Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 210/05 
 
Urteil vom 23. März 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1976, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 13. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1976 geborene A.________ arbeitete seit dem 6. September 1999 als Kleinkind-Erzieherin an der Kindertagesstätte G.________ der Stadt X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute Allianz Suisse Versicherungen, nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. 
 
Am 26. Februar 2001 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ein entgegenkommender Personenwagen ins Schleudern geriet, sich um 180 Grad drehte und auf der Fahrbahn der Versicherten stehen blieb. Diese konnte ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig abbremsen und kollidierte mit dem Heck des anderen Personenwagens. Der noch am Unfalltag wegen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen aufgesuchte Dr. med. W.________ diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete das Tragen einer Schanz-Krawatte, die Einnahme von entzündungshemmenden Medikamenten sowie Physiotherapie. Dr. med. W.________ attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 26. bis 28. Februar 2001 und von 50 % vom 1. bis 4. März 2001. 
 
Am 3. April 2001 wurde die Versicherte erneut Opfer eines Verkehrsunfalls, als sie mit ihrem Personenwagen an einer Stoppstrasse wartete und das nachfolgende Fahrzeug auf das Heck ihres Wagens auffuhr. Der am Folgetag aufgesuchte Dr. med. W.________ diagnostizierte wiederum ein HWS-Distorsionstrauma, verordnete Eisapplikationen, das Tragen eines Halskragens nach Bedarf sowie physiotherapeutische Massnahmen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % vom 4. bis 18. April 2001 und im Umfang von 25 % ab 19. April 2001. 
 
Im Juni 2001 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten. Dr. med. W.________ bestätigte wegen wechselnden Beschwerden vor allem im Kopf-Nackenbereich und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) ab 5. Juni 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Die Versicherte wurde in der Folge durch Dr. med. Y.________ rheumatologisch abgeklärt. Dieser stellte die Diagnose einer schwergradigen konstitutionellen Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom (Bericht vom 9. Juli 2001). Vom 12. bis 27. September 2001 weilte die Versicherte wegen progredienter Schwäche und schmerzhaften Parästhesien im linken Bein im Spital Z.________ (Diagnose: multifokale Encephalo-Myelopathie unklarer Genese sowie eine schwergradige, konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom). Nach Selbsteinweisung erfolgte vom 13. bis 20. November 2001 ein weiterer Aufenthalt im Spital Z.________ (Diagnose: unklare neurologische Ausfallsymptomatik bei Verdacht auf dissoziative Störung [Differenzialdiagnose: Encephalo-Myelopathie ungeklärter Aetiologie] sowie schwergradige, konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom). Vom 10. November bis 19. Dezember 2001 hielt sich die Versicherte zur stationären Behandlung in der Klinik I.________ auf. 
 
Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeld). In der Folge holte die Allianz technische Unfallanalysen der Unfälle vom 26. Februar und 3. April 2001 ein und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Fachklinik für Neurologische Rehabilitation im Zentrum B.________ (RZL) an (Gutachten vom 12. März 2003; nachfolgend: RZL-Gutachten). Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen rückwirkend per 30. Juni 2001 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen vom 26. Februar und 3. April 2001 und den anhaltenden Gesundheitsbeschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Allianz insofern teilweise gut, als die Leistungseinstellung auf den 31. März 2003 festgelegt wurde (Einspracheentscheid vom 27. April 2004). 
B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2003 hinaus auszurichten. 
 
Das kantonale Gericht anerkannte mit Entscheid vom 13. April 2005 die Unfallkausalität der angegebenen Beschwerden teilweise und wies die Sache an die Allianz zurück, damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen ausrichte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Während A.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Versicherten über den 31. März 2003 hinaus (Zeitpunkt der Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen gemäss Einspracheentscheid vom 27. April 2004) anhaltend geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 26. Februar und/oder 3. April 2001 stehen. 
2. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil W. vom 3. März 2005 [U 218/04] Erw. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 27. April 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie in BGE 130 V 445). 
3. 
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Gemäss RZL-Gutachten (S. 29) leidet die Versicherte an folgenden Beschwerden: 
"- Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion am 26. Februar 2001: 
- Quebec-Klassifikation Grad II, 
- posttraumatische Kopf- und Nackenschmerzen 
- neuropsychologische Störungen 
- Status nach leichtgradigem Akzelerationstrauma (Heckkollision) am 3. April 2001 mit: 
- Verschlechterung der vorbestehenden Kopf- und Nacken- schmerzen 
- Verdacht auf dissoziative Störung (ICD 10: F44) mit: 
- anfallsweisem Zittern des linken Beins 
- anfallsweisem Stottern bzw. Sprachstörung 
- dissoziativer Sensibilitätsstörung 
- Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden 
- konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom". 
3.2.2 Als unfallbedingte Beschwerden mit somatischen Ursachen beschrieb das RZL-Gutachten (S. 29 f.) die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Bewegungseinschränkung der HWS. Inwieweit sich diese Kopfschmerzen gegebenenfalls von den bereits seit 1995 aktenkundig psychotherapeutisch behandelten "chronischen Kopfschmerzen" (gemäss Bericht des Dr. med. P.________, vom 15. Oktober 2001) unterscheiden, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Vorbestehend sind die schwergradige konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom (vgl. dazu Erw. 3.2.4 hienach) sowie die dissoziative Störung (zum Beispiel die anfallsweise auftretenden Sprachstörungen, nicht aber das erst einige Zeit nach den Unfällen gezeigte anfallsweise Zittern und Schlottern; vgl. dazu hienach Erw. 3.2.3). 
3.2.3 Bereits der Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halsheilkunde sowie Hals- und Gesichtschirurgie Dr. med. R.________, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1990 in Behandlung stand, wies in seinem Bericht vom 11. September 2001 darauf hin, dass es 1994 viermal zu einer Episode mit ausgeprägter Dysphonie (Stimmstörung) und teilweisem Stimmverlust über Tage gekommen sei. Bei der daraufhin von ihm veranlassten phoniatrischen Begutachtung am Spital Z.________ sei neben einer funktionellen Stimmstörung ausdrücklich auch eine psychogene Problematik diskutiert worden. Dr. med. R.________ ordnete zunächst eine logopädische Behandlung an und verwies sodann die Versicherte im Sommer 1995 zur Weiterbehandlung an den Psychiater Dr. med. P.________, welcher eine reaktive Depression infolge andauernder Belastung durch körperliche Erkrankung, eine leichte Neigung zu Zwangsritualen mit vorwiegend Kontrollzwängen bei einer überstrukturierten Persönlichkeit sowie familiäre Probleme infolge Trennung und Scheidung der Eltern diagnostizierte (Bericht vom 15. Oktober 2001). Mit Blick auf den gemäss RZL-Gutachten erhobenen Verdacht auf eine dissoziative Störung mit anfallsweisem Zittern des linken Beines sowie anfallsweisem Stottern bzw. Sprachstörung ist festzuhalten, dass einerseits die Sprachstörungen der Beschwerdeführerin lange Zeit vor den Unfällen - nämlich nach den Angaben des Dr. med. R.________ - bereits ab 1994 und 1999 logopädisch behandelt wurden und andererseits der Beintremor erstmals im Juli 2001 und somit erst mehr als zwei Monate nach dem zweiten Unfall aufgetreten ist (RZL-Gutachten S. 32). Das allgemeine Kennzeichen der als psychogen angesehenen dissoziativen Störungen oder Konversionsstörungen (ICD-10 F44) ist der teilweise oder völlige Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen, wobei "alle dissoziativen Zustände [dazu tendieren], nach einigen Wochen oder Monaten zu remittieren, besonders wenn der Beginn mit einem traumatisierenden Lebensereignis verbunden war"; dissoziative Zustände, die bereits länger als ein bis zwei Jahre bestehen, bevor sie in psychiatrische Behandlung gelangen, sind häufig therapieresistent" (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 173 f.). Aus den medizinischen Unterlagen lassen sich für die hier beschriebenen körperlichen Symptome weder in Bezug auf die Stimmstörungen noch betreffend den Beintremor Hinweise auf ein organisches Substrat finden. 
3.2.4 Die Angaben des die Versicherte seit Mai 2000 behandelnden Rheumatologen Dr. med. Y.________ betreffend die von ihm beschriebene "sehr ausgeprägte konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom" (Bericht vom 9. Juli 2001) sind widersprüchlich. Einerseits bestätigte er in seinem Bericht vom 12. Mai 2000, dass es sich dabei um eine krankhafte Veränderung handle. Am 9. Juli 2001 hielt er hiezu - ohne mit einem einzigen Wort auf Unfallfolgen oder traumatisch bedingte gesundheitliche Veränderungen Bezug zu nehmen - ergänzend fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich "in den letzten dreizehn Monaten [...] trotz anhaltender Physiotherapie-Bemühungen [...] stetig" verschlechtert. Obwohl es sich nach diesen Hinweisen um ein unfallfremdes, sich seit Sommer 2000 kontinuierlich krankheitsbedingt verschlimmerndes Leiden handelte, führte Dr. med. Y.________ andererseits in seinem Bericht vom 25. Oktober 2001 zuhanden des Vertrauensarztes der Allianz aus, die diesbezügliche Prognose sei bis zu seiner Konsultation vom 12. Januar 2001 (gut einen Monat vor dem ersten Unfall) "nachweislich günstig" und die Versicherte "damals phasenweise schmerzfrei" gewesen. Bei seiner nächsten Konsultation am 4. Mai 2001 (nach den beiden Unfällen) habe sich dieses Bild nachhaltig verändert. Die Unfälle hätten eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt und eine stationäre Behandlung in Bad Schinznach nach sich gezogen. Die von ihm ab 4. Juni 2001 attestierte vollständige "Arbeitsunfähigkeit [müsse] auf die Zustandsverschlechterung verbunden mit den Unfällen vom 26. Februar respektive 3. April 2001 zurückgeführt werden". Auf die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen des behandelnden Dr. med. Y.________ kann nicht abgestellt werden, zumal angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteile C. vom 10. Oktober 2005 [I 486/05] Erw. 3.2, S. vom 15. Februar 2005 [I 513/04] Erw. 3.4, R. vom 26. Juni 2003 [I 460/02] Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil K. vom 12. Juli 2004 [I 80/04] Erw. 3.3 mit Hinweis). Zwar stellte sich das Gutachten auf den Standpunkt, die unfallfremde vorbestehende schwergradige konstitutionelle Bandlaxität mit Hypermotilitätssyndrom sei durch die Unfälle richtunggebend verschlimmert worden. Eine signifikante und somit dauerhafte richtunggebende unfallbedingte Verschlimmerung des vorbestandenen Leidens ist, zumindest was die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule betrifft, mangels eines entsprechenden radioskopischen Nachweises jedenfalls nicht bewiesen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. Erw. 3a mit Hinweis; Urteile G. vom 16. Dezember 2005 [U 297/04] Erw. 3.1, M. vom 28. September 2005 [U 248/05] Erw. 2.1, A. vom 11. April 2005 [U 354/04] Erw. 2.2 und I. vom 25. November 2004 [U 107/04] Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Auf Grund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den offensichtlich widersprüchlichen Angaben des Dr. med. Y.________ und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für die Einschätzung einer richtunggebenden Verschlimmerung gemäss RZL-Gutachten den Akten keine nachvollziehbare Begründung entnehmen lässt, ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt, dass die Unfälle zu mehr als einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes geführt haben. Nach dem Verlauf der in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit den Unfällen stehenden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 5.1 hienach) ist vielmehr davon auszugehen, dass, soweit somatisch erklärbare Unfallfolgen überhaupt feststellbar waren, eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden, sich progredient entwickelnden krankhaften Leidens anfangs Juni 2001 wieder auf denjenigen Zustand abgeheilt waren, wie er sich auch ohne die Unfälle früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen). 
3.2.5 Da im Übrigen gemäss rheumatologisch-orthopädischem Teilgutachten vom 10. Januar 2003 der Dres. med. S.________ und C.________, kaum objektivierbare somatische Beschwerden feststellbar waren, welche sich im Gegensatz zu den bereits vor den Unfällen geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle hätten zurück führen lassen, und weil diese Unfälle zudem keine richtunggebende Verschlimmerung der krankhaften Beschwerden zur Folge hatten, kann die Frage nach der natürlichen Kausalität der diagnostizierten Beschwerden gemäss RZL-Gutachten (Erw. 3.2.1 hievor) offen bleiben, zumal es - wie nachfolgend zu zeigen ist - an der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 31. März 2003 hinaus geklagten Beschwerden und den versicherten Unfällen fehlt. 
4. 
Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, hier im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Gleiches gilt für den Fall, dass die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 
5. 
5.1 Was die unmittelbaren Folgen der beiden Unfälle für die Gesundheit der Versicherten betrifft, zeigt sich mit Blick auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zunächst, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem ersten Unfall infolge eines Distorsionstraumas vom 17. November 2000 im linken oberen Sprunggelenk bis 3. Januar 2001 zu 100 % und anschliessend bis 31. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach dem ersten Unfall vom 26. Februar 2001 attestierte ihr der noch am Unfalltag konsultierte Hausarzt Dr. med. W.________ bis 28. Februar 2001 eine volle und sodann bis 4. März 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den im Vergleich zum zweiten Unfall mit einer grösseren Kollisionsgeschwindigkeit erfolgten Frontalzusammenstoss vom 26. Februar 2001 war die Versicherte demnach bereits ab 5. März 2001 - also schon eine Woche nach dem ersten Unfall - wieder voll arbeitsfähig. Nach dem zweiten Unfall (Heckauffahrkollision) vom 3. April 2001 schätzte Dr. med. W.________ die Arbeitsunfähigkeit bis 18. April 2001 auf 50 % und ab 19. April 2001 auf 25 %. Wegen einer erst anfangs Juni 2001 - also mehr als eineinhalb Monate nach dem zweiten Unfall - eingetretenen deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte ihr der Hausarzt ab 5. Juni 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gemäss RZL-Gutachten (S. 33) wird diese Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 100 % mit einem Anteil von 40 % als unfallbedingt beurteilt. Der Anteil der unfallfremden Faktoren insgesamt werde höher, nämlich auf 60 % eingeschätzt. Bei der Höherbewertung der unfallfremden Faktoren müsse auch berücksichtigt werden, dass unmittelbar nach den Unfällen nur kurzzeitig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dass circa zweieinhalb Wochen nach dem zweiten Unfall die Arbeitsunfähigkeit bloss noch auf 25 % geschätzt worden sei und diese für die Dauer von weiteren knapp sieben Wochen entsprechend habe verwertet werden können. Der nach beiden Unfällen erstbehandelnde Hausarzt diagnostizierte jeweils eine HWS-Distorsion, schloss röntgenologisch Unfallfolgen aus, verneinte einen Kopfanprall, stellte Kopf- und Nackenschmerzen sowie Übelkeit und Erbrechen nebst Benommenheit (nach dem ersten Unfall) bzw. diffusem Schwindel (nach dem zweiten Unfall) fest und wies darauf hin, dass unfallfremd eine Haltungsabweichung mit Streckhaltung sowie links konvexer flachbogiger Skoliose an der Wirbelsäule vorbestehend sei (Berichte vom 26. März und 19. Mai 2001). 
5.2 Das RZL-Gutachten zeigt auf (Erw. 3.2 hievor), dass nicht sämtliche festgestellten bzw. geltend gemachten Beschwerden zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) gehören und einzelne dieser zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie zum Beispiel das depressive Leiden und die Kopfschmerzen; vgl. Erw. 3.2.3 hievor) schon vor den Unfällen aktenkundig behandlungsbedürftig waren. Damit stellt sich die Frage, ob die psychogene Ausweitung des Beschwerdebildes die übrigen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lässt mit der Folge, dass die Adäquanz nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilen ist. 
5.2.1 Die Vorinstanz hat dies insofern verneint, als sie davon ausging, der Anteil des typischen Beschwerdebildes nach einer HWS-Distorsion (Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen) und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 40 %, während der Anteil der anderen Unfallfolgen (dissoziative Störung) 60 % betrage, weshalb das typische Beschwerdebild nicht "ganz" in den Hintergrund trete. In der Folge hat das kantonale Gericht eine getrennte Adäquanzprüfung der beiden Beschwerdebilder vorgenommen. Für die HWS-Beschwerden mit einem 40%igen Anteil an der Arbeitsunfähigkeit hat es den adäquaten Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 117 V 360 geprüft und bejaht, während es die adäquate Kausalität für die psychische Problematik mit einem 60%igen Anteil an der Arbeitsunfähigkeit in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 verneinte. 
5.2.2 Dieser Vorgehensweise des kantonalen Gerichts kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Annahme des kantonalen Gerichts, der Gutachter habe den Anteil des typischen HWS-Beschwerdebildes an der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % und den Anteil der psychischen Problematik auf 60 % festgelegt, unzutreffend ist. Der Gutachter hat vielmehr aufgrund des gesamten Beschwerdebildes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und den Anteil der unfallfremden Faktoren auf 60 % geschätzt. Zum prozentualen Anteil der psychischen Problematik am gesamten Beschwerdebild und dem Anteil der Arbeitsunfähigkeit daran hat der Experte keine Aussagen gemacht, jedoch hinsichtlich der Invalidisierung die dissoziative Problematik in den Vordergrund gestellt und betont, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit insbesondere wegen der dissoziativen Symptome bestehe. 
5.3 Das Gutachten vermittelt das Bild einer Versicherten, die im Abstand von rund fünf Wochen zwei eher geringfügige Distorsionstraumata der HWS erlitt und kaum somatische Folgen davontrug, daneben jedoch nach kurzer Zeit ein ausgeprägtes psychisches Beschwerdebild zeigte. Im Lichte der Expertise, die auf einer umfassenden Würdigung der medizinischen Unterlagen beruht, handelt es sich bei den aufgetretenen psychischen Störungen nicht um blosse Symptome der erlittenen Traumata. Eine im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 erfolgte Prüfung der Entwicklung von den Unfällen vom 26. Februar und 3. April 2001 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2003 (der für die richterliche Beurteilung massgebende Zeitpunkt bestimmt sich praxisgemäss [BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen] nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides [hier: vom 27. April 2004]) zeigt nicht das organisch-psychische Beschwerdebild, wie es nach einem Schleudertrauma der HWS üblicherweise seinen Verlauf nimmt. Im Hinblick auf die dargelegte medizinische Beurteilung des Gutachters ist davon auszugehen, dass die Unfälle vom 26. Februar und 3. April 2001 anfänglich gewisse, kaum objektivierbare somatische Beschwerden zeitigten, sich bald nach dem Unfall vom 3. April 2001 jedoch die dissoziativen Störungen, welche schon vor den Unfällen erkennbar waren (Erw. 3.2.3 hievor), weiterentwickelt haben. Bei diesem Prozess wirkten gemäss den Erkenntnissen des Experten psychische Faktoren mit, insbesondere die Disposition der Versicherten zur dissoziativen Verarbeitung körperlicher Beschwerden. Die geschilderten psychischen Probleme sind im Wesentlichen dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2001 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden musste und die berufliche Wiedereingliederung bisher scheiterte. Die diagnostizierten psychischen Leiden bilden nicht Teil des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Traumen und stellen daher nicht primäre Folgen des Unfalles dar. War das physische Beschwerdebild nach dem Unfall stark psychisch überlagert und gehörte die psychische Entwicklung nicht zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS, muss der adäquate Kausalzusammenhang nach Massgabe der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 und 407 ff. Erw. 5 entwickelten Rechtsprechung beurteilt werden. Dies gilt vorliegendenfalls für das ganze, ab Sommer 2001 durch die psychische Problematik dominierte Beschwerdebild. 
6. 
Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die nach der Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen massgebenden Kriterien nicht erfüllt sind. 
6.1 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b). Hier kann davon abgesehen werden, da sich die beiden in Ablauf und Folgen kaum unterscheidenden Unfälle in kurzer Abfolge ereigneten. 
6.2 Für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug werden dabei regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (vgl. die in SZS 2001 S. 432 ff. erwähnten Urteile A. vom 29. Dezember 1998, U 100/97, und V. vom 30. Juni 1997, U 231/96; ferner Urteile M. vom 12. Juli 2002, U 34/02, Erw. 4a sowie T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, Erw. 3a, je mit diversen Hinweisen). Bei den Auffahrunfällen vom 26. Februar und 4. April 2001 handelt es sich um Ereignisse im mittleren Bereich, die jedoch im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen sind. Die Adäquanz ist nur zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 140 Erw. 6 c/bb). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische Überlegungen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevante Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen; sie bilden jedoch für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 mit Hinweisen). 
6.3 Die beiden Unfälle ereigneten sich bei objektiver Betrachtung weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch waren sie durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte innert kurzer Frist zweimal verunfallte, wobei der zweite Unfall vom 3. April 2001 überdies als leichteres Ereignis einzuordnen ist. Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas bzw. einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (vgl. Urteile M. vom 7. August 2003 [U 346/02] Erw. 5.2 und B. vom 22. Mai 2002 [U 339/01] Erw. 4c, je mit Hinweis). Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzung, die erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht gesprochen werden, auch wenn das beim ersten Unfall erlittene Schleudertrauma als Vorschädigung zu berücksichtigen ist (Urteil H. vom 28. Mai 2003 [U 12/03] Erw. 4.2.2 mit Hinweis). Objektivierbare traumatische Läsionen konnten keine gefunden werden; zudem haben die Unfälle lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (vgl. hievor Erw. 3.2.4 i.f.), wobei das bestehende Beschwerdebild nach Auffassung des Gutachters zu 60 % auf den Vorzustand zurückzuführen ist. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann keine Rede sein. Des Weitern kann insofern nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, als diese in immer stärkerem Masse durch die psychogene Fehlverarbeitung bedingt war und sich immer weniger gegen die primären Unfallfolgen richtete. Dasselbe gilt im Hinblick auf Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Unfall vom 26. Februar 2001 war die Versicherte lediglich während einer Woche ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig und nach dem Unfall vom 3. April 2001 war sie bis zum 18. April 2001 zu 50 % und bis Anfang Juni 2001 zu 25 % arbeitsunfähig. Die ab 5. Juni 2001 attestierte Arbeitsunfähigkeit ist durch die psychische Fehlentwicklung überlagert, welche in die Adäquanzbeurteilung nicht einzubeziehen ist (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b). Was schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, kann dieses jedenfalls nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten, zumal die - zumindest teilweise vorbestandenen - Beschwerden psychisch überlagert sind. Da somit weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, noch die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung zu verneinen. 
7. 
Haben die versicherten Unfällen 26. Februar und 4. April 2001 in Bezug auf die kaum objektivierbaren somatischen Beeinträchtigungen der Gesundheit zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, welche anfangs Juni 2001 wieder auf den Status quo sine abgeheilt war, und fehlt es nach dem Gesagten jedenfalls in Bezug auf die über den 31. März 2003 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung gemäss Einspracheentscheid vom 27. April 2004) hinaus geklagten Beschwerden an einem anspruchsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang dieser Gesundheitsstörung mit den Ereignissen 26. Februar und 4. April 2001, so ist die von der Verwaltung einspracheweise verfügte Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 31. März 2003 nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Allianz ist folglich gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. April 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: