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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 60/06 
 
Urteil vom 19. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 6. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene C.________ arbeitete seit 1. März 1999 als Aussendienstmitarbeiter für die Firma I.________ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der National Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. 
 
Als C.________ am 17. Dezember 1999 mit seinem Auto vor einer auf rot stehenden Ampel anhielt, fuhr ein anderer Automobilist von hinten auf sein Fahrzeug auf. Der am selben Tag aufgesuchte Hausarzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, hielt fest, dass C.________ zwei Stunden nach dem Unfall über Schwindel und Übelkeit sowie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen klage, sich ergeben musste und über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) verfüge. 
 
Die National Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 3. März 2004 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2004. Daran hielt sie auf Einsprache des C.________ und des Krankenversicherers, der CSS Versicherung, fest (Einspracheentscheid vom 8. November 2004). 
B. 
C.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die National Versicherung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 29. Februar 2004 hinaus zu erbringen und die Kosten einer von ihm bei der medizinischen Gutachterstelle X.________ in Auftrag gegebenen, im kantonalen Verfahren eingereichten Expertise vom 19. Januar 2005 im Betrag von Fr. 15'326.- zu erstatten. Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid und die Verfügung auf und wies die National Versicherung an, C.________ über den 1. März 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Des Weitern verpflichtete es die National Versicherung, C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen und ihm die Kosten der Begutachtung durch die Gutachterstelle X.________ im Betrag von Fr. 15'326.- zu ersetzen. 
C. 
Die National Versicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
Während C.________ auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu Unrecht sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b) darin, dass sie ins interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle X.________ "erst nachträglich" Einblick erhalten habe und sich zuvor weder zur Person des Gutachters noch zum Fragekatalog habe äussern können. Denn die Expertise vom 19. Januar 2005 gehört zu den Parteigutachten, in deren Natur es liegt, dass die Gegenpartei sich vorgängig weder zur Person des Gutachters noch zum Fragekatalog äussern kann. Des Weitern erhielt die National Versicherung im vorinstanzlichen Verfahren Einblick in das Gutachten und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 
 
Entgegen der Auffassung des Unfallversicherers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihn vorgängig darüber zu informieren, dass sie in ihrem Entscheid ausschliesslich das vom Versicherten eingereichte Gutachten der Gutachterstelle X.________ berücksichtigen werde. Denn es kann nicht gesagt werden, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Anders zu entscheiden hiesse, dass das kantonale Gericht den beabsichtigten Entscheid hätte vorweg nehmen müssen (vgl. auch Urteil D. vom 9. August 2006, U 273/06 Erw. 2.3). 
 
Schliesslich kann - entgegen dem Unfallversicherer - auch nicht von einer vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]) gesprochen werden. Wenn auch in der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht detailliert auf die anderen medizinischen Stellungnahmen eingegangen wird, geht aus dem Entscheid doch deutlich hervor, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz das Gutachten der Gutachterstelle X.________ als schlüssig betrachtete, was dem Beschwerde führenden Unfallversicherer jedenfalls eine sachbezogene Anfechtung erlaubte. 
2. 
Im Einspracheentscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil M. vom 8. Juni 2006, U 147/05, Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). 
3. 
Während Vorinstanz und Beschwerdegegner die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 17. Dezember 1999 und den geklagten Beschwerden bejahen, äussert der Unfallversicherer Zweifel an dessen Bestehen. Wie es sich mit der natürlichen Kausalität verhält, kann indessen offen bleiben, weil - wie zu zeigen ist (Erw. 4 und 5) - die adäquate Kausalität zu verneinen ist. 
4. 
Uneinigkeit besteht sodann auch in der Frage, nach welchen Kriterien die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu prüfen ist. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, massgebend sei die Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359). Demgegenüber vertritt der Unfallversicherer den Standpunkt, es liege eine psychische Überlagerung vor, welche zur Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 führe. 
4.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 
4.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdegegner eine HWS-Distorsion und teilweise auch das typische Beschwerdebild eines HWS-Traumas (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesenveränderung etc.; vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b) vorliegen. Umstritten ist indessen, ob - wie der Unfallversicherer geltend macht - die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind. 
4.2.1 Schon kurze Zeit nach dem Unfall litt der Versicherte an einer Begleitdepression sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, so dass er sich in psychologische Behandlung begab. Ärztlicherseits wurde der Verdacht auf eine pathologische Schmerzverarbeitung geäussert. 
 
Wie es sich indessen mit dem Anteil der psychischen Problematik verhält, wird in den verschiedenen psychiatrischen, neurologischen und insbesondere in den neuropsychologischen Gutachten unterschiedlich beantwortet. Während im Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Y.________ (Oberartz PD Dr. med. S._______ und Assistenzarzt Dr. med. A.________) vom 17. Dezember 2003, gestützt auf das neuropsychologische Teilgutachten von Psychologin FSP H.________ und Prof. Dr. phil. R.________ vom 30. Oktober 2003, die Verhaltensmanifestationen als Aggravationssyndrom interpretiert und ein fassbares neurologisches oder neuropsychologisches Korrelat der Beschwerden ebenso wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer oder neuropsychologischer Sicht verneint werden, sieht die Gutachterstelle X.________ in ihrem Gutachten vom 19. Januar 2005 gestützt auf das neuropsychologische Teilgutachten vom 5. November 2004 (Dr. med. O.________) die Arbeitsunfähigkeit primär neuropsychologisch begründet und verneint eine Aggravation. 
4.2.2 Abklärungen zur Bereinigung dieser unterschiedlichen Betrachtungen erübrigen sich indessen, weil von einer psychischen Überlagerung selbst dann auszugehen ist, wenn - mit dem Beschwerdegegner - auf die Darstellung im neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle X.________ vom 5. November 2004 abgestellt wird. 
Entgegen der vom Beschwerdegegner vertretenen Auffassung lässt sich dem neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle X.________ vom 5. November 2004 nicht entnehmen, dass die festgestellten neuropsychologischen Defizite somatische Beschwerden darstellen und aus diesem Grunde nicht von einer psychischen Überlagerung gesprochen werden kann. Denn aus dem neuropsychologischen Teilgutachten der Gutachterstelle X.________ vom 5. November 2004 geht nicht hervor, aufgrund welcher Verfahren von einer erheblichen neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde (namentlich nicht, ob nur Schilderungen des Versicherten und Tests die Grundlage bilden, was ungenügend wäre: vgl. Thomas Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen, in: Der medizinische Sachverständige 2006, S. 58 f.). Ebenso wenig gibt das Gutachten Aufschluss darüber, ob es sich bei den festgestellten Defiziten um echte hirnorganische Defizite, wie sie bei Hirnläsionen auftreten, oder eher um unspezifische Befunde handelt (vgl. dazu Wachter/Regard, Stellenwert der neuropsychologischen Untersuchung nach Kopf- und HWS-Trauma, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 189 ff., insbes. S. 191 f.). 
 
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, auch die im Gutachten der Gutachterstelle X.________ neuropsychologisch festgestellten Defizite gesamthaft als psychische Überlagerung zu interpretieren, wofür auch spricht, dass die Belastbarkeit des Beschwerdegegners im Vergleich zu den vorangegangenen neuropsychologischen Untersuchungen erheblich abgenommen hat. Ob eine Aggravation oder eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert vorliegt, ist unerheblich. Denn neuropsychologisch festgestellte Defizite können auch auf eine psychische Überlagerung schliessen lassen, wenn keine psychiatrische Diagnose gestellt ist (Urteil T. vom 22. März 2006, U 285/05, Erw. 3.2.1). 
4.3 Ist eine psychische Überlagerung nach dem Gesagten zu bejahen, hat die Adäquanzprüfung rechtsprechungsgemäss (Erw. 4.1) nach BGE 115 V 133 zu erfolgen. 
5. 
5.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Auffahrkollision vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein und nimmt nur ausnahmsweise (insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung [Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a] und - zusätzlich - bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden [Urteil S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1]) einen leichten Unfall an (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01] mit Hinweisen). Da die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines leichten Ereignisses nicht gegeben sind, ist der Unfall vom 17. Dezember 1999 den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Fällen zuzuordnen. 
 
Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben. 
5.2 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird und auch der Beschwerdegegner anerkennt. Entgegen der Auffassung von Beschwerdegegner und Vorinstanz ist ferner weder von einer schweren noch einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung auszugehen, vermag doch die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners sind keine aggravierenden Faktoren erkennbar. Daran vermag auch der Umstand, dass er im Kollisionszeitpunkt nach oben zum Lichtsignal geblickt und damit den Kopf gegen oben geneigt hatte, nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Körperhaltung hinsichtlich Art und Schwere des Schleudertraumas Bedeutung zukommen kann (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). Bejaht wurde dies in dem vom Beschwerdegegner erwähnten Fall, in welchem die betroffene Person - welche als Beifahrerin eines stehenden Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt wurde - im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach hinausschaute, wobei sie, um die Bedienungsmöglichkeiten des Autos zu beobachten, den Oberkörper nach links neigte, aufgrund welcher Körperhaltung das Schleudertrauma denn auch zu Komplikationen führte (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben, hatte doch der Versicherte nach seinen Angaben nur den Kopf, nicht aber den gesamten Oberkörper abgedreht, was für die Annahme der besonderen Art der erlittenen Verletzung gerade nicht ausreicht (Urteil D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d). Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen: Dass zwei je zirka einen Monat dauernde Rehabilitationsaufenthalte (vom 12. Juli bis 9. August 2000 und vom 2. bis 30. Januar 2002 in der Rehaklinik E.________) erforderlich waren, neben welchen der Beschwerdegegner bloss ambulant in Behandlung war, vermag das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht zu erfüllen. Zu Recht verneinen Vorinstanz und Beschwerdeführerin sodann das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen die Rede sein, wenn der Heilungsverlauf bis anhin auch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Was sodann das Kriterium der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist diese hauptsächlich auf psychische Probleme zurückzuführen, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa unberücksichtigt zu bleiben haben. Die geltend gemachten Dauerschmerzen (Kopf-/Nackenschmerzen) würden schliesslich, selbst wenn sie - wie erforderlich - körperlich bedingt wären, für sich allein nicht ausreichen, um die Adäquanz zu bejahen. 
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass - entgegen dem angefochtenen Entscheid - ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. 
6. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich auch, dass sie von der Vorinstanz verpflichtet worden ist, dem Versicherten die Kosten der Begutachtung durch die Gutachterstelle X.________ im Betrage von Fr. 15'326.- (gemäss Honorarnote der Gutachterstelle X.________ vom 21. Januar 2005) zu ersetzen. 
6.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 62; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 222 Erw. 2.1 [Urteil N. vom 14. März 2005, U 85/04], 2004 Nr. U 503 S. 187 Erw. 5.1 [Urteil M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00]) können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden. Anspruch auf Parteientschädigung hat aber grundsätzlich nur die obsiegende Partei (Art. 61 lit. g ATSG; bis Ende 2002: Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG). Zwar kann der versicherten Person auch im Falle ihres Unterliegens eine Entschädigung für die Kosten einer von ihr selber veranlassten Untersuchung zugesprochen werden. Das setzt aber voraus, dass sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Unfallversicherer in der Sache selbst obsiegt. 
6.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Denn zusätzliche medizinische Abklärungen drängten sich für sie nicht auf. Vielmehr durfte sie von einer objektiv hinreichenden Beweisgrundlage für eine abschliessende Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung ausgehen (namentlich mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der HWS-Distorsion und den geklagten Beschwerden keiner abschliessenden Beurteilung bedarf [vgl. Erw. 2] und ein Abstellen auf das vom Beschwerdegegner eingeholte Gutachten der Gutachterstelle X.________ an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges nichts zu ändern vermag [Erw. 4 und 5]). Da bei dieser Sachlage nicht gesagt werden kann, der Unfallversicherer habe dem Beschwerdegegner zufolge mangelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verursacht, kann der unterliegende Beschwerdegegner die Kosten des selber in Auftrag gegebenen Privatgutachtens nicht überwälzen. 
7. 
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
7.2 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b; RKUV 2006 Nr. KV 353 S. 18 Erw. 7 [Urteil R. vom 21. Dezember 2005, K 73/05]). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, vom 6. Juli 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: