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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 558/03 
 
Urteil vom 19. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 4. Juni 2003) 
 
In Erwägung, 
dass K.________ laut einer Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 28. Februar 1994 seit 1. Dezember 1993 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und ihm überdies eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie zunächst eine, seit 1. Juli 1994 zwei und seit 1. Oktober 2001 drei Kinderrenten ausbezahlt wurden, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse, nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfahren hatte, dass die Ehe des unterdessen nicht mehr in der Schweiz, sondern in seinem Heimatland, der Türkei, lebenden Versicherten mit Urteil vom 12. Juni 2001 geschieden worden war, die Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Einkommensteilung unter den Ehegatten während der Ehejahre mit je hälftiger Anrechnung (Splitting) neu berechnet hat, 
dass die IV-Stelle die dem Versicherten nach der Scheidung noch zustehenden Rentenbetreffnisse mit zwei Verfügungen vom 28. März 2002 rückwirkend ab 1. Juli 2001 neu festgesetzt hat, 
dass die IV-Stelle mit einer weiteren, gleichentags erlassenen Verfügung von den bereits erfolgten Rentenzahlungen für die Monate Juli 2001 bis März 2002 Fr. 8935.- zurückgefordert hat, da dieser Betrag mangels Anspruchs auf eine dritte Kinderrente und Wegfalls der Zusatzrente für die Ehegattin sowie auf Grund der scheidungsbedingt notwendig gewordenen Neuberechnung insgesamt zu viel ausgerichtet worden sei, 
dass K.________ gegen die Verfügungen vom 28. März 2002 mit Eingaben vom 7. Mai und 7. Juni 2002 Beschwerde erhoben hat, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde vom 7. Juni 2002 als verspätet qualifiziert hat, 
dass sie des Weitern die Frage, ob der Rechtsschrift vom 7. Mai 2002 nicht nur hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung, sondern auch der beiden Rentenverfügungen vom 28. März 2002 ein Beschwerdewille entnommen werden kann, mit der Begründung offen gelassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen wären ohnehin unbegründet, 
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2002 im Hinblick darauf, dass das Scheidungsurteil erst im September 2001 rechtskräftig geworden ist, eine Herabsetzung der Rückerstattungsforderung auf Fr. 4954.- und überdies die Rückweisung der Akten an die Verwaltung zwecks Durchführung des Erlassverfahrens beantragt hat, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2003 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und im Übrigen die Akten gleichzeitig im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der Erlassfrage an die Verwaltung überwiesen hat, 
dass K.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und geltend macht, er habe weiterhin Anspruch auf die ihm vor seiner Scheidung ausgerichteten Leistungen, mithin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der drei am 28. März 2002 ergangenen Verfügungen beantragt, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird, 
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 28. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), 
dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf die erst am 7. Juni 2002 gegen die Verfügungen vom 28. März 2002 erhobene Beschwerde zufolge Versäumnis der in Art. 84 Abs. 1 AHVG eingeräumten, im Invalidenversicherungsbereich auf Grund des Verweises in Art. 69 IVG sinngemäss Geltung beanspruchenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist, 
dass die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai 2002 den Anforderungen an eine gegen die Rentenverfügungen vom 28. März 2002 gerichtete Beschwerde (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - wenn auch nur knapp - zu genügen vermögen, womit, rein verfahrensrechtlich, auch gegen die diesbezügliche materielle Beurteilung der Vorinstanz nichts einzuwenden ist, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 4. Juni 2003 zwar ausdrücklich festgehalten hat, dass der Rückforderungsbetrag angesichts der erst im September 2001 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung auf die lediglich ab Oktober 2001 bis Januar resp. März 2002 zu viel ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 4954.- herabzusetzen ist, 
dass diese auch in der der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung der IV-Stelle vom 29. Juli 2002 enthaltene Erkenntnis im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids indessen, wohl versehentlich, keinen Niederschlag gefunden hat, was gegebenenfalls der Korrektur bedarf, 
dass die nach der von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren anerkannten Reduktion sich noch auf Fr. 4954.- belaufende Rückerstattungsforderung nachvollziehbar ist und sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, welche diese betraglich als fehlerhaft erscheinen lassen könnten, 
dass auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Anlass bieten, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Rentenberechnungen und der sich daraus ergebenden Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- in Frage zu stellen, 
dass insoweit vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Juni 2003 verwiesen werden kann, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist (Art. 36a Abs. 3 OG), 
dass hervorzuheben ist, dass die Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- auf der Annahme beruht, nach der rechtskräftig gewordenen Ehescheidung gelange keine Zusatzrente für die Ehefrau des Versicherten mehr zur Ausrichtung, 
dass der Betrag von Fr. 4954.- daher nur unter dem Vorbehalt bestätigt werden kann, dass die nachträglich mit Verfügung vom 30. April 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 dennoch, wenn auch in gegenüber früher reduziertem Umfang, wieder zugesprochene Zusatzrente für die geschiedene, die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder innehabende Ehefrau tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist oder noch gelangen wird resp. mit der verbleibenden Rückerstattungsforderung von Fr. 4954.- zur Verrechnung gebracht werden kann, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 4. Juni 2003 aufgehoben und es wird die Rückerstattungsforderung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. März 2002 im Sinne der Erwägungen auf Fr. 4954.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: