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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_735/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. März 2022 (SB210016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. Januar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2017 per Telefon C.________, einen Geschäftspartner von A.________, kontaktiert. Dabei habe er zu C.________ gesagt, dieser solle A.________ auf keinen Fall Geld anvertrauen, ihm keine Kost und Logis anbieten und ihm auch nicht erlauben, Post unter seiner Adresse zu empfangen. A.________ sei ein Blutsauger und profitiere von seinen Wirten, bis diese von keinem Nutzen mehr für ihn seien. Er sei ein hinterlistiger Lügner und Betrüger sowie ein schäbiger Mensch. Weiter habe B.________ gegenüber C.________ bei diesem Telefonat erklärt, dass A.________ ihn (C.________) vernichten wolle und dies auch tun werde, sollte er (C.________) nicht aufpassen. A.________ sei nur auf Geld aus, fühle sich geboren für den roten Teppich sowie den Umgang mit Stars und Sternchen und würde deshalb grossen Wert auf seinen Auftritt legen. Sodann habe B.________ gegenüber C.________ noch gesagt, A.________ werde Reisen ins Ausland deshalb nicht antreten, weil er in der Schweiz gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Nach diesem Telefonat habe B.________ gleichentags noch eine E-Mail an C.________ geschrieben und gesendet mit folgendem Inhalt: "Gerne möchte ich Sie noch auf seinen damaligen Partner in Crime aufmerksam machen, Herrn D.________. Dieser Herr steht A.________ hinsichtlich Gerissenheit in nichts nach. Ich weiss aber nicht, ob die beiden Herren noch in Kontakt zu einander stehen. Wenn ja, bitte nehmen Sie sich in acht vor beiden." Mit dem unwahren Gesprächsinhalt des geführten Telefonats und der anschliessend versendeten E-Mail - so lautet der Strafbefehl weiter - habe B.________ zumindest in Kauf genommen, dass bei C.________ der Eindruck entstehe, A.________ sei ein Straftäter. Er habe sich dadurch rufschädigend über A.________ geäussert und/oder diesem zumindest ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, was er gewusst und gewollt, zumindest aber in Kauf genommen habe. 
Ferner wird B.________ vorgeworfen, er habe am 28. Juli 2018 E.________ eine E-Mail geschrieben und gesendet mit folgendem Inhalt: "A.________ ist ein notorischer Lügner, ein Hochstapler und Schwindler. Er hat viele unbescholtene Menschen betrogen." Mit dem unwahren Inhalt dieser versendeten E-Mail habe er zumindest in Kauf genommen, dass bei E.________ der Eindruck entstehe, A.________ sei ein Straftäter. Er habe sich auch dadurch rufschädigend über A.________ geäussert und/oder diesem zumindest ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, was er gewusst und gewollt, zumindest aber billigend in Kauf genommen habe. 
 
B.  
Mit Urteil vom 8. März 2022 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2020 B.________ - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - der mehrfachen üblen Nachrede nicht schuldig und sprach ihn frei. Das Genugtuungsbegehren von A.________ wies es ab. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, nachdem die Vorinstanz sein im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachtes Genugtuungsbegehren abgewiesen hat.  
 
1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Strafsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die Beschwerde unzulässig. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls genügt es aber, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Der Grund dafür liegt darin, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdegegner 2 und C.________ müsse von der Vorinstanz im Einzelnen beweismässig ermittelt werden, bevor über den Anklagevorwurf entschieden werden könne (vgl. E. 3.2 und 3.4 unten). Im Übrigen ergibt sich ohne Weiteres aus der Begründung der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Sache einen Schuldspruch des Beschwerdegegners 2 wegen mehrfacher übler Nachrede (sowie die Gutheissung seines Genugtuungsbegehrens) anstrebt. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; 134 II 244 E. 2.1). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f.). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).  
In Bezug auf den hier interessierenden Gutglaubensbeweis gemäss Ziffer 2 von Art. 173 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteile 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3; 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die beiden in Ziffer 3 von Art. 173 StGB genannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3 S. 38 mit Hinweisen; Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Ob sie die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete Veranlassung bestand (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4 S. 321; 132 IV 112 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 anerkenne, am 21. Dezember 2017 und 28. Juli 2018 die beiden E-Mails an C.________ und E.________ mit den anklagegegenständlichen Inhalten geschrieben zu haben. Die beiden E-Mails befänden sich zudem bei den Akten, weshalb der Anklagesachverhalt diesbezüglich erstellt sei (angefochtener Entscheid E. II.3.1 S. 14). Weiter anerkenne der Beschwerdegegner 2, am 21. Dezember 2017 ein Telefongespräch mit C.________ geführt zu haben, bestreite aber den eingeklagten Inhalt des Gesprächs (angefochtener Entscheid E. II.3.2 S. 14). Gestützt auf ihre rechtliche Würdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Frage nach dem genauen Inhalt des Gesprächs müsse nicht abschliessend geklärt werden. Zwar erfüllten die ihm vorgeworfenen Äusserungen den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, dem Beschwerdegegner 2 gelinge aber "hinsichtlich sämtlicher anklagegegenständlicher Äusserungen" der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (angefochtener Entscheid E. II.3.2.3 S. 16 f., E. II.5.2.6.8 S. 34 f.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB, indem sie dem Beschwerdegegner 2 den Gutglaubensbeweis zugestehe.  
 
3.3.1. Die Zulassung des Beschwerdegegners 2 zum Entlastungsbeweis begründet die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Mit den anklagegegenständlichen Äusserungen gegenüber C.________ - sowohl in seiner E-Mail als auch anlässlich des Telefongesprächs - habe der Beschwerdegegner 2 einerseits einen potentiell Geschädigten vor dem Beschwerdeführer warnen wollen, was so auch aus der entsprechenden E-Mail hervorgehe, und andererseits habe er einen Zeugen im damals hängigen Strafprozess gegen den Beschwerdeführer gewinnen wollen. Der Beschwerdegegner 2 habe somit in objektiver Hinsicht ein privates Interesse daran gehabt, sich mit C.________ über den Beschwerdeführer auszutauschen, um diesen als Zeugen zu gewinnen. Seine Äusserungen seien damit nicht ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht erfolgt, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen. Gleiches gelte für die anklagegegenständlichen Äusserungen des Beschwerdegegners 2 in der E-Mail vom 28. Juli 2018 an E.________, aus der anschaulich hervorgehe, dass der Beschwerdegegner 2 E.________ geradezu anflehe, als Zeuge im damals noch anstehenden Berufungsverfahren gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Auch diese Äusserungen seien nicht ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht erfolgt, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.2.3 f. S. 24 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer bewusst fälschlicherweise oder nur, um diesem Übles vorzuwerfen, in dessen Ehre habe herabsetzen respektive einer Straftat habe bezichtigen wollen, seien den Akten nicht zu entnehmen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.2.6.6 S. 33).  
Die Vorinstanz verneint also eine vorwiegende Absicht des Beschwerdegegners 2, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen kann (vgl. E. 2.2 oben). Der Beschwerdeführer rügt jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung und zeigt auch nicht auf, dass die Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt geradezu offensichtlich unhaltbar sein soll. Vielmehr begnügt er sich damit, dem Bundesgericht vorzutragen, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt war und welches Verhalten aus seiner Sicht stattdessen angebracht gewesen wäre. Damit verkennt er die Voraussetzungen, unter welchen der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist. Handelte der Beschwerdegegner 2 nämlich nicht vorwiegend in der Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, darf er den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB führen, ohne dass unter diesem Titel noch zu prüfen wäre, ob er eine begründete Veranlassung für seine Äusserungen hatte. 
 
3.3.2. Was den Gutglaubensbeweis als solchen betrifft, berücksichtigt die Vorinstanz bundesrechtskonform die Tatsache, dass die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 nur gegenüber C.________ und E.________ erfolgten und nicht gegenüber einem breiten Publikum oder in der Öffentlichkeit (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.2.6.6 S. 34). Sie folgert zu Recht, die Anforderungen an die den Beschwerdegegner 2 treffende Nachprüfpflicht sei aufgrund des eingeschränkten Adressatenkreises eher gering (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.2.6.7 S. 34).  
Die Vorinstanz begründet sodann detailliert und nachvollziehbar, weshalb ihrer Auffassung nach der Beschwerdegegner 2 ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, und seiner Nachprüfpflicht im fraglichen Zeitpunkt nachgekommen ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere, dass am 21. Dezember 2017 gegen den Beschwerdeführer am Bezirksgericht Zürich (aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdegegners 2 und von dessen Lebensgefährten) ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. hängig war und der Beschwerdeführer sodann noch vor dem Versand der E-Mail an E.________ am 28. Juli 2018 erstinstanzlich der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB und der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, sowie, dass der Beschwerdegegner 2 von einem (rechtskräftigen) Strafbefehl des Amtsgerichts München Kenntnis hatte, mit welchem der Beschwerdeführer des dreifachen Betrugs schuldig gesprochen worden war. Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz unter anderem eine Bestätigung des Verbandsreferenten des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks, wonach unter dem Namen des Beschwerdeführers kein Lehrling/Prüfling bekannt sei, was - so die Vorinstanz - die Frage aufwerfe, ob es sich beim vorliegenden Gesellenbrief des Beschwerdeführers um eine Fälschung handeln und der Beschwerdeführer zu Unrecht angegeben haben könnte, er habe die Gesellenprüfung erfolgreich absolviert. Die Vorinstanz beachtet ferner einen E-Mail-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Lebenspartner einerseits und dem Beschwerdegegner 2 andererseits, in dem der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gegenüber dem Beschwerdegegner 2 und dessen Lebenspartner einräume. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016, wonach Herr F.________, welcher ebenfalls ein Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewesen sei, bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer auch ihm den Geschäfts-PC und das Geschäfts-Natel nicht zurückgegeben und Kundengelder an sich selber ausbezahlt sowie zwei grosse Telefonrechnungen nach Deutschland auf Geschäftskonten generiert habe, obwohl es gar keine Kunden in Deutschland gegeben habe (vgl. angefochtener Entscheid E. II.5.2.6.1 ff. S. 28 ff.). 
Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung mit keinem Wort ein, sondern meint lediglich pauschal, dass die Vorinstanz "die Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB überstrapaziert und falsch angewendet" habe. Damit verfehlt er die Begründungsanforderungen, die für Beschwerden an das Bundesgericht gelten (vgl. E. 2.1 oben). Es bleibt bei der Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 seine Informations- und Sorgfaltspflicht erfüllt hat und ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, zumal auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht erkennbar ist, inwiefern diese Beurteilung gegen Bundesrecht verstossen soll. 
 
3.4. Gelingt dem Beschwerdegegner 2 aber der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB mit Bezug auf sämtliche Äusserungen gemäss der - zu diesem Zweck als wahr unterstellten (vgl. E. 3.2 oben) - Anklage, brauchte die Vorinstanz nicht abschliessend über den Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdegegner 2 und C.________ zu befinden. Insbesondere durfte sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offenlassen, ob der Beschwerdegegner 2 ihn gegenüber C.________ tatsächlich als Blutsauger, der von seinen Wirten profitiere, hinterlistigen Lügner und Betrüger sowie schäbigen Menschen bezeichnet hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, es verstosse gegen Art. 343 Abs. 1 StPO, wenn sie darüber nicht Beweis abnehme, geht fehl.  
 
3.5. Der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
Dass der Beschwerdegegner 2 sich allenfalls der Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht haben könnte, weil seine Äusserungen als gemischte Werturteile - selbst wenn er die zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen für wahr halten durfte - nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren wären, bemängelt der Beschwerdeführer im Übrigen mit keinem Wort und ist anhand des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller