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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_655/2019  
 
 
Urteil vom 26. Juli 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, zzt. in Ausschaffungshaft im Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, 
Zwangsmassnahmengericht, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Bestätigung Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichterin, 
vom 4. Juli 2019 (VB.2019.00370). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jahrgang 1961) ist libanesischer Staatsangehöriger. Am 1. September 2003 verfügte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; mittlerweile Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.________ ein unbefristetes Einreiseverbot. Nach eigenen Angaben reiste A.________ am 14. April 2019 von Frankreich kommend in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ aus der Schweiz weg und ordnete an, er sei in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft zu nehmen. Gleichentags beantragte das kantonale Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung sei zu bestätigen und die Haft sei bis am 28. Juli 2019 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis zum 28. Juli 2019. 
 
B.   
Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen den Entscheid vom 2. Mai 2019 am 31. Mai 2019 aufgegebene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2019 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 7. Juli 2019, aufgegeben am 9. Juli 2019, gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
Das kantonale Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das SEM beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Endurteil (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG), mit dem die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG fällt (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f., mit Hinweisen), ist zulässig. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Eingabe, mit welcher sich der Beschwerdeführer in einer Amtssprache gegen seine Inhaftierung wendet und sinngemäss seine Entlassung zwecks Rückkehr nach Frankreich beantragt (Art. 42 Abs. 1 BGG), ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen und darauf ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 II 404 E. 3 S. 415). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 145 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).  
 
2.  
 
2.1. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständige Behörde kann nach Art. 76 Abs. 1 AIG, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a f. StGB [SR 311.0]) ausgesprochen wurde, zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft anordnen, sofern ein Haftgrund (Art. 76 Abs. 2 lit. b AIG) vorliegt. Die Vorinstanz stützte die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund vorliegt, wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird und die ausländische Person nicht sofort weggewiesen werden kann. Diesen Haftgrund habe der Beschwerdeführer, der mit einem unbefristeten Einreiseverbot belegt sei, bei seiner dagegen verstossenden Einreise ohne gültige Reisepapiere erfüllt.  
 
2.2. Im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes wurde Art. 67 AIG am 18. Juni 2010 geändert (AS 2010 5925; in Kraft seit 1. Januar 2011) (JÖRGER ANDREAS/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot nach Art. 67 AuG: Konkretisierungen auf dem Weg zu einer verhältnismässigen Praxis, in: Sicherheit und Recht 2/2013, S. 82, unter Verweis auf die Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES]). Nach Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG kann ein Einreiseverbot verfügt werden gegenüber Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG vor, ist ein Einreiseverbot für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob sich der Betroffene auf Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2 S. 129 f.; Urteile 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1; MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 303 f.).  
 
2.3. Aus der Begründung, welche der Verfügung des IMES vom 1. September 2003 zu Grunde liegt, geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass gegeben hatte (strafrechtliche Verurteilungen in der Schweiz und im Ausland), weshalb er aus polizeipräventiven Gründen als unerwünschter Ausländer mit einem sofortig gültigen, unbefristeten Einreiseverbot belegt wurde.  
 
2.3.1. Nach der bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AIG, welcher den Inhalt von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.) übernommen hat, zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (BGE 139 II 121 E. 6.2 S. 130; HANSJÖRG SEILER, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische Rechtspflege, ZBJV 150/2014 S. 298), beurteilt sich die Aufrechterhaltung der Wirkung von vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesprochenen Einreiseverboten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene das Territorium tatsächlich verlassen hat, und unter Einbezug des vor Inkrafttreten der Richtlinie abgelaufenen Zeitraums (Urteile EuGH C-225/16 vom 26. Juli 2017 [  Ouhrami], N. 33 ff., C-297/12 vom 19. September 2013 [  Filev und Osmani], N. 40 ff.). Art. 67 Abs. 3 AIG verbietet somit, die Wirkung unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von fünf Jahren aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen (zit. Urteil  Filev und Osmani, N. 40 ff.; zit. Urteil  Ouhrami, N. 58). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, beurteilt sich jeweils anhand des Einzelfalles, wobei insbesondere Gefährdungen besonders hochwertiger Rechtsgüter (Leben, körperliche oder sexuelle Integrität, Gesundheit), vorangegangene terroristische Akte, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder organisierte Kriminalität ein Überschreiten der Regelhöchstdauer von fünf Jahren zu rechtfertigen vermögen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteile 2C_832/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5 f.; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7; 2C_387/2017 vom 29. Mai 2018 E. 6; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 304).  
 
2.3.2. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Tribunal pénal de la Sarine et Ministère public vom 11. Juni 2003 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt worden ist. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar nach Erhalt des als unbefristet verfügten Einreiseverbots vom 1. September 2003 verlassen (zur Qualifikation des Einreiseverbots als Fernhaltemassnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 301). Die Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit, welche vom Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage ausgeht, vermag im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 AIG (oben, E. 2.3.1) kein über die Höchstgrenze von fünf Jahren, dessen Zeitlauf vorliegend im September 2003 einsetzte, hinausgehendes Einreiseverbot zu rechtfertigen. Anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers im April 2019 in die Schweiz waren somit sowohl die strafrechtliche Landesverweisung von sieben Jahren wie auch die Fernhaltemassnahme in Form des unbefristet ausgesprochenen Einreiseverbots in ihrer Wirkung aufgehoben, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich nicht vorliegt. Die Beschwerde erweist sich als begründet, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu verlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juli 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall