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[AZA 3] 
2A.499/1999/bol 
 
          II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
2. Mai 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter  
Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Kanton B e r n, vertreten durch den Regierungsrat, dieser  
vertreten durch die Erziehungsdirektion, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,  
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar -  
tements,  
 
betreffend 
          Rückforderung von Bundesbeiträgen, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit  
(seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Berufsbildung und Tech- 
nologie; nachfolgend: Bundesamt) sicherte dem Kanton Bern 
einen (zunächst provisorisch festgelegten) Bundesbeitrag zu 
an den Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs- 
schule Huttwil (Verfügung vom 12. Dezember 1985). Der defi- 
nitive Bundesbeitrag für die Anlage, welche im Herbst 1989 
in Betrieb genommen wurde, betrug insgesamt Fr. 690'483.-- 
(gemäss Abrechnung des Bundesamtes vom 15. Mai 1991 wurden 
für den Schultrakt Fr. 667'533.-- bezahlt; später kamen 
Fr. 22'950.-- für einen Velounterstand hinzu). 
 
B.-  
Am 1. Juni 1995 verfügte die Erziehungsdirektion  
des Kantons Bern, dass die gewerbliche Berufsschule Huttwil 
auf Ende des Schuljahres 1994/95 geschlossen werde. Diesen 
Entscheid begründete sie damit, dass die Zahl der Lehrlinge 
im einzig verbliebenen Beruf des Schreiners auf einen an- 
dauernden Unterbestand gesunken sei und für die nächsten 
Jahre keine Änderung zu erwarten sei; die Bestände der ge- 
werblichen Berufsschule Huttwil könnten problemlos in beste- 
hende Klassen an den gewerblich-industriellen Berufsschulen 
Langenthal und Langnau integriert werden. 
 
       In der Folge forderte das Bundesamt für Berufsbil- 
dung und Technologie einen Anteil des Bundesbeitrags in der 
Höhe von Fr. 277'909.-- wegen Zweckentfremdung zurück und 
erliess am 19. August 1998 eine entsprechende, an die Erzie- 
hungsdirektion des Kantons Bern gerichtete Verfügung. Die 
Erziehungsdirektion focht diesen Entscheid namens des Kan- 
tons Bern bei der Rekurskommission des Eidgenössischen 
Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: Rekurskommission) 
an. Sie bestritt vorab die Passivlegitimation des Kantons; 
Subventionsempfängerin sei die Einwohnergemeinde Huttwil 
gewesen. Im Übrigen liege auch keine Zweckentfremdung vor, 
zumal die leerstehenden Räume weiterhin für Zwecke der Be- 
rufsbildung genutzt würden. Die Rekurskommission wies die 
Beschwerde mit Urteil vom 9. September 1999 ab. 
 
C.-  
Der Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungs-  
direktion, führt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurs- 
kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 
aufzuheben. 
 
       Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 
beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Rekurskom- 
mission auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einwohner- 
gemeinde Huttwil, welche vom Instruktionsrichter in das Ver- 
fahren vor Bundesgericht einbezogen wurde, bestreitet das 
Vorliegen einer Zweckentfremdung; eventuell sei der Kanton 
Bern, der die Schliessung der Schule gegen den Willen der 
Gemeinde verfügt habe, zur Rückzahlung der Subvention zu 
verpflichten, nicht aber die Gemeinde selbst. In einer er- 
gänzenden Stellungnahme äusserte sich das Bundesamt zur 
Praxis bei der Rückforderung von Beiträgen im Bereich der 
Berufsbildung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission,  
durch welchen der Kanton Bern zur teilweisen Rückerstattung 
des Bundesbeitrags verpflichtet wird, stützt sich auf öf- 
fentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzun- 
gen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt sind, der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. Aufgrund von Art. 103 lit. a OG ist der 
Kanton Bern zur Beschwerde legitimiert. 
 
       b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die 
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- 
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts 
gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hingegen ist das 
Bundesgericht nicht befugt, die Angemessenheit der angefoch- 
tenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Art. 104 lit. c OG). Da 
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz ent- 
schieden hat, ist das Bundesgericht zudem an die im ange- 
fochtenen Entscheid enthaltene Feststellung des Sachverhal- 
tes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, 
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- 
bestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies 
schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptun- 
gen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 125 II 217 E. 3a 
S. 221; 114 Ib 27 E. 8b S. 33;  Fritz Gygi, Bundesverwal-  
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286 f.). Ins- 
besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver- 
halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn 
einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver- 
halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge- 
stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat 
(BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). 
 
2.-  
a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom  
19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) leis- 
tet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem 
Beiträge für Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufs- 
bildung (lit. a) sowie für Bauten, die der Berufsbildung, 
der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von 
Besuchern der Schulen nach den Art. 50 BBG [Berufliche Wei- 
terbildung] und 58 - 61 BBG [Technikerschulen, Ingenieur- 
schulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Höhere 
Fachschulen] oder dem obligatorischen Turn- und Sportunter- 
richt für Lehrlinge dienen (lit. b). Die Höhe des Beitrags 
hängt von der Finanzkraft des Kantons ab (Art. 64 BBG). Nä- 
here Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in 
Art. 55 - 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. November 
1979 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101). 
 
       b) Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Fi- 
nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; 
SR 616.1) unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen 
und Abgeltungen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die 
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, 
um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu 
fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen 
sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung 
zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus 
der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben 
oder dem Empfänger vom Bund übertragenen öffentlichrechtli- 
chen Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; vgl. zu dieser 
Abgrenzung auch den Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 1997 
über die Prüfung der Bundessubventionen [Subventionsbe- 
richt], BBl 1998 2058 ff., sowie  René Rhinow/Gerhard Schmid/   
Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel  
1998, S. 333 ff.). Der vorliegend in Frage stehende Bundes- 
beitrag hat, da es sich bei der Führung von Berufsschulen um 
eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe handelt, den 
Charakter einer Abgeltung. 
 
       c) Das Subventionsgesetz regelt die Rechtsfolgen 
bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer subventionier- 
ten Baute nur für die Finanzhilfen (Art. 29 SuG). Der Ge- 
setzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine generelle Re- 
gelung zu erlassen, welche auch die Sanktionen bei Nicht- 
erfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung im Bereich der 
Abgeltungen miterfasst hätte; er war der Meinung, dass eine 
allgemeine Ordnung den Besonderheiten der verschiedenen Ab- 
geltungstatbestände nicht gerecht werden könne (vgl. Bot- 
schaft des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 zum Subventions- 
gesetz, BBl 1987 I 414). Der dem Parlament vorgelegte Ge- 
setzesentwurf hielt noch ausdrücklich fest, die Folgen der 
Nichterfüllung, mangelhaften Erfüllung, Zweckentfremdung und 
Veräusserung bei Abgeltungen seien nach Massgabe der ein- 
schlägigen Spezialerlasse zu beurteilen (Art. 30; BBl 1987 I 
446). Diese Bestimmung wurde in den folgenden Beratungen ge- 
strichen, offenbar weil sie für überflüssig erachtet wurde 
(AB 1989 N 436; 1990 S 18). Belassen wurde jedoch die Vor- 
schrift von Art. 10 Abs. 1 lit. e SuG, wonach bei Abgeltun- 
gen u.a. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften 
Erfüllung der Aufgabe (Ziff. 1) sowie der Zweckentfremdung 
und Veräusserung von für eine bestimmte Verwendung subven- 
tionierten Objekten zu regeln sind. 
 
       d) Art. 76 Abs. 1 lit. a BBV sieht in diesem Sinne 
vor, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrags u.a. dann 
rückgängig zu machen oder ein bereits ausgerichteter Bundes- 
beitrag zurückzufordern ist, wenn der "Empfänger den Beitrag 
zweckwidrig verwendet". Diese Regelung wird im "Beilageblatt 
zum Zusicherungsentscheid", welches einen integrierenden Be- 
standteil der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Dezember 
1985 bildet, wie folgt rechtskräftig konkretisiert: 
 
       "3.  Änderung der Zweckbestimmung  
          Sollte der subventionierte Bau innert 30 Jahren 
          seiner Zweckbestimmung teilweise oder ganz ent- 
          fremdet werden, sind für jedes Jahr, das er 
          nicht der Berufsbildung diente, 31 /3 Prozent des 
          Bundesbeitrags zurückzuerstatten." 
 
3.-  
Bevor auf die Frage der Passivlegitimation für den  
geltend gemachten Rückerstattungsanspruch eingegangen wird, 
ist zu prüfen, ob überhaupt eine die Rückerstattungspflicht 
auslösende Zweckänderung vorliegt. 
 
       a) Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag 
wurde gemäss der Beitragszusicherung vom 12. Dezember 1985 
für den "Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs- 
schule" Huttwil geleistet ("Abbruch und Wiederaufbau des Ge- 
bäudes an der Oberdorfstrasse/Hintergasse. Fassadengestal- 
tung nach denkmalpflegerischen Aspekten; neu 5 Geschosse: 
Untergeschoss, 3 Normalgeschosse, 1 Dachgeschoss"). Während 
der gewerbliche Teil der Schule geschlossen wurde, benutzt 
die (weitergeführte) kaufmännische Berufsschule Huttwil - 
gemäss den Feststellungen des Bundesamtes für Berufsbildung 
und Technologie (Schreiben vom 9. Januar 1998) - noch zwei 
Schulräume mit der dazugehörenden Infrastruktur. Das subven- 
tionierte Schulhaus umfasse (neben drei Normalgeschossen) 
einen Keller und ein Dachgeschoss, welche zusammen kosten- 
mässig etwa einem der drei Normalgeschosse entsprächen. Das 
ergebe finanziell vier etwa gleichwertige Geschosse, von 
denen heute nur noch zwei der Berufsbildung dienten, was zu 
einem Rückforderungsanteil von 50 Prozent führe. Ausgehend 
von der verlangten minimalen Benützungsdauer von 30 Jahren 
und der tatsächlichen Benützungsdauer von 7 Jahren 
(1989 - 1995) setzte das Bundesamt den zurückzuerstattenden 
Teil des Bundesbeitrags fest, unter Anwendung der im Zusi- 
cherungsentscheid vorgesehenen Berechnungsweise (3 1 /3 Pro- 
zent des Bundesbeitrags pro fehlendes Jahr). 
 
       b) Die obige Darstellung wird, was die zeitlichen 
Verhältnisse und die räumlichen Auswirkungen der verfügten 
Schulschliessung anbelangt, an sich nicht bestritten. 
 
       Im Verfahren vor der Rekurskommission stellte sich 
der Kanton Bern aber auf den Standpunkt, dass eine Zweckent- 
fremdung deshalb gar nicht vorliege, weil "die im Moment 
leerstehenden Räume... heute im Bereich der Erwachsenenbil- 
dung und im sonderpädagogischen Bereich genutzt" würden. Zu- 
dem werde eine "Neuordnung der Vorlehrinstitutionen" vorbe- 
reitet, wobei für dieses regionale Angebot die vorhandene 
Infrastruktur verwendet werden könne. Bereits heute sei so- 
mit klar, dass das Berufsschulhaus Huttwil "im Bereiche des 
Berufsbildungsgesetzes weiterhin genutzt werden soll". Die 
Rekurskommission verwarf diese Argumentation mit der Begrün- 
dung, dass die Ausbildung für sonderpädagogische Tätigkeiten 
gemäss Art. 1 Abs. 3 BBG nicht in den Geltungsbereich des 
Berufsbildungsgesetzes falle. Im Übrigen werde auch nicht 
näher spezifiziert, für welche Art von Erwachsenenbildung 
die Räume der Berufsschule Huttwil genutzt würden oder wer- 
den sollten. Eine Weiterverwendung der Räumlichkeiten der 
geschlossenen gewerblichen Berufsschule für Zwecke der Be- 
rufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei somit 
nicht dargetan. 
 
       In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons 
wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen der Vor- 
instanz, die geltend gemachten Aktivitäten in den Bereichen 
der sonderpädagogischen Ausbildung sowie der Erwachsenenbil- 
dung betreffend, in Frage stellen könnte. Die Stilllegung 
der gewerblichen Berufsschule wurde insofern zu Recht als 
Zweckänderung bzw. Zweckentfremdung eingestuft. 
 
       c) Die Einwohnergemeinde Huttwil macht in ihrer 
Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, die Verwendung 
der frei gewordenen beiden Schulzimmer für den sonderpädago- 
gischen Bereich sowie für die berufsorientierte Erwachsenen- 
bildung (vor allem im EDV- und Sprachbereich) erfolge auf 
Zusehen hin, d.h. ohne langfristige Mietverträge. Zwischen 
der Gemeinde und dem Kanton Bern seien Verhandlungen über 
die künftige Nutzung des Gebäudes im Gange. Der Kanton plane 
den Ausbau der berufsvorbereitenden Schulen, unter anderem 
auch am Standort Huttwil, weshalb ab 1. August 2001 wieder 
mit einer vollen Nutzung des Schulhauses für die Berufsbil- 
dung gerechnet werden könne. Gemäss einer von der Gemeinde 
eingereichten Verlautbarung der Erziehungsdirektion (Amtli- 
ches Schulblatt des Kantons Bern vom 14. Januar 2000) soll 
der definitive Entscheid über diese Neuorganisation im 
Herbst des Jahres 2000 ergehen. Auch in der Beschwerde- 
schrift des Kantons ist von einer für das Jahr 2001 beab- 
sichtigten Reorganisation "der vom Bund subventionierten 
Vorlehrinstitutionen" und der damit verbundenen Möglichkeit 
der Weiternutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen gewerb- 
lichen Berufsschule Huttwil die Rede. Hinweise in diese 
Richtung hatte die Erziehungsdirektion, allerdings ohne 
zeitliche Angaben, schon gegenüber dem Bundesamt und der 
Rekurskommission gemacht. 
 
       Wie es sich mit dieser beabsichtigten künftigen 
Nutzung verhält, bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das 
Bundesgericht ist an den im angefochtenen Rekursentscheid 
festgehaltenen Sachverhalt gebunden, was neue tatsächliche 
Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausschliesst und 
insbesondere keinen Raum für die Berücksichtigung nachträg- 
licher Veränderungen des Sachverhaltes lässt (vgl. E. 1b). 
Selbst wenn man davon absehen wollte, das aus Art. 105 
Abs. 2 OG folgende Novenverbot auch der erst vor Bundesge- 
richt ins Verfahren einbezogenen Gemeinde entgegenzuhalten, 
erwiesen sich ihre Einwendungen als unbehelflich: Die 
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil per Ende 
des Schuljahres 1994/95 liegt heute schon fünf Jahre zurück, 
ohne dass der frei gewordene Teil des Schulgebäudes einer 
anderen, mit dem Subventionsentscheid zu vereinbarenden Nut- 
zung zugeführt worden wäre oder eine andere solche Nutzung 
unmittelbar bevorstünde. Wenn die Rekurskommission vier Jah- 
re nach der Schliessung der gewerblichen Berufsschule Hutt- 
wil (mangels einer im Zeitpunkt ihres Entscheids verbindlich 
angeordneten oder unmittelbar bevorstehenden anderweitigen 
subventionskonformen Nutzung) vom Vorliegen einer - grund- 
sätzlich die Rückerstattungspflicht auslösenden - Zweckent- 
fremdung ausging, verstiess sie damit nicht gegen Bundes- 
recht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf 
Rückerstattung von Finanzhilfen oder Abgeltungen ein Jahr, 
nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs 
Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach 
Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung verlangt von den 
eidgenössischen Subventionsbehörden bei Tatbeständen der 
vorliegenden Art ein rasches Handeln; sie müssen, selbst 
wenn seitens des Subventionsempfängers eine neue subven- 
tionskonforme Nutzung beabsichtigt oder angekündigt ist, den 
Rückerstattungsanspruch innert Frist vorsorglich geltend ma- 
chen, um dem Risiko der Verjährung zu entgehen. Wieweit auf 
die Rückforderung einer Abgeltung verzichtet werden darf, 
wenn die bisherige subventionskonforme Nutzung einer Baute 
durch eine neue, ebenfalls subventionsberechtigte abgelöst 
wird, braucht hier nicht generell geprüft zu werden (vgl. 
Art. 29 Abs. 2 SuG betreffend die Veräusserung von Bauten, 
für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden). Es erscheint je- 
denfalls dann geboten, den Rückforderungsanspruch geltend zu 
machen und durchzusetzen, wenn - wie vorliegend - die bishe- 
rige subventionskonforme Nutzung aufgegeben wird, ohne dass 
umgehend oder kurzfristig eine andere subventionsberechtigte 
Nutzung Platz greift. Kanton und Gemeinde können sich nach 
der Stilllegung der gewerblichen Berufsschule nicht auf ein 
Vorhaben berufen, dessen Realisierung noch nicht beschlossen 
ist und gegebenenfalls erst Jahre später erfolgen wird, um 
die Rückerstattungspflicht abzuwenden. In einem solchen Fall 
darf der eidgenössische Subventionsgeber die Rückerstattung 
verlangen und sich den Entscheid über die Frage einer all- 
fälligen erneuten Subventionierung oder einer (späteren) 
Korrektur des Rückerstattungsentscheids für jenen Zeitpunkt 
vorbehalten, in dem eine neue Nutzung realisiert oder ver- 
bindlich beschlossen wird. 
 
       d) Der Kanton Bern vertritt den Standpunkt, die 
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil stelle 
subventionsrechtlich keine Zweckänderung dar, weil diese 
Massnahme dem Ziel diene, die Betriebskosten zugunsten aller 
Beteiligten (vorab des Bundes, des Kantons und der Standort- 
gemeinde) zu senken. Gemäss Budget 1994 habe bei den jährli- 
chen Betriebskosten ein Betrag von Fr. 110'000.-- eingespart 
werden können, wovon 21,8 % vom Bund, 36,4 % vom Kanton, 
37,3 % von den Wohnsitzgemeinden und 4,5 % von der Standort- 
gemeinde zu tragen gewesen wären. Weitere Schulschliessungen 
wegen Überkapazitäten stünden bevor, und zwar auch ausser- 
halb des Kantons Bern, weshalb ein allgemeines Interesse am 
Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestehe. Von den Sparan- 
strengungen profitierten alle Beteiligten, so dass auch das 
"Risiko gemeinsam und solidarisch getragen werden" müsse. 
 
       Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortung 
für eine zweckmässige und kostengünstige Organisation des 
Berufsschulwesens primär beim Kanton liegt (vgl. Art. 32, 33 
und 65 BBG sowie unten E. 4b/c), auch wenn die eidgenössi- 
schen Subventionsbehörden diese Belange bei der Zusprechung 
von Bundesbeiträgen für einzelne Bauten und Einrichtungen 
mitzuprüfen haben. Aus den vom Bundesamt eingereichten Akten 
geht hervor, dass es sich bei der gewerblichen Berufsschule 
Huttwil um eine bereits bestehende Einrichtung handelte, 
über deren Aufhebung wegen unterbesetzter Klassen offenbar 
schon im Jahre 1976 diskutiert wurde. Trotz bestehender Be- 
denken entschlossen sich die zuständigen kantonalen und 
kommunalen Instanzen in den Jahren 1983/84 zur Errichtung 
eines Neubaus, um die kaufmännische Berufsschule und die 
gewerbliche Berufsschule Huttwil unter einem Dach zusammen- 
zufassen. Auch wenn das Bundesamt diesem Vorgehen in der 
Folge zustimmte, liegt die Verantwortung für die spätere 
Stilllegung des gewerblichen Teils der Berufsschule in ers- 
ter Linie beim Kanton. Dieser hat sich zuerst für den strei- 
tigen Neubau eingesetzt, um wenige Jahre später - im Rahmen 
einer von ihm durchgeführten Reform des Berufsschulwesens - 
die (teilweise) Schliessung der Schule anzuordnen. Es ist 
nicht einzusehen, wieso der eidgenössische Subventionsgeber 
die Folgen einer derartigen Fehleinschätzung mittragen soll. 
Dass der Bund von der Schliessung der Schule insoweit "pro- 
fitiert", als er keine Beiträge an die Betriebskosten mehr 
zu bezahlen hat, steht dem Rückforderungsanspruch nicht ent- 
gegen. 
 
       e) Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils 
des Bundesbeitrags entspricht, was von keiner Seite in Abre- 
de gestellt wird, der im seinerzeitigen Subventionsentscheid 
festgelegten Regelung. Ob die geltend gemachten besonderen 
Umstände des vorliegenden Falles es rechtfertigen könnten, 
den zurückzuerstattenden Betrag - in analoger Anwendung der 
in Art. 29 Abs. 1 SuG für die Rückerstattung von Finanzhil- 
fen enthaltenen Härtefallklausel - gegenüber der angewandten 
Berechnungsweise noch zusätzlich zu reduzieren, ist eine 
Frage des Ermessens, dessen Handhabung das Bundesgericht 
nicht zu überprüfen hat (E. 1b). 
 
4.-  
a) Zu prüfen bleibt, welches Gemeinwesen zur Rück-  
erstattung des Bundesbeitrags verpflichtet ist. Der Kanton 
Bern ist der Auffassung, das Bundesamt habe sich an die Ein- 
wohnergemeinde Huttwil zu halten, welche Eigentümerin des 
Grundstücks, Trägerin der Berufsschule und Gesuchstellerin 
für die Bundessubvention sei. Die Einwohnergemeinde Huttwil 
hält dem entgegen, die Schliessung der Schule sei gegen ih- 
ren Willen erfolgt; sie habe sich mit den ihr zur Verfügung 
stehenden Rechtsmitteln (erfolglos) gegen den betreffenden 
Entscheid zur Wehr gesetzt. Damit trage allein der Kanton, 
der die Reorganisation beschlossen habe, die Verantwortung 
für die Folgen der Schliessung. 
 
       b) Die einschlägigen Vorschriften des Bundes geben 
auf die vorliegende Frage keine direkte Antwort. Das Subven- 
tionsgesetz geht in Art. 23 ff. davon aus, dass der "Empfän- 
ger" der Leistung rückerstattungspflichtig werden kann, ohne 
sich darüber auszusprechen, was dies für Bundesaufgaben be- 
deutet, die von Kanton und Gemeinde gemeinsam erfüllt wer- 
den. Nach Art. 32 des Berufsbildungsgesetzes haben "die Kan- 
tone" den Lehrlingen den Besuch von Berufsschulen zu ermög- 
lichen; soweit es keine von Berufsverbänden oder anderen Or- 
ganisationen getragene, eidgenössisch anerkannte Schulen 
gibt, haben sie für die Errichtung von Berufsschulen zu sor- 
gen, wobei nach Möglichkeit regionale Zentren zu bilden 
sind. Die Kantone sind weiter für die "Organisation des Un- 
terrichts" zuständig (Art. 33 Abs. 1 BBG) und sorgen für 
eine "wirksame Aufsicht" über die beruflichen Schulen sowie 
für eine "enge Zusammenarbeit" zwischen den für die Berufs- 
bildung zuständigen Behörden (Art. 65 BBG). Bundesbeiträge 
an Bauten werden nur gewährt, wenn "die zuständigen Behörden 
des Kantons" dem Projekt zugestimmt haben (Art. 68 Abs. 1 
BBV). Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts an- 
deres bestimmt ist, "der kantonalen Behörde einzureichen, 
die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt 
weiterleitet" (Art. 71 Abs. 1 BBV); in gewissen Fällen kann 
ein Berufsverband das Gesuch direkt beim Bundesamt einrei- 
chen (Art. 71 Abs. 3 BBV). Die "kantonale Behörde" oder der 
Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre 
Richtigkeit "zu prüfen und zu genehmigen" (Art. 74 Abs. 1 
BBV). Der Bundesbeitrag wird der "kantonalen Behörde oder 
dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weiter- 
geleitet haben, ausbezahlt" (Art. 75 Satz 1 BBV). 
 
       c) Die Formulierung der erwähnten Vorschriften der 
Verordnung zum Berufsbildungsgesetz setzt voraus, dass nicht 
der Kanton, sondern der Träger der Schule selber Gesuchstel- 
ler für den Beitrag ist und dass der kantonalen Fachstelle 
im Verkehr mit dem Bund bloss die Funktion einer Kontroll- 
und Verbindungsinstanz zukommt. Bei einer Streitigkeit, wel- 
che die Verweigerung der Bundessubvention für einen öffent- 
lichen Schutzraum betraf, erachtete das Bundesgericht ledig- 
lich die als Bauherrin beteiligte Gemeinde für legitimiert, 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; dem Kanton, dessen 
Fachstelle bei der Abwicklung des Beitragsverfahren mitwirk- 
te und der allenfalls formell als Empfänger der Bundesleis- 
tungen auftritt, sprach es demgegenüber die Legitimation 
nach Art. 103 lit. a OG ab (BGE 122 II 382 E. 2 S. 383 f.). 
Daraus könnte für das vorliegende Verfahren abgeleitet wer- 
den, dass auch der Rückforderungsanspruch wegen Zweckent- 
fremdung nicht gegen den Kanton, sondern gegen den im Bei- 
tragsverfahren als Gesuchsteller aufgetretenen Schulträger 
zu richten sei. Eine solche Auslegung würde der besonderen 
Sach- und Interessenlage im Bereich der Berufsbildung aber 
nicht gerecht: Anders als beim Zivilschutz, wo die Gemeinden 
schon durch die Bundesgesetzgebung als Aufgabenträger direkt 
ins Recht gefasst werden, kommt die Verantwortung für die 
Organisation des Berufsschulwesens grundsätzlich dem Kanton 
zu (vgl. oben). Es liegt weitgehend in seiner Hand, wie er 
dieses auf seinem Gebiet organisieren will. Das bernische 
Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung (bBBG) 
räumt der kantonalen Erziehungsdirektion denn auch weitge- 
hende Kompetenzen ein. Die Erziehungsdirektion sorgt mit den 
Gemeinden, Gemeindeverbänden und Berufsverbänden für die Er- 
richtung der notwendigen Schulen (Art. 24 bBBG). Sie kann 
Schulen anerkennen, eine Anerkennung widerrufen, Schulen 
aufheben oder mit andern zusammenlegen, sofern damit eine 
Verbesserung des beruflichen Unterrichts erzielt werden kann 
(Art. 25 bBBG). Sie ist auch befugt, die Einzugsgebiete der 
einzelnen Schulen nach Berufen festzulegen (Art. 26 bBBG). 
Das bernische Dekret vom 11. November 1982 über die Finan- 
zierung der Berufsbildung regelt in detaillierter Weise, wie 
die Investitions- und Betriebskosten auf die beteiligten Ge- 
meinwesen (Bund, Kanton, Schulorts- und Wohnsitzgemeinden) 
und weitere Träger zu verteilen sind. Im vorliegenden Zusam- 
menhang hat die Schulortsgemeinde insofern eine besondere 
Stellung, als sie für die Bereitstellung der Unterrichts- 
räumlichkeiten zu sorgen hat (Art. 9 des Dekretes). Falls 
sie Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann sie daher be- 
züglich der Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen als "Em- 
pfängerin" und mithin bei einer Zweckentfremdung als mög- 
liche Adressatin des Rückerstattungsanspruchs erscheinen. 
 
       d) Das Bundesamt vertritt den Standpunkt, es könne 
sich für die Rückforderung von Bundesbeiträgen wegen Zweck- 
entfremdung in jedem Falle direkt an den Kanton halten, des- 
sen Fachstelle am Beitragsverfahren beteiligt gewesen sei; 
die Rückerstattung habe dieser dann im internen Verhältnis 
selber abzuwickeln. Für diese Auslegung sprechen gewichtige 
praktische Gründe: Im Berufsschulwesen bestehen komplizierte 
und von Kanton zu Kanton verschiedene Strukturen. Es wäre 
für das Bundesamt häufig mit erheblichen Schwierigkeiten 
verbunden, nach Massgabe des kantonalen Rechts den Träger 
einer Schule zu ermitteln, um dann diesen mit dem Rücker- 
stattungsanspruchs zu belangen; die prozessualen Risiken, 
welche mit einem solchen Vorgehen verbunden sind, würden 
sich gar noch vergrössern, wenn das Bundesamt gegebenenfalls 
noch eine Aufteilung der Forderung auf verschiedene Betei- 
ligte vornehmen müsste. Letztlich bedarf die Frage, wieweit 
die geltende Rechtslage für eine Praxis Raum lässt, wie sie 
das Bundesamt für den Bereich der Berufsbildung postuliert 
und durch eine Reihe von Beispielen belegt, hier keiner ab- 
schliessenden Beurteilung. Zweckmässigerweise sollte diese 
Frage ausdrücklich geregelt werden, sei es auf Verordnungs- 
stufe oder im jeweiligen Subventionsentscheid. Bei der heu- 
tigen Rechtslage darf sich das Bundesamt für den durch die 
Zweckentfremdung einer Berufsschulbaute ausgelösten Rücker- 
stattungsanspruch jedenfalls dann direkt an den Kanton hal- 
ten, wenn dieser - wie vorliegend - nicht nur durch seine 
Fachstelle seinerzeit das Projekt genehmigt und zur Subven- 
tionierung an den Bund weitergeleitet, sondern darüber hi- 
naus (entgegen dem Willen der Standortgemeinde) sogar selber 
die spätere (teilweise) Stilllegung der Schule angeordnet 
hat. Dem Kanton ist es unter solchen Umständen ohne weiteres 
zuzumuten, die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund zu 
erfüllen und sich - nach Massgabe der kantonsinternen Ord- 
nung - um die allfällige Überwälzung der Kosten auf weitere 
Beteiligte zu bemühen. Der Kanton Bern dringt daher mit sei- 
ner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch. 
 
5.-  
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-  
richtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, welcher 
eigene Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 156 Abs. 1 und 
Abs. 2 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ent- 
fällt (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Kanton  
Bern auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird der Erziehungsdirektion des  
Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Bundesamt 
für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission 
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich 
mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: