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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 390/04 
 
Urteil vom 14. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Ehemann 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 7. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die französische Staatsangehörige B.________, geboren 1967, war seit Februar 1996 als Zeitungsverträgerin für die Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG, Zürich (Helsana), gegen Unfälle versichert. Am 8. Februar 2003 wurde sie um etwa 4.30 Uhr morgens während der Arbeit von einem Mann zunächst mit ausländerfeindlichen Parolen verbal und danach auch tätlich angegriffen. Nachdem sie ihm hatte klar machen können, dass sie Französin sei und in Basel arbeite, liess der Täter von ihr ab, worauf B.________ mit dem Zeitungswagen davonrannte. Gleichentags begab sie sich zu ihrem Hausarzt Dr. med. N.________, allgemeine Medizin und Psychiatrie, in Behandlung. Dieser stellte ein Ödem am Hals, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Kopf- und Nackenbereich und eine druckdolente Rückenmuskulatur fest. Überdies habe B.________ gezittert und verstört gewirkt (Bericht vom 8. Februar 2003). Ebenfalls am 8. Februar 2003 erstattete B.________ Strafanzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt. Die Helsana anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte Krankenpflege- sowie Taggeldleistungen. Am 8. Oktober 2003 verfügte sie die Einstellung ihrer Leistungen ab 1. Oktober 2003, da zwischen den weiterhin geklagten psychischen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 8. Februar 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 hielt sie an ihrer Verfügung fest. Der Angreifer wurde wegen des Vorfalls der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zur Zahlung von Fr. 2200.- Schadenersatz und Fr. 800.- Genugtuung verurteilt (Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Januar 2004). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2004 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. September 2004 gut, indem es diesen aufhob und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung durch einen unabhängigen Gutachter und neuen Verfügung über die Leistungen ab 1. Oktober 2003 an die Helsana zurückwies. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Helsana, das kantonale Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. 
 
B.________ lässt, vertreten durch ihren Ehemann, sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen, vorliegend anwendbaren Normen des ATSG brachten gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen. Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S. 746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). 
1.2 Das kantonale Gericht legt die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schreckereignis als Unfall gilt (BGE 129 V 179 Erw. 2.1 mit Hinweisen) und zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend dar. 
 
Richtig ist weiter, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.2). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen. 
2. 
2.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. 
 
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Zwar ist dem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes auf die Beschwerdegegnerin, wobei dieser sie beschimpfte und würgte, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass die Versicherte das Ereignis subjektiv als sehr bedrohlich empfand. Dennoch ist ein solches nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen. Dies gilt umso mehr, als sich in den polizeilichen Akten keinerlei Hinweise darauf finden, der Täter habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu vergewaltigen versucht, wie dies erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebracht wird. Auch heilten die lediglich leichten körperlichen Beeinträchtigungen (Ödem am Hals, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Kopf- und Nackenbereich, druckdolente Rückenmuskulatur) folgenlos ab. Schliesslich war - worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hatte - der Psychiater Dr. med. D.________, zu welchem die Versicherte durch den erstbehandelnden Dr. med. N.________ überwiesen worden war, ebenfalls der Meinung, eine vollständige Genesung sei in einigen Monaten zu erwarten (Bericht vom 3. April 2004). Helsana und kantonales Gericht haben daher die Leistungspflicht für den Vorfall vom 15. März 1996 zu Recht verneint. 
2.2 Soweit die Versicherte unter Hinweis auf ihre anhaltend schlechte psychische Verfassung und damit allenfalls zusammenhängende weitere gesundheitliche Probleme (hoher Blutdruck) eine zusätzliche (psychiatrische) Begutachtung beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht der aktuelle Gesundheitszustand massgeblich, sondern die Frage, ob das Ereignis geeignet war, einen dauernden, erheblichen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Von weiteren (medizinischen) Abklärungen sind jedoch bezüglich des Ausmasses des Schreckereignisses keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. April 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: