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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.114/2004 /leb 
 
Urteil vom 2. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 14. Januar 2004. 
 
Nach Einsicht 
- in den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (2. Kammer) vom 14. Januar 2004, mit dem auf eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. September 2003 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für A.________ (geb. 1974, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro), seine Ehegattin (B.________, geb. 1975) und die fünf Kinder (C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, geb. 1993-1998) mangels eines Rechtsanspruches nicht eingetreten wird, 
- in die von den Betroffenen im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2004 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (eventuell staatsrechtliche Beschwerde), mit welcher die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 17. September 2003 sowie die Rückweisung des Verfahrens an diesen beantragt wird, 
 
wird in Erwägung gezogen 
- dass das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen offen steht, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), 
 
- dass alle Beschwerdeführer nur über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, auf deren Verlängerung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, 
 
- dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer, auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitet werden kann, da die Voraussetzungen hiefür (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384), wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, im Falle der Beschwerdeführer nicht erfüllt sind, 
 
 
 
 
 
- dass insbesondere A.________ trotz seiner relativ langen Anwesenheit schon aufgrund seiner Straftaten (Betäubungsmitteldelikte u.a.), derentwegen er zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, offensichtlich keine besonders intensiven schützenswerten Beziehungen zur Schweiz geltend machen kann, 
 
- dass ein selbständiger, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleiteter Anwesenheitsanspruch auch für die übrigen - nicht besonders intensiv integrierten und zudem in erheblichem Masse der öffentlichen Fürsorge zur Last gefallenen - Familienmitglieder ausser Betracht fällt, 
 
- dass daher auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit sie sich sinngemäss gegen den als Anfechtungsobjekt hiefür einzig in Frage kommenden Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts richtet (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167) - mangels eines Rechtsanspruches auf die streitigen Bewilligungen nicht einzutreten ist, 
 
- dass der vorangegangene Entscheid des Regierungsrates, dessen Aufhebung formell einzig beantragt wird, aufgrund der im Kanton Zürich bestehenden Rechtsmittelordnung auch noch im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, dies aber, weil in der Sache mangels eines Rechtsanspruches die Legitimation fehlt (Art. 88 OG), nur wegen Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen), 
 
- dass die vorliegende Eingabe in diesem Sinne (auch) als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, 
 
- dass die gegen den Entscheid des Regierungsrates unter dem Titel der Gehörsverweigerung erhobene Rüge, der Gesundheitszustand von A.________ sei, namentlich was die Folgen des Unfalles vom 28. Juli 2003 betreffe, ungenügend abgeklärt worden, untrennbar mit der Handhabung des Ermessens verbunden ist und damit den Rahmen der Geltendmachung einer formellen Rechtsverweigerung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sprengt, weshalb auf diesen Einwand nicht einzutreten ist, 
 
 
 
- dass auch die Vorbringen zur Frage des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit ausserhalb dessen liegen, was nach dem Gesagten Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates bilden könnte, 
- dass auf die vorliegende Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) insgesamt nicht einzutreten ist, 
 
- dass dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), 
 
- dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dementsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG), 
- dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Endentscheid hinfällig wird, 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: