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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_267/2007 /rom 
 
Urteil vom 3. Dezember 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Pietro Riniker, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ mit Urteil vom 2. März 2007 in zweiter Instanz der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag. Den Vollzug der Strafe schob es in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 15 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt auf. Im restlichen Umfang erklärte es die Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar. Ferner stellte das Obergericht fest, X.________ sei der Geschädigten gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Ausserdem verurteilte es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 an die Geschädigte. 
 
Das Bezirksgericht Zofingen hatte X.________ am 3. November 2005 von der Anklage der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung freigesprochen. Auf die Zivilforderung der Geschädigten war es nicht eingetreten. 
B. 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies beantragt er, es sei auf die Zivilbegehren der Geschädigten nicht einzutreten. 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese geführte Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
-:- 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes nur, wenn die Behebung des Mangels darüberhinaus einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338). 
1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Die Vorinstanz erachtet in dem zu beurteilenden Fall das neue Recht als das mildere (angefochtenes Urteil S. 7/29). Hiegegen wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 
2. 
2.1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgenden Sachverhalt zur Anklage: 
 
Der zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alte Beschwerdeführer war ca. Mitte Dezember 2000 in einem Restaurant seines Wohnorts, das er zusammen mit einem Kollegen besucht hatte, mit der damals 15-jährigen Geschädigten ins Gespräch gekommen. In der Folge lud er sie und ihre Freunde zu verschiedenen alkoholischen Getränken ein. Auf dem Nachhauseweg forderte er die Geschädigte auf, noch auf ein Bier zu ihm zu kommen. Die Geschädigte gab diesem Ansinnen schliesslich nach und begleitete den Beschwerdeführer in seine Wohnung. Nachdem sie bei ihm zu Hause zunächst verschiedene geschäftliche Unterlagen angeschaut hatten, versuchte der Beschwerdeführer, die Geschädigte auf den Mund zu küssen. Daraufhin erhob sich diese sofort und verliess das Büro. Der Beschwerdeführer folgte ihr in den Korridor, fasste sie an den Händen, drückte sie an die Wand und begann, sie gegen ihren erklärten Willen im ganzen Gesicht zu küssen. Anschliessend führte er sie an der Hand ins Schlafzimmer, wo er sie hiess, sich auf das Bett zu setzen. Danach zog er ihr und sich selbst Hosen und Unterhosen aus, drückte die Geschädigte mit den Händen an ihren Schultern rücklings auf das Bett nieder, streifte sich ein Präservativ über sein erigiertes Glied und vollzog an ihr den Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt noch Jungfrau (angefochtenes Urteil S. 2 f. [Anklageschrift], 8 und 21). 
2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Geschädigte im Rahmen eines "one-night-stand" geküsst, ihr unter das T-Shirt gegriffen und in der Folge mit ihr geschlechtlich verkehrt hat. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, dies sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Ausserdem habe sich das Geschehen nicht im Dezember 2000, sondern zwischen August und Oktober 2001 - mithin nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Geschädigten - ereignet (angefochtenes Urteil S. 8, 17; Beschwerde S. 3). 
2.3 Die Vorinstanz erachtet nach Würdigung aller Beweise den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten, welche sie für glaubhaft erachtet (angefochtenes Urteil S. 14 ff., 19). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dabei beanstandet er die Feststellung der Vorinstanz, der zur Beurteilung stehende Vorfall habe sich an einem Abend ca. Mitte Dezember 2000 ereignet. Er macht geltend, der an sich nicht bestrittene, aber bezüglich Umstände und Ablauf anders dargestellte Geschlechtsverkehr, habe vielmehr im Herbst 2001 stattgefunden. Soweit die Vorinstanz annehme, der von ihm geltend gemachte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs sei ausgeschlossen, verletze sie die Unschuldsvermutung und verfalle in Willkür (Beschwerde S. 3 ff.). 
3.2 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind relevanten Tatzeitpunkts an, das genaue Datum des Vorfalls lasse sich nicht mehr eruieren. Aufgrund der Indizien stehe indes fest, dass sich das Geschehnis an einem Wochenende gegen Ende 2000, mithin mehr als ein halbes Jahr vor Vollendung des 16. Altersjahres der Geschädigten, abgespielt habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatzeitpunkt von August bis Oktober 2001 erscheine aus mehreren Gründen als ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 23 ff., 26). 
3.3 
3.3.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Gemäss Ziff. 2 derselben Bestimmung ist die Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Ziff. 2). 
3.3.2 Der in den Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2 je mit Hinweisen). 
3.4 Der Schluss der Vorinstanz, das angeklagte Geschehen habe sich an einem Wochenende gegen Ende 2000 abgespielt, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz annimmt, der Tatzeitpunkt Dezember 2000 sei, da sich keiner der am gemeinsamen Abend im Restaurant Anwesenden präzis an das Datum zu erinnern vermöge, nicht direkt nachgewiesen, sondern könne lediglich als möglich oder höchstwahrscheinlich eingestuft werden. Doch lässt sich die Annahme des Tatzeitpunkts von Dezember 2000 bzw. Ende 2000 durch die Vorinstanz hinreichend auf den Umstand stützen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatzeitpunkt von August bis Oktober 2001 aus mehreren Gründen ausscheidet und keiner der Beteiligten einen anderen Tatzeitraum nennt. So stellt die Vorinstanz darauf ab, dass die Geschädigte, nachdem sie ihren Eltern den Übergriff offenbart hatte, auf deren Veranlassung hin im April 2001 bei der Opferhilfe angemeldet wurde, therapeutische Hilfe in Anspruch nahm und ein HIV-Screening durchführen liess. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 23 f.), sind diese Massnahmen nur im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen traumatisierenden sexuellen Erlebnis erklärbar. Dafür dass die Geschädigte mit einer anderen Person als mit dem Beschwerdeführer ein solches Erlebnis gehabt hätte, liegen aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz nur deshalb zum Ergebnis gelangt, der vom Beschwerdeführer behauptete Zeitpunkt vom Herbst 2001 sei ausgeschlossen, weil er seine Version des Tatgeschehens nicht habe beweisen können. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel sorgfältig gegeneinander abgewogen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer gegen das Beweisergebnis einwendet (Beschwerde S. 4 f.), erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. 
 
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Vaters der Geschädigten bezüglich des Tatzeitpunktes beanstandet (Beschwerde S. 5 ff.). Es trifft zu, dass der Vater als Datum des Vorfalls ursprünglich den 13. Dezember 2000 angab. In seiner ersten Einvernahme vor der Kantonspolizei Aargau sagte er aus, nach den Angaben seiner Tochter müsse die Vergewaltigung am 13. Dezember 2000 passiert sein. Er habe von dieser Vergewaltigung erst ca. 2 - 3 Monate nach diesem Datum etwas erfahren, habe aber bereits im Dezember 2000 bemerkt, dass etwas mit der Tochter nicht stimmte (Untersuchungsakten act. 69). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte der Vater als Zeuge, die Festsetzung der Tatzeit auf den 13. Dezember 2000 sei vermutlich von ihm gekommen. Er und seine Frau hätten einfach gemerkt, dass bei der Tochter in jener Zeit etwas nicht mehr gestimmt habe. Auf Frage des Verteidigers antwortete er, das Datum des 13. Dezember 2000 habe wahrscheinlich er genannt. Die Ehefrau habe später das Tagebuch der Tochter gefunden. Unter diesem Datum habe die Tochter dort ausgeführt, dass sie "nicht mehr könne". Deshalb habe er dieses Datum als Tatzeitpunkt genannt. Im Dezember 2000 sei etwas passiert (Protokoll des Bezirksgerichts, Untersuchungsakten act. 215/216). Mit diesen Bekundungen erklärte der Vater der Geschädigten zur Hauptsache, dass sich im Dezember 2000 ein Vorfall ereignet hat, der die Tochter traumatisiert hatte. Dass die Tat am 13. Dezember 2000 stattfand, hat der Vater aus dem Tagebucheintrag, der auf enorme Schwierigkeiten seiner Tochter in jener Zeit schliessen lässt, lediglich abgeleitet. Dieser Konkretisierung auf ein bestimmtes Datum der Tat kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Denn in beiden Aussagen erklärte der Vater explizit, dass im Zeitraum Dezember 2000 bzw. vor Weihnachten 2000 etwas vorgefallen war, was eine Verhaltensänderung bei seiner Tochter bewirkt hatte. Wenn die Vorinstanz annimmt, aus den Aussagen des Vaters der Geschädigten könne lediglich geschlossen werden, dass es seiner Tochter am 13. Dezember 2000 nicht gut bzw. besonders schlecht gegangen sei (angefochtenes Urteil S. 24), verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür. Mit seinen Einwänden, insbesondere auch zu den Witterungsverhältnissen im Dezember 2000 (Beschwerde S. 9 f.), legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit lässt sich der Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung indes nicht erbringen. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1). 
 
Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers über dessen Abendprogramm vom 16. Dezember 2000 verzichtet hat, zumal von ihrer Befragung nichts zu erwarten war, was sich nicht schon aus der von ihnen zuhanden der Untersuchungsbehörden verfassten schriftlichen Bestätigung (Untersuchungsakten act. 142) ergibt. Ausserdem bestätigte die damalige Freundin des Beschwerdeführers dessen Angaben hinsichtlich eines gemeinsamen Ausgangs an jenem Abend gerade nicht (Untersuchungsakten act. 168). Schliesslich sind der Beschwerdeführer und sein Begleiter nach den Aussagen der Geschädigten und ihrer Kollegin am fraglichen Tag erst im Verlaufe des Abends ins Restaurant gekommen (Untersuchungsakten act. 57/157), so dass ihn ein Alibi für den ersten Teil des Abends nicht zu entlasten vermöchte. Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers als Zeugen abgesehen hat, ist daher nicht schlechterdings unhaltbar und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
4.1 Eventualiter beanstandet der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, er habe wissen müssen, dass die Geschädigte mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, so dass er hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern mit Eventualvorsatz gehandelt habe (Beschwerde S. 18 f.). 
4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, wie alt die Geschädigte war. Er habe nach seinen Aussagen aber gedacht, sie sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Er habe nicht nach ihrem Alter gefragt und sich auch keine Gedanken darüber gemacht. Er habe angenommen, die Geschädigte hätte ihm schon gesagt, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt gewesen wäre und Jungfrau sei sie eh nicht mehr gewesen. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf diese Angaben an, dem Beschwerdeführer sei das Alter der Geschädigten mehr oder weniger egal gewesen. Obwohl er gewusst habe, dass es sich bei dieser um eine Jugendliche gehandelt habe, die mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, habe er weder nach ihrem Alter gefragt noch habe der Altersunterschied zu ihm für ihn überhaupt ein Problem dargestellt. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte das 16. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe, und mithin eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 26 f.). 
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Damit erhebt das neue Recht den von Lehre und Rechtsprechung auch unter der früheren Fassung der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 aStGB anerkannten Eventualvorsatz, nach welchem Vorsatz auch bei demjenigen Täter vorliegt, der den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 131 IV 1 E. 2.2, je mit Hinweisen), nunmehr ausdrücklich zum Gesetz. 
 
Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit Hinweisen). 
4.4 Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Denn der Schluss der Vorinstanz, das Alter der Geschädigten sei dem Beschwerdeführer gleichgültig gewesen, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, war er sich im klaren darüber, dass sich das Alter der Geschädigten um das Schutzalter herum bewegte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erlaubte ihm der Schluss, dass die Jugendlichen im Restaurant alkoholische Getränke konsumiert hätten, nicht den Schluss darauf, sie seien älter als 16 Jahre alt gewesen, zumal nicht festgestellt ist, dass diese, bevor der Beschwerdeführer und sein Kollege begonnen hatten, Runden zu spendieren, ebenfalls schon Alkohol konsumiert hatten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Wenn er sich bei dieser Sachlage nicht näher erkundigte, war ihm dieser Umstand offenbar gleichgültig. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf annimmt, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Geschädigte noch nicht dem Schutzalter entwachsen sei, und somit eventualvorsätzlich gehandelt, verletzt sie kein Bundesrecht. Denn wem der Eintritt eines als möglich erkannten Erfolges völlig gleichgültig ist, dem ist sein Eintreten ebenso recht wie sein Ausbleiben. In einer solchen Einstellung liegt aber eine Entscheidung für die mögliche Rechtsgüterverletzung (Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage München 2006, § 12 N 30), so dass der Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu Recht erfolgt ist. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Er macht zunächst geltend, die Aussagen der Geschädigten hinsichtlich der näheren Umstände des Geschlechtsverkehrs seien nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz dennoch auf ihre Darstellung des Geschehens abstelle, verfalle sie in Willkür. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Schilderung der Geschädigten, wonach er sie in seiner Wohnung zwischen dem Computer- und Schlafzimmer gepackt und an die Wand gedrückt haben soll. Er bringt in dieser Hinsicht vor, dass an dieser Stelle des Korridors seiner Wohnung ein halb hohes Schuhkästlein stehe, so dass die Geschädigte dort gar nicht habe an die Wand gedrückt werden können. Auf jeden Fall hätte sie die auf ca. einem Meter Höhe vorstehende Glasplatte als scharfe Kante in ihrem Rücken spüren müssen (angefochtenes Urteil S. 12 ff.). Weiter beanstandet er die Würdigung der Aussagen der Geschädigten bezüglich der Gewaltanwendung. Dabei weist er namentlich auf die Differenz in den Aussagen vor den kantonalen Gerichten und der ersten Aussage vor der Kantonspolizei hin (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschädigte sei auch als Person nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz beachte im Hinblick auf ihre Aussagesituation namentlich nicht hinreichend, dass er wegen ihrem Gerede über eine angebliche Vergewaltigung eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen sie erhoben habe. Daraus ergebe sich für sie durchaus ein Grund für eine Falschbezichtigung (Beschwerde S. 15 ff.). 
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Schilderung der Geschädigten erscheine logisch konsistent, weise qualitativen Detailreichtum auf und enthalte verschiedene charakteristische Realkennzeichen. Für die Glaubhaftigkeit ihres Aussageverhaltens spreche sodann, dass keine Übertreibungen festzustellen seien, sondern dass die Geschädigte wiederholt angegeben habe, der Beschwerdeführer habe nicht gedroht und nicht direkt Gewalt angewendet, sie habe sich "gar nicht richtig" gewehrt, sei nur am Anfang ausgewichen, als er sie habe küssen wollen, und habe wie unter Schock gestanden. Im Weiteren habe sie Schritt für Schritt über den Vorfall berichtet, ohne aber Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass es sich dabei für sie um ein schlimmes Erlebnis gehandelt habe. Hinzu komme, dass sie sich bereits im Frühjahr 2001 - mithin lange vor der angeblich falschen Anschuldigung - ihren Eltern anvertraut habe, welche sie wegen der von ihr geschilderten Vergewaltigung bei der Opferhilfestelle angemeldet hätten. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung (angefochtenes Urteil S. 14 ff.). 
5.3 Der Schluss der Vorinstanz, am Wahrheitsgehalt der von der Geschädigten gemachten Aussagen bestünden keine begründeten Zweifel, ist mit sachlichen Gründen haltbar. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Angaben, welche die Geschädigte in der erstinstanzlichen Verhandlung zum Ablauf des Geschehens machte, leicht von ihren ersten Aussagen vom 12. Juli 2003 vor der Kantonspolizei abweichen. Doch nimmt sie zu Recht an, die Geschädigte habe den fraglichen Vorfall im Kerngeschehen stets gleich geschildert. Wesentliche Unterschiede bestehen hier jedenfalls nicht. Insbesondere hat die Geschädigte in der erstinstanzlichen Verhandlung die Richtigkeit ihrer Darstellung vor der Kantonspolizei mehrfach bestätigt (vgl. Untersuchungsakten act. 56 ff., 208 ff.; angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Die Vorinstanz führt denn auch mit Recht aus, auch wenn die Geschädigte in der erstinstanzlichen Verhandlung den Zwang bzw. die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt anfänglich etwas drastischer als bei der ersten Einvernahme geschildert habe, sei sie nicht wesentlich von den Aussagen vom 12. Juli 2003 abgewichen. Als Grund für die geringfügigen Differenzen nahm die Vorinstanz an, die Geschädigte habe sich aufgrund der Art der Befragung unter Druck gefühlt, liess die Frage aber letztlich offen. Denn sie stellt in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten ab, welche diese in ihrer ersten Einvernahme vor der Kantonspolizei gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 14). Bei dieser Sachlage käme einer allfälligen Ermunterung einer Richterin der Vorinstanz an die Geschädigte, in einer bestimmten Art und Weise auszusagen, welche sich indes aus dem zweitinstanzlichen Verhandlungsprotokoll nicht ergibt, keinerlei Bedeutung zu. 
 
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen nimmt die Vorinstanz zutreffend an, diese seien im Kerngehalt konstant und es seien keine wesentlichen Widersprüche im Aussageverhalten feststellbar. Die Geschädigte habe den Übergriff nicht übertrieben geschildert und habe nur Schritt für Schritt darüber berichtet. Wesentlich ist ferner, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine Falschbezichtigung oder dafür ersichtlich sind, die Geschädigte habe den wahren Täter schützen und eine andere Person grundlos falsch anschuldigen wollen (angefochtenes Urteil S. 15/16; vgl. hiezu auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). Bei dieser Sachlage misst die Vorinstanz dem Umstand, dass die Geschädigte das Schuhkästlein, das nach den Angaben des Beschwerdeführers im Korridor zwischen Büro und Schlafzimmer stand, nicht speziell erwähnt hat, zu Recht keine Bedeutung bei. Zutreffend nimmt sie an, ob an dieser Stelle ein Kästchen stand, falle in einer solchen Situation nicht auf und sei nicht weiter relevant (angefochtenes Urteil S. 21; vgl. Beschwerde S. 12 f.). 
 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Person der Geschädigten die Aussagen des ehemaligen Lehrers und einer ihrer Freundinnen nicht ausreichend berücksichtigt habe, wonach sie als Person unzuverlässig gewesen sei, man nie gewusst habe, woran man bei ihr gewesen sei, sie sich an keine Regeln gehalten habe und die Eltern jede Kontrolle und Übersicht über sie verloren gehabt hätten. Ausserdem habe sie regelmässig Marihuana konsumiert (Beschwerde S. 15 ff.). Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel ziehen will, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Zunächst trifft nicht zu, dass die Vorinstanz von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf die Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Aussagen schliesst. Vielmehr nimmt sie an, es bestehe auch von ihrer Person her gesehen kein Anlass, an der Wahrheit ihrer Aussagen zu zweifeln. Im Mittelpunkt steht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche die Vorinstanz zu Recht bejaht. Ausserdem mag zutreffen, dass die Geschädigte im Zeitraum, in welchen die Tat gefallen ist, in Elternhaus und Schule erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat und sich in einer persönlichen Krise befand. Doch genügt dies nicht, ihre Aussagen von vornherein als unglaubhaft abzutun und anzunehmen, dass sie in Bezug auf den zur Beurteilung stehenden Vorfall lüge (angefochtenes Urteil S. 16 a.E.). Im Übrigen erlaubt die Glaubwürdigkeit der Person ohnehin keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage derselben (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; vgl. auch Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.). 
 
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Er habe die Geschädigte nicht unter psychischen Druck gesetzt, zumal seitens der Geschädigten weder eine ungewöhnliche kognitive Unterlegenheit noch eine soziale oder emotionale Abhängigkeit zu ihm bestanden habe (Beschwerde S. 19 f.). Es treffe auch nicht zu, dass er Gewalt angewendet habe (Beschwerde S. 20 f.). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auch den subjektiven Tatbestand bejaht. Daraus, dass sich die Geschädigte gegen die Küsse gewehrt und sich passiv verhalten habe, habe er nicht schliessen müssen, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 21 f.). 
6.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, obwohl die Geschädigte, nachdem sie sich in die Wohnung des Beschwerdeführers begeben hatte, Anlass gehabt hätte, dessen Absichten zu durchschauen, sei sie durch sein Auftreten zunächst überrascht worden und habe sich von jenem Zeitpunkt an aufgrund seiner sozialen und körperlichen Dominanz in einer ausweglosen Situation befunden. Sie sei dem körperlich und altersmässig überlegenen Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Geschehens offensichtlich unterlegen gewesen und habe im Korridor erfahren, wie er ihr seinen Willen aufzuzwingen entschlossen gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an sei ihr eine weitere Widersetzung nicht mehr zumutbar gewesen. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung sei daher in der Tatvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt (angefochtenes Urteil S. 21 f.). 
 
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die von der Geschädigten klar geäusserte und ausgedrückte Zurückweisung der Annäherung, aber auch der Umstand, dass sie sich in der Folge völlig passiv verhalten habe, zeigten, dass dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Die Geschädigte habe - zuerst im Büro und hernach im Korridor - stets versucht, sich den aufgezwungenen Zärtlichkeiten des Beschwerdeführers zu entziehen. Als dieser sie im Korridor an den Händen festgehalten habe, an die Wand bzw. das davor stehende Kästchen gedrückt und im ganzen Gesicht zu küssen begonnen habe, habe sie immer wieder ihren Kopf von ihm weggedreht und gesagt, sie wolle dies nicht. Ausserdem habe sie nach ihren eigenen Angaben während des ganzen Geschlechtsverkehrs hindurch leise geweint. Indem der Beschwerdeführer sich gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Geschädigten unter Brechung ihres Widerstandes bewusst durchgesetzt habe, habe er vorsätzlich gehandelt. Ob es der Geschädigten möglich gewesen wäre, sich vehementer gegen den Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, sei nicht relevant, denn ihr Widerstand sei klar genug gewesen und vom Beschwerdeführer bemerkt, aber absichtlich missachtet worden (angefochtenes Urteil S. 22). 
6.3 Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 
 
Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB setzt eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, Art. 189 N 16). Einer körperlichen Misshandlung bedarf es hiezu allerdings nicht. Je nach den Umständen kann auch ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. So hat das Bundesgericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Opfer gelegt hatte (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996 E. 3). Erforderlich ist jedoch, dass es dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse weder möglich noch zumutbar war, sich der Einwirkung zu widersetzen. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Täter eine Zwangslage geschaffen hat, in der das Nachgeben des Opfers aus begründeter Angst vor den ihm bei einer Widersetzung drohenden Verletzungsrisiken als verständlich erscheint, es dem Täter etwa an einem abgelegenen Ort hilflos ausgeliefert ist (Jenny, a.a.O., Art. 189 N 17; Urteil 6S.688/1997 vom 17. Dezember 1997 E. 2b). Wie das Bundesgericht für die Tatbestandsvariante des psychischen Unterdrucksetzens festgehalten hat, muss sein Nachgeben unter den konkreten Umständen als verständlich erscheinen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f. mit Hinweisen). Schon unter der Herrschaft des früheren Rechts (Art. 187 Abs. 1 aStGB) galt der Tatbestand der Vergewaltigung als erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen). Das geltende Recht stellt hier keine strengeren Anforderungen (BGE 126 IV 124 E. 3c i.f.). 
 
Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann auch genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täter aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb). 
 
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das gilt namentlich auch im Hinblick auf das Alter der Opfer. Die vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten im Allgemeinen eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, S. 100 und 106 E. 3a/bb, S. 112 mit Hinweis). 
6.4 Im zu beurteilenden Fall verletzt der Schuldspruch wegen Vergewaltigung kein Bundesrecht. Ausgangspunkt der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen bildet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt, während die Geschädigte ihr 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, mithin dem Schutzalter noch nicht entwachsen war. Damit in Zusammenhang steht auch die unterschiedliche sexuelle Erfahrenheit, namentlich der Umstand, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt noch Jungfrau war. Die Würdigung der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen. Weiter ist für die rechtliche Beurteilung relevant, dass sich das Geschehen spät nachts in der Wohnung des Beschwerdeführers abspielte, in welcher sich ausser den beiden Beteiligten niemand befand. Schliesslich fällt auch die - jedenfalls mindestens zum Teil vom Beschwerdeführer geförderte - Alkoholisierung der Geschädigten ins Gewicht. Als eigentliche Anwendung von Gewalt, die darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Korridor, nachdem sie sich seinen Annäherungsversuchen zunächst zu entwinden vermocht hatte, an beiden Händen gepackt, an die Wand gedrückt und im ganzen Gesicht zu küssen begonnen hat, obwohl sie klar ausgedrückt hatte, dass sie dies nicht wollte. Auch das anschliessende an der Hand ins Schlafzimmer führen sowie das stete Festhalten während des Entkleidens und während des Geschlechtsakts sind als physische Einwirkungen im Sinne des Tatbestands der Vergewaltigung zu würdigen. Dass sich die Geschädigte, nachdem sie sich vorerst dem sie bedrängenden Beschwerdeführer entziehen konnte, in der Folge nicht weiter gegen dessen Zudringlichkeiten wehrte und den Übergriff letztlich passiv erduldete, trifft zu. Doch war sie nach der Überrumpelung durch den Beschwerdeführer aufgrund des Altersunterschieds, ihrer körperlichen Unterlegenheit und der Schwächung durch die Alkoholisierung zu einem Widerstand nicht mehr in der Lage. Aufgrund ihres Alters standen ihr noch nicht die individuellen Fähigkeiten zur Verfügung, die eine stärkere Gegenwehr als zumutbar erscheinen lassen, wie dies bei Erwachsenen der Fall ist (vgl. BGE 128 IV 107 E. 3a/bb, S. 112). Insgesamt befand sich die Geschädigte somit in einer ausweglosen Lage, die sie vollständig lähmte. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringfügige Kraft aufgewendet hat. Denn nach der Rechtsprechung muss die Intensität der Gewalt nicht gross sein. Es genügt vielmehr diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ausgeführt, das Mass der Gewalteinwirkung richte sich nach relativen Kriterien. So könne etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermöge, gegenüber einem unerfahrenen jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer möglicherweise bereits genügen (BGE 101 IV 41 E. 3a). 
 
Was der Beschwerdeführer gegen diese rechtliche Würdigung einwendet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere geht an der Sache vorbei, was er hinsichtlich der Differenzierung zwischen Küssen als Liebesbeweis und Geschlechtsverkehr als sexueller Lustbefriedigung vorbringt (Beschwerde S. 22). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass aus der Abweisung aufdringlicher körperlicher Annäherungsversuche und der expliziten Erklärung, nicht geküsst werden zu wollen, auch die Ablehnung weitergehender Zudringlichkeiten bis hin zum Geschlechtsakt abzuleiten ist. Daraus ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, auch der Vorsatz des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 22). Die klar ausgedrückte Zurückweisung nur schon der Annäherung mit Küssen haben dem Beschwerdeführer bewusst machen müssen, dass die Geschädigte mit keinerlei körperlicher Nähe einverstanden war. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dies erkannt hat bzw. dass ihm dies nicht verborgen bleiben konnte, verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest in Kauf genommen, sich über den entgegenstehenden Willen der Geschädigten hinwegzusetzen. Ebenso unbehelflich ist, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz einwendet, er habe der Geschädigten die Hose ausgezogen (Beschwerde S. 22). Zunächst ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wie die Geschädigte anlässlich der Verhandlungen vor Bezirksgericht und Obergericht gekleidet war. Im Weiteren geht die Vorinstanz gerade davon aus, dass die Geschädigte förmlich erstarrt gewesen sei, weswegen sie sich nicht wehren konnte, sondern alles - begonnen mit dem Auskleiden bis hin zum eigentlichen Geschlechtsverkehr - mit sich geschehen liess. Dabei kann offen bleiben, in welchem Masse es der Lebenserfahrung entspricht, dass eine "angeblich in Angst erstarrte nackte Frau vor einem angeblich unbotmässigen Mann ihre Oberschenkel instinktiv zusammenzieht", so dass der Vollzug des Geschlechtsverkehr gar nicht möglich ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 22 f.). Wesentlich ist hier allein, dass nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Geschädigte nach der Überrumpelung im Korridor zu einem nennenswerten Widerstand gar nicht mehr fähig war, sondern die folgenden Übergriffe wie gelähmt über sich ergehen liess. 
 
Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt daher kein Bundesrecht. Zwar trifft zu, dass der Tatbestand hier durch Anwendung physisch vermittelten Zwangs und nicht in der Form des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfüllt ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (Beschwerde S. 20). Doch lässt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt hierin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 21) nicht, zumal die Vorinstanz den Schuldspruch im Wesentlichen mit der Anwendung von Gewalt begründet hat und er durchaus in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
7.1 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu seiner personenbezogenen Glaubwürdigkeit macht. Sie habe in ihre Entscheidung nicht miteinbezogen, dass das Verfahren allein durch seine Anzeige gegen die Geschädigte wegen Verleumdung eingeleitet worden sei, da diese ihn bei ihren Kolleginnen der Vergewaltigung bezichtigt habe (Beschwerde S. 23 f.). 
7.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die Geschädigte erstmals im Rahmen des auf Anzeige des Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung eröffneten Strafverfahrens den angeklagten Vorfall ausführlich geschildert hat (angefochtenes Urteil S. 10). Auf die Umstände, wie es zur Einleitung des Verfahrens gekommen ist, geht sie nicht weiter ein. Dies ist angesichts des Beweisergebnisses auch nicht weiter zu beanstanden. Denn aus dem Umstand allein, dass die Geschädigte den Übergriff nicht schon unmittelbar nach der Tat anzeigte, sondern erst, als sie selbst mit einem Strafverfahren konfrontiert war, lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Dezember 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: