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[AZA 7] 
H 226/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
Urteil vom 27. April 2001 
 
in Sachen 
N.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch V.________, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1940 geborene N.________ ist seit 1986 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angeschlossen. Mit Verfügungen vom 18. März 1997 setzte die Ausgleichskasse die geschuldeten persönlichen Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 definitiv fest. Der Bemessung hatte sie die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für 1993/94 und das am 1. Januar 1995 im Betrieb investierte Eigenkapital zugrunde gelegt. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ beantragen liess, das massgebende beitragspflichtige Einkommen für 1993 sei von Fr. 23'931.- auf Fr. 1793.- und dasjenige für 1994 von Fr. 24'003.- auf Null zu reduzieren, da die Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Mai 2000 ab. 
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 125'971.- zu berücksichtigen. Sie legt dazu einen Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 1994 ins Recht. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. 
Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. 
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbstständigerwerbende Versicherte haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 372 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
3.- Die Beschwerdeführerin bestreitet die beitragsrechtliche Qualifikation der Mieteinkünfte als Erwerbseinkommen nicht mehr. Sie macht vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einzig und erstmals geltend, das im Betrieb investierte Eigenkapital belaufe sich entgegen Steuermeldung und angefochtener Verfügung nicht auf (aufgerundet) Fr. 9000.-, sondern betrage Fr. 125'969. 75. 
Dieses neue Vorbringen ist unzulässig (Erw. 1b hievor). 
Es wäre der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren Einwände gegen das der Verfügung zugrunde gelegte im Betrieb arbeitende Eigenkapital geltend zu machen. Im Übrigen macht sie auch jetzt nicht geltend, sie hätte gegen die Steuerveranlagung diesbezüglich Einsprache erhoben. Für die Vorinstanz bestand andererseits im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und weder auf Grund der Parteivorbringen noch auf Grund sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass, an den Angaben in der rechtskräftigen Steuermeldung zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass der erneut ins Recht gelegte Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 1994 bereits in den vorinstanzlichen Akten lag. Ohne einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz im Hinblick auf ihre relative Bindung an eine rechtskräftige Steuertaxation (Erw. 2) nicht gehalten, von sich aus die Höhe des investierten Eigenkapitals zu überprüfen. 
Das verspätete Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG erscheinen zu lassen. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: