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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.80/2007 /ggs 
 
Urteil vom 24. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
 
gegen 
 
W.________, Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
p.A. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 10. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 31. Januar 2006 wurde H.________ vom Bezirskgericht Zürich der mehrfachen sexuellen Nötigung zulasten von W.________ im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 18 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft. Es wurde H.________ im Sinne der Anklage vorgeworfen, W.________ über längere Zeit mehrfach in sexueller Absicht angefasst und gestreichelt und sie am 18. Januar 2005 zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. 
 
Auf Berufung von H.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 10. November 2006 Schuld und Strafe. Das Obergericht führte insbesondere aus, dass es die Schuld von H.________ vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen als gegeben erachte und dass kein Grund für die Einholung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit von W.________ und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ersichtlich sei. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat H.________ beim Bundesgericht am 8. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erblickt in der Verweigerung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit von W.________ und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie in der Beweiswürdigung Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Willkürverbotes. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet. W.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts erging noch im Jahre 2006. Ungeachtet des Umstandes, dass es erst im Januar 2007 zugestellt worden ist, kommt im vorliegenden Fall nach Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zur Anwendung. 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen nicht stattgegeben worden ist. Zum andern macht er geltend, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, weil aufgrund der Aussagen der Geschädigten erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld bestehen blieben. Er bezieht sich hierfür sowohl auf Art. 29 Abs. 2 BV als auch auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang Art. 8 BV betroffen sein soll. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 9 BV bezieht, ist die Rüge im genannten Kontext mitzubehandeln. 
3. 
Der aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin in die Würdigung des Beweisergebnisses nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37). 
 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweismassnahmen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). In diesem Rahmen ist unter dem Gesichtswinkel der Unschuldsvermutung zu prüfen, ob das Obergericht das Begehren um Einholung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen abweisen durfte. 
4. 
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer verlangte Gutachten gilt es vorerst festzuhalten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von (Zeugen-)Aussagen sowie die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen primär Sache des erkennenden Gerichts ist. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Begutachtung anzuordnen und auf eine solche - soweit schlüssig - abzustellen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die konkreten Umstände eine entsprechende Begutachtung verfassungsrechtlich erfordert hätten. 
 
In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass voneinander abweichende Aussagen für sich genommen eine Begutachtung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere bildet der Umstand, dass sich die einvernommenen Zeugen anders ausgesprochen haben als die Geschädigte, keinen Anlass für eine Expertise. Es ist diesfalls vielmehr Aufgabe des Gerichts, die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen und einander gegenüber zu stellen. Das Obergericht ist dem - wie bereits das Bezirksgericht - ausführlich nachgekommen und hat insbesondere die Aussagen der Zeugen F.________, P.________ und R.________ sowie diejenigen der Geschädigten sorgfältig gewürdigt. 
 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Geschädigte Drogen konsumiert haben soll, und schliesst daraus - sowie unter Hinweis auf BGE 118 Ia 28 - auf die Erforderlichkeit der Begutachtung des Opfers. Er legt indes nicht dar und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte in bestimmten Zeiträumen - insbesondere der vorgeworfenen Handlungen oder der Einvernahmen - unter Drogeneinfluss gestanden sei und vor diesem Hintergrund eine Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer - trotz eines kurzen Hinweises in den Plädoyernotizen auf einen nicht spezifizierten Drogenkonsum - vor dem Obergericht nicht geltend gemacht, die Begutachtung hätte gerade wegen dieses Umstandes vorgenommen werden müssen; insoweit ist das Vorbringen neu und daher nicht zu prüfen. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Projektion früherer vom Opfer erlebter traumatischer sexueller Erlebnisse auf ihn und die ihm vorgeworfenen Handlungen sei möglich und wahrscheinlich. Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, dass keinerlei Hinweise auf eine derartige Projektion vorlägen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat es das Obergericht nicht bei einer blossen Behauptung bewenden lassen. Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, weshalb es eine solche Projektion ausschloss, und hierfür auf die Unterschiedlichkeit der früheren Ereignisse und der im vorliegenden Fall umstrittenen Vorkommnisse hingewiesen. Es zeigt sich denn auch, dass die vom Beschwerdeführer angenommene Projektion sich nicht auf die früheren Ereignisse und die nunmehr zu prüfenden Vorkommnisse beziehen, sondern vielmehr die Ängste vor Schlägen betreffen, welche die Geschädigte früher wie auch anlässlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorkommnisse empfand. Diese Ängste bedurften keiner gutachterlichen Abklärung. Das Obergericht hat sie in seine Würdigung einbezogen. 
 
Demnach hält die Abweisung des Antrages auf Begutachtung von Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sowohl vor Art. 29 Abs. 2 BV wie vor Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stand. 
5. 
Unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt der Beschwerdeführer verschiedene Sachverhaltsannahmen des Obergerichts. 
 
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich der Vorfall angesichts des "Erwischungsrisikos" nicht in dem "belebten und stets offenen Personalraum" habe ereignen können und zudem zu einem Zeitpunkt "kurz vor Arbeitsschluss, wenn man sich erfahrungsgemäss Entspannung im Personalraum gönnt". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht (mit seinem Verweis [S. 27] auf S. 37 des bezirksgerichtlichen Urteils) nicht verkannt, dass der vom Opfer beschriebene Ort allgemein zugänglich war und damit ein gewisses Risiko des Auftauchens einer weitern Person bestand. Die Geschädigte hat denn auch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer immer wieder hinausgegangen sei, um nachzusehen, ob S.________ hinzukommen könnte. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass der Ort zu jenem Zeitpunkt jeweilen belebt sei und zur allgemeinen Entspannung des Personals benützt werde. Bei dieser Sachlage hat das Obergericht seine Annahme der Örtlichkeit in hinreichender und den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügender Weise begründet, das Beweisergebnis nicht offensichtlich unhaltbar gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer verkennt die obergerichtlichen Erwägungen, wenn er geltend macht, das Obergericht habe den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nach dem Motto "wo Rauch ist, ist auch Feuer" vorgeworfen. Die Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer die gebotene Distanz gegenüber andern Mitarbeiterinnen des Betriebes in Würdigung verschiedener Zeugenaussagen nicht eingehalten haben soll, dienten nicht zur Annahme der Schuld des Beschwerdeführers, sondern verfolgten den Zweck, die Aussagen des Opfers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Darin kann keine Verletzung von Art. 9 BV bzw. von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK erblickt werden. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe an verschiedenen Stellen in dem Sinne doppelte Negationen verwendet, die Aussagen der Geschädigten seien nicht unglaubhaft. Entgegen seinen Annahmen kann aus dieser Wortwahl nicht geschlossen werden, dass das Obergericht an der Schuld des Beklagten Zweifel gehegt habe bzw. Zweifel hätte haben müssen. Die Wendungen bringen vielmehr in vorsichtiger Würdigung zum Ausdruck, dass Einzelpunkte und Einzelaussagen, isoliert betrachtet, die Annahme der Schuld des Beschuldigten zu stützen vermöchten und gesamthaft zur Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Beschwerdeführers führen. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
6. 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann stattgegeben werden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Stephan Bernard wird als amtlicher Rechtsvertreter bestimmt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: