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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_109/2009 
 
Urteil vom 16. April 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich. 
 
Gegenstand 
Landesmantelvertrag; Konventionalstrafe; Kontrollkosten; Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 20. Januar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin beim Kreisgericht Gaster-See Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 127'485.30 zuzüglich Zins zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Jona-Rapperswil vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen; 
dass das Kreisgericht Gaster-See mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinte und die Klage abwies; 
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen diesen Entscheid auf Berufung der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Januar 2009 aufhob und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies; 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichte mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2009 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 235 E. 1); 
dass der Entscheid des Kantonsgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt und deshalb dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben sind, da der Beschwerdeführer das Fehlen der Aktivlegitimation auch noch im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht rügen kann; 
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, der Beschwerdeführer aber nicht dartut, inwiefern dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden würde (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431); 
dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. April 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni