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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_240/2022  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, 
Erbin der B.B.________, gestorben am 1. Februar 2020, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2022 (ZL.2021.00012). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene und seit dem 30. Juni 2016 verbeiständete B.B.________ bezog ab September 2002 bis zu ihrem Tod am 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Am 23. September 2016 verstarb ihr Vater C.B.________ und hinterliess nebst ihr und ihren zwei Geschwistern (D.B.________ und A.________) seine Ehefrau und Stiefmutter der drei Kinder, E.B.________. Das Ehepaar B.________ hatte am 3. Mai 1996 einen Erbvertrag geschlossen mit dem Ziel gegenseitiger Maximalbegünstigung im Todesfall. Der Erbvertrag hält fest, dass nach dem Tod beider Ehelaute das dann vorhandene Vermögen an die Kinder (aus erster Ehe) des Ehemanns gehen soll. Im Falle dessen Erstversterbens soll dies indessen nur für die Kinder gelten, die zu Gunsten ihrer Stiefmutter auf den Pflichtteil am Erbe ihres Vaters verzichtet haben. Nach dem Tod von C.B.________ verzichteten alle Kinder auf die Beanspruchung ihres Pflichtteils. Am 12. April 2017 verstarb D.B.________.  
 
A.b. Am 28. Juni 2019 informierte der Beistand von B.B.________ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde G.________, dass C.B.________ bereits am 23. September 2016 verstorben sei und B.B.________ damals ihren Pflichtteil nicht beansprucht habe. Weiter teilte der Beistand mit, durch den Tod von D.B.________ am 12. April 2017 sei eine Erbschaft in der Höhe von circa Fr. 80'000.- angefallen. Daraufhin forderte die Gemeinde G.________ im Zeitraum von September 2016 bis November 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 58'361.- zurück (Verfügungen vom 20. November 2019). Dagegen erhob der Beistand von B.B.________ am 13. Dezember 2019 Einsprache. Wenige Tage später verfügte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), über den Leistungsanspruch von B.B.________ ab Januar 2020. Dagegen opponierte ihr Beistand am 1. Januar 2020. In der Folge informierte die Durchführungsstelle, dass diese zweite Einsprache zusammen mit derjenigen vom 13. Dezember 2019 behandelt werde.  
 
A.c. Am 1. Februar 2020 verstarb B.B.________ und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin ihre Schwester A.________. Mit an diese gerichtetem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 23'857.- reduzierte.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Durchführungsstelle unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen von B.B.________ sel. für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30. November 2019 keinen Vermögensverzicht anzunehmen und entsprechend auf die Rückforderung in der Höhe von Fr. 23'857.- zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 23'857.-vor Bundesrecht standhält. Dabei ist einzig zu prüfen, ob mit Blick auf die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils an der väterlichen Erbschaft in der Höhe von Fr. 67'057.- von einem bei der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögensverzicht auszugehen ist. 
 
2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 496 zu Art. 11 ELG).  
 
2.2. Über den Verzichtscharakter einer Vermögensanlage entscheidet nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (Urteile 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5 und P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.2).  
 
3.  
Das kantonale Gericht stellte fest, es sei aktenkundig und unbestritten, dass die EL-Bezügerin im entscheidrelevanten Zeitraum von September 2016 bis Februar 2020 Zusatzleistungen ausgerichtet erhalten habe. Weiter sei erstellt, dass die Gemeinde G.________ erst mit Schreiben vom 28. Juni 2019 vom Tod des Vaters der EL-Bezügerin im Jahre 2016 und von deren Verzicht auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Pflichtteils erfahren habe. Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzungen, damit die Verwaltung auf die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung habe zurückkommen dürfen. Die Rückerstattungsverfügung vom 20. November 2019 sei auch unbestritten innert der damals anwendbaren einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangen. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien deshalb zurückzuerstatten, sofern die Neuberechnung zulässig sei. In der Folge schloss das kantonale Gericht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den von B.B.________ respektive ihrem Beistand im Erbgang des Vaters nicht geltend gemachten Pflichtteil von einer Verzichtshandlung ausgegangen sei. 
 
4.  
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die EL-Bezügerin 2016 den ihr zustehenden Pflichtteil an der Erbschaft ihres Vaters in der Höhe von Fr. 67'057.- nicht geltend machte. Die Beschwerdeführerin erblickt darin indessen keinen Verzicht. Zur Begründung führt sie aus, ein solcher setze gemäss Rechtsprechung schon begrifflich eine Verzichtshandlung voraus (Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Daran fehle es, wenn eine versicherte Person wie hier nur deshalb von der "unmittelbaren Geltendmachung" ihres gesetzlichen Pflichtteils absehe, weil sie die Aussicht habe, später mehr erben zu können; der EL-Bezügerin hätten zwei "echte Alternativen" offen gestanden. Es könne ihr nicht im Nachhinein zum Vorwurf gereichen, dass sie sich - auch mit Blick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht - für eine wohl valable, letztlich aber die ungünstigere Option entschieden habe. 
 
4.1. Anders als die Einwände in der Beschwerde suggerieren, verzichtete die EL-Bezügerin im Jahre 2016 nicht nur unmittelbar, sondern endgültig auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Pflichtteils am Erbe ihres Vaters. So stellte das kantonale Gericht fest und bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass zufolge Nichtgeltendmachung des Pflichtteils der komplette Nachlass inklusive dem Pflichtteil zu Eigentum an die Stiefmutter fiel. Damit verzichtete die EL-Bezügerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Lebensbedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln in der Höhe von Fr. 67'057.- zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (vgl. Urteil 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken.  
 
4.2. Entgegen dem beschwerdeweise Vorgebrachten stand dem Vermögensverzicht keine adäquate Gegenleistung im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne gegenüber. So lag die in Aussicht gestellte Erbschaft im massgebenden Zeitpunkt des Verzichts (vgl. dazu BGE 113 V 190 E. 5c; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1867) ungewiss weit in der Zukunft. Damit fehlte es bereits am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.1 hievor).  
 
4.3. Darüber hinaus war die in Aussicht gestellte Erbschaft im Zeitpunkt des Verzichts auch betreffend Substanz und Umfang nicht ansatzweise bestimmbar. Namentlich war von Beginn an nicht nur der letztlich eingetretene Fall denkbar, dass die EL-Bezügerin vorverstirbt, sondern auch jener, dass das Vermögen der Stiefmutter bei Erleben des Erbfalls stark vermindert oder gar vollends aufgebraucht sein würde. Dabei war nicht nur an die Möglichkeit eines aufwändigen Lebenswandels der Stiefmutter zu denken, sondern auch an künftig eventuell bei dieser anfallende hohe Pflegekosten oder andere gänzlich ausserhalb des Einflussbereichs der EL-Bezügerin liegende Sachverhalte. Wie die Vorinstanz feststellte und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, erhielt die Stiefmutter jedenfalls umfassende Verfügungsgewalt über die ihr zugefallenen Vermögenswerte einschliesslich des Pflichtteils der EL-Bezügerin. Sie konnte darüber frei und nach Gutdünken verfügen. Weder traf sie eine Werterhaltungspflicht noch erhielt die EL-Bezügerin im Gegenzug für ihren Verzicht irgendwelche Sicherheiten in Bezug auf den Wert der in Aussicht gestellten Erbschaft. Anders als die Vorbringen betreffend diese Unsicherheiten sowie die geringe Wahrscheinlichkeit des Vorversterbens der EL-Bezügerin vermuten lassen, ist diese Konstellation nicht mit derjenigen einer Vermögensanlage zu vergleichen, bei der in erster Linie das Ausmass des eingegangenen Risikos über den Verzichtscharakter entscheiden würde (vgl. E. 2.2 hievor). Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zu den Beweggründen des Verzichts (vgl. auch Urteil P 13/06 vom 24. Juli 2006 E. 5.2) und namentlich zum Risiko, welches die EL-Bezügerin mit dem gewählten Vorgehen einging. Nichts anderes gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie sich nicht mit den gegenüber der Gemeinde G.________ geäusserten Beweggründen des Verzichts auseinandergesetzt habe.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem Hinweis, die EL-Bezügerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durch den Verzicht auf den Pflichtteil gerade nachgekommen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einer Leistungsansprecherin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, die EL-Bezügerin habe sich mit dem gewählten Vorgehen für eine valable oder gar die voraussichtlich lukrativere Variante entschieden, änderte dies an der Verletzung der Schadenminderungspflicht nichts. So bezweckt diese nicht die Herbeiführung des für die Versicherte letztlich einträglichsten Ergebnisses, sondern - soweit möglich und zumutbar - die Finanzierung des Existenzbedarfs aus eigener Kraft. Die EL-Bezügerin konnte hier nur deshalb auf den Pflichtteil in der Höhe von immerhin Fr. 67'057.- verzichten und hoffen, dereinst durch die in Aussicht gestellte Erbschaft finanziell wesentlich besser gestellt zu werden, weil ihr Existenzminimum bisweilen durch die Ergänzungsleistungen gesichert war. Es ist nicht davon auszugehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass die EL-Bezügerin dasselbe Vorgehen ohne den Anspruch auf entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewählt hätte. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und die Beschwerdeführerin zumindest dem Grundsatz nach selber einräumt, durfte die Geltendmachung des Pflichtteils im vorliegenden Fall umso mehr erwartet werden, als die EL-Bezügerin im Zeitpunkt des Verzichts bereits seit 14 Jahren Ergänzungsleistungen bezogen hatte. 
 
5.  
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz in Bezug auf den von der EL-Bezügerin respektive ihrem Beistand im Erbgang ihres Vaters nicht geltend gemachten Pflichtteil in der Höhe von Fr. 67'057.- von einer Verzichtshandlung ausging, verletzt somit kein Bundesrecht. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner