten ist), Fr. 4038.60 (2000, hier ist eine Versicherungsentschädigung von Fr. 24'320.50 enthalten) und von Fr. 10'553.30 (2001). In den Jahren 2000 und 2001 ist auch eine Gewinnverteilung von je einer Hälfte an den Versicherten und seinen Bruder E.________ vermerkt. Mit Verfügung vom 27. März 2003 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 29. August 2003 verneinte sie den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 2 % betrage. Mit Verfügung gleichen Datums gewährte sie dem Versicherten erneut Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Gegen die Renten-Abweisungs-Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und legte einen Bericht des Dr. med. T.________ vom 22. Oktober 2003 auf. Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Rentenverfügung ab. Die dagegen am 27. April 2004 eingereichte Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2004 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 428/04. 
A.b Am 29. März 2004 erneuerte der Versicherte seinen Antrag auf Gewährung einer Umschulung. Mit Verfügung vom 5. April 2004 verneinte die IV-Stelle diesen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2004 und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren wies sie mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid betreffend Umschulung vom 28. Mai 2004 am 21. Juni 2004 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht ab. Es gewährte dem Versicherten für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung; es setzte die Entschädigung des Rechtsvertreters auf Fr. 2783.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest und sprach ihm zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 1922.60 zu (Entscheid vom 5. August 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die Sache sei zu neuer Bearbeitung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen einschliesslich einer eventuellen Umschulung zurückzuweisen; die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Honorarrechnung des armenrechtlichen Anwalts für das Verfahren vor der IV-Stelle als auch für das kantonale Verfahren gemäss den Tarifansätzen des Dekretes über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 erneut bearbeite, zuspreche und erheblich erhöhe; sollte die Sache wider Erwarten nicht an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, alle ihm nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zustehenden Eingliederungsmassnahmen sowohl medizinischer wie beruflicher Art, einschliesslich einer eventuellen Umschulung zukommen zu lassen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren. Er reicht neu unter anderem einen Bericht der Dres. med. B.________, Leitender Arzt, und I.________, Assistenzarzt, Spital Q.________, vom 5. Juli 2004 (inklusive einen Ergotherapeutischen Bericht vom 17. Juni 2004 und und einen Physiotherapie-Abschlussbericht vom 21. Juni 2004) ein. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Am 9. Mai 2005 stellte die IV-Stelle dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das Gesuch des Versicherten vom 18. April 2005 um Eingliederungsmassnahmen und Kapitalhilfe betreffend Anlehre seines Sohnes A.________ zu. 
Am 29. Juni 2005 legte der Versicherte unter anderem die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2005, mit der sie den Anspruch auf Kapitalhilfe verneinte, sowie die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005 auf. Am 16. August 2005 reichte er unter anderem seine vorinstanzliche Beschwerde gegen den das Gesuch um Ausbildungszuschüsse für seinen Sohn A.________ abweisenden Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, vom 2. August 2005 ein. Am 17. Februar 2006 reichte der Versicherte den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 15. Dezember 2005 bezüglich Kapitalhilfe ein, in dem die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Weiter gab er einen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Januar 2006 zu den Akten, der die arbeitslosenrechtlichen Ausbildungszuschüsse an seinen Sohn A.________ betrifft; auch diesbezüglich wurde die Sache an das beco Berner Wirtschaft zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das dem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene unentgeltliche Honorar sei zu tief angesetzt. Diese Rüge wird ausschliesslich vom Beschwerdeführer erhoben. Sein Rechtsvertreter hat auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen verzichtet. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer selber ist durch die beanstandete Höhe des vorinstanzlichen Rechtsspruches nicht berührt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil E. vom 20. März 2006 Erw. 6, U 225/04; in BGE 130 V 263 nicht veröffentlichte Erw. 7 des Urteils B. vom 5. April 2004, P 6/03). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. 
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Kapitalhilfe (Art. 18 Abs. 2 IVG). Im streitigen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2005 hat die IV-Stelle einzig über den Anspruch auf Umschulung befunden. Der Antrag um Kapitalhilfe kann somit im vorliegenden Verfahren mangels Vorhandensein eines Anfechtungsgegenstandes nicht geprüft werden (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. August 2003 zugesprochen wurde. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist als Erstes der Anspruch des Versicherten auf Umschulung. 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die ATSV, am 1. Januar 2004 die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) in Kraft getreten. Mit ihnen sind diverse Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Mai 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1.1). 
2.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG) ein besonderer Versicherungsfall (BGE 112 V 275). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2004 (vgl. auch Urteil K. vom 4. Oktober 2004 Erw. 2.2, I 414/04). 
3. 
3.1 Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV wurden im Rahmen der 4. IV-Revision geändert, indem der Begriff "wesentlich" gestrichen wurde. Seit 1. Januar 2004 hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine wesentliche Verbesserung ist nicht mehr erforderlich. Auch im Rahmen dieses neuen Wortlautes ist die Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Umschulung nebst anderem eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 31 Erw. 3b und S. 62 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2), weiterhin anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Erw. 2 mit Hinweisen [Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05]). 
3.2 Beim 1957 geborenen Beschwerdeführer handelt es sich nicht mehr um einen jungen Versicherten, der erst vor wenigen Jahren seine Ausbildung abgeschlossen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er während mehreren Jahren gar nicht mehr auf seinem gelernten Beruf als Autospengler tätig gewesen war. Vielmehr hatte er von 1986 bis 1995 in der Fabrik X.________ AG gearbeitet. Der vorliegende Sachverhalt ist somit nicht mit demjenigen gemäss Urteil H. vom 18. August 2004, I 783/03, vergleichbar, wo es im Lichte der Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 110 ff. Erw. 2a und 3b) als unzumutbar erachtet wurde, dass ein erst 24jähriger gelernten Automonteur anstatt einer Umschulung eine unqualifizierte Hilfsarbeit annehme. In casu hat mithin die Rechtsprechung Anwendung zu finden, welche für die Gewährung einer Umschulung unter anderem eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (Erw. 3.1 hievor). 
Gemäss dem heute ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im parallelen Prozess betreffend Invalidenrente (I 428/04) erleidet der Versicherte bei zumutbarer Verwertung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit keine entsprechende Erwerbseinbusse. Demnach haben Verwaltung und Vorinstanz den Umschulungsanspruch zu Recht verneint. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Versicherten nichts zu ändern, wie die folgenden Erwägungen zeigen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 27 ATSG vor. Er legt indessen nicht dar, in welcher Art und Weise sie ihn nicht hinreichend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und insbesondere, welchen Zusammenhang dies mit der Nichtgewährung einer Umschulung haben soll. Vielmehr äussert er lediglich Kritik an der Abklärung durch die IV-Stelle. Nach seiner Auffassung hätte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Gutachten eingeholt werden müssen. Dies hat aber nichts mit der Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin zu tun. Vielmehr geht es diesbezüglich um die Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 43 ff. ATSG
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen mit heutigem Urteil im Parallelverfahren betreffend Invalidenrente (I 428/04) entschieden, dass die Abklärungen der IV-Stelle, welche auch die Frage der Umschulung betrafen, rechtsgenüglich waren, und dass auf weitere Erhebungen zu verzichten ist. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten stellte die IV-Stelle auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. März und 22. Oktober 2003 ab. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erst letztinstanzlich eingereichten Berichts der Dres. I.________ und B.________ vom 5. Juli 2004 resultiert keine geänderte Betrachtungsweise. Daher ist die Einholung eines Gutachtens entbehrlich. Was die Notwendigkeit betrifft, anstelle einer selbstständigen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei welcher Tabellenlöhne für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens heranzuziehen sind, wird ebenfalls auf die Erwägungen im Urteil des Verfahrens I 428/04 verwiesen. 
5. 
Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren. 
5.1 Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5.2 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 130 I 182 Erw. 2.2 und 183 f. Erw. 3.2 f.; in Anwaltsrevue 2005/3 S. 123 wiedergegebenes Urteil M. vom 29. November 2004 Erw. 2, I 557/04; in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September 2004, I 75/04; Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 7.1, I 692/05). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; erwähntes Urteil I 692/05 Erw. 7.1). 
5.3 Im Rahmen der am 27. April 2004 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung vom 5. April 2004 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der letztlich entscheidenden Frage, ob dieser eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens ca. 20 % erleidet, was Voraussetzung für die Gewährung einer Umschulung gewesen wäre, gar nicht auseinander gesetzt. Gerade dies war jedoch für die Beschwerdegegnerin Anlass gewesen, das Gesuch um Gewährung der Umschulung abzuweisen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Versicherten erschöpften sich indessen vor allem in pauschaler Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Koordination von Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente; diese Einwände waren unbegründet, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im Verfahren I 428/04 erkannt hat. 
Indem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, die ausnahmsweise den Beizug eines Anwalts notwendig gemacht hätten (BGE 125 V 34 Erw. 2), vorlagen, hat sie Bundesrecht nicht verletzt (Erw. 5.1 hievor). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 9, U 87/06). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos. 
Dem Versicherten kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Da sich der Rechtsvertreter in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Tat- und Rechtsfragen auseinander gesetzt hat, die gar nicht den Streitgegenstand der Gewährung resp. Verweigerung der Umschulung betrafen, ist seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. auch BGE 114 V 87 Erw. 4d; ZAK 1989 S. 255 Erw. 4d). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 309 Erw. 6). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Münchenbuchsee, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: