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[AZA 7] 
C 348/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 2. Juli 2002 
 
in Sachen 
W.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonales Arbeitsamt Glarus, Sandstrasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegner, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
A.- W.________, geboren 1955, meldete sich am 13. Mai 2000 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Da er während längerer Zeit keine neue Stelle finden konnte, wurde W.________ vom Kantonalen Arbeitsamt Glarus mit Verfügung vom 15. Januar 2001 angewiesen, einen vom 22. Januar bis zum 21. Juli 2001 dauernden Kurs in der Übungsfirma Y.________ zu besuchen. Nachdem er am 7. März 2001 aufgefordert worden war, den Arbeitsplatz in der Übungsfirma unverzüglich zu verlassen, wurde W.________ am 9. März 2001 aus dem Kurs ausgeschlossen. Nach erfolgter vorgängiger Anhörung stellte das Arbeitsamt W.________ mit Verfügung vom 21. März 2001 ab dem 25. März 2001 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 13. November 2001 ab. 
 
C.- W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben, eventualiter die Einstelldauer auf maximal fünf Tage zu reduzieren. 
Das Arbeitsamt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG), die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 AVIG), die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Übungsfirmen. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist die Berechtigung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventualiter deren Dauer. 
 
a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Versicherte zu Recht zum Kursbesuch in der Übungsfirma verpflichtet worden ist. 
Die Vorinstanz bejaht die Angemessenheit dieses Kurses, während sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht äussert, jedoch im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass er vom Kurs mindestens teilweise profitiert habe. 
Die Übungsfirma Y.________ ist offensichtlich primär für unqualifiziertes Personal konzipiert worden, sodass der Versicherte von seiner Ausbildung und langjährigen Führungserfahrung her nicht unbedingt in den Kurs passte. Die verfügte Weiterbildung kann im Nachhinein somit nicht als optimal bezeichnet werden, ist jedoch nicht unangemessen, weil durch die erworbenen Computerkenntnisse und -fähigkeiten die Vermittlungsfähigkeit gesteigert werden konnte (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), was denn auch nicht bestritten ist. 
 
b) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Ausschluss aus dem Kurs verschuldet hat. 
 
aa) Der Geschäftsführer der Übungsfirma wirft dem Versicherten im Kursauflösungsschreiben vom 9. März 2001 zunächst vor, sich illoyal verhalten zu haben und über ungenügende soziale Kompetenz zu verfügen. In einem (nicht adressierten, aber wahrscheinlich an das Arbeitsamt gerichteten) Schreiben vom 30. April 2001 äusserte sich der Kursleiter auch dahin, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, an Kursen teilzunehmen, und sich Anweisungen und Entscheidungen seiner direkten Vorgesetzten widersetzte. Dies wird vom Versicherten bestritten, welcher seinerseits dem Geschäftsführer der Übungsfirma im Verwaltungsverfahren sinngemäss Inkompetenz und Überheblichkeit vorgeworfen hat. 
Es ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) dargetan, dass sich der Versicherte illoyal verhalten oder sich Anweisungen widersetzt hätte; so wurde dieser denn auch nie schriftlich verwarnt. Hält man sich dagegen den (inakzeptablen) Ton des Kursauflösungsschreibens vom 9. März 2001 vor Augen, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Vorwürfe des Versicherten gegenüber dem Geschäftsführer zumindest im Kern zutreffen dürften und das offensichtlich gespannte Verhältnis in der Übungsfirma mindestens teilweise der Kursleitung anzulasten ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Kursauflösung nicht wegen illoyalen Verhaltens oder Widerstands gegen Anordnungen der Vorgesetzten verschuldet. 
 
bb) Im Kursauflösungsschreiben vom 9. März 2001 wird weiter vorgebracht, dass der Versicherte am Nachmittag des 
6. März 2001 wegen Schwindelgefühls, bohrender Kopfschmerzen und allgemeinen Unwohlseins frei genommen habe, nachdem ihm am gleichen Vormittag eine Abwesenheitsbewilligung für den Nachmittag verweigert worden sei. Am nächsten Tag sei er dann wieder in der Firma gewesen und habe zwei Fragen - betreffend LAM und der Kompetenz zu Änderung der Hausordnung - gestellt. Damit unterstellt der Geschäftsführer, dass sich der Versicherte unrechtmässig frei genommen habe, was jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, sondern einzig auf einer Vermutung basiert, da der Versicherte offensichtlich gar nie nach der entsprechenden Absenz gefragt worden ist und sich in den Berichten des Geschäftsführers keine diesbezüglichen Äusserungen finden. Dass die Fragestellung betreffend LAM und Kompetenzen zur Abänderung der Hausordnung etwas mit illoyalem Verhalten zu tun haben soll, kann überdies nicht im Ernst behauptet werden. Somit ist auch aus diesen Gründen die Kursauflösung nicht durch den Beschwerdeführer verschuldet worden. 
 
cc) Ein weiterer Vorwurf lautet, dass sich der Versicherte am 5. März 2001 gegenüber einer Vorgesetzten despektierlich verhalten habe, sodass der Kurs schon aus diesem Grund hätte aufgelöst werden können; jedoch sei der Geschäftsführer erst drei Tage später über dieses Ereignis informiert worden. Diese Anschuldigung ist vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten worden, sodass davon auszugehen ist, dass sie mindestens im Kern zutrifft. Dennoch liegt kein Verhalten vor, das eine Weiterführung des Kurses verunmöglichen und eine fristlose Kursauflösung rechtfertigen würde. Um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genüge zu tun, müsste der Beschwerdeführer zuerst verwarnt werden; er könnte erst ausgeschlossen werden, wenn durch wiederholte Unhöflichkeiten der Kurserfolg oder der Kurs allgemein gefährdet würde. Andererseits muss aber auch gesagt werden, dass dem Versicherten das gespannte Verhältnis zur Leitung der Übungsfirma hätte bewusst sein müssen und er sich mit seinen Äusserungen hätte zurückhalten sollen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob er nicht die Geschäftsführung der Übungsfirma um ein Gespräch hätte ersuchen oder bei der zuständigen Verwaltungsstelle um einen anderen Kurs hätte bitten sollen, da das Verhältnis zur Kursleitung offenbar gestört und der Kurserfolg damit gefährdet gewesen ist. 
Damit trifft auch den Versicherten ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Kurses in der Übungsfirma, das jedoch nur leicht wiegt. Im Urteil S. vom 16. Mai 2001, C 33/01, lag ebenfalls ein gestörtes Verhältnis zwischen der Versicherten und der Kursleitung vor, jedoch machte erstere mit einer spektakulären Aktion (Anketten am Radiator) auf sich aufmerksam, was die restlichen Kursteilnehmer notgedrungen belästigen und somit den Kurserfolg für alle gefährden musste. In vorliegender Sache haben die anderen Kursteilnehmer zwar den Streit wohl mitbekommen (so rufen sowohl der Versicherte wie auch der Geschäftsführer der Übungsfirma jeweils - nicht namentlich genannte - "Zeugen" für ihre Auffassungen auf), dennoch wurden sie dadurch nicht ernstlich in ihrer Arbeit gestört, wie es mit der Demonstration im erwähnten Fall S. geschehen ist; damit rechtfertigt sich eine mildere Sanktion als die verhängten zwanzig Einstelltage. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen - entsprechend einem leichten Verschulden im mittleren Bereich - erscheint angesichts der gesamten Umstände als gerechtfertigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Glarus vom 13. November 2001 und 
die Verfügung des Kantonalen Arbeitsamts Glarus vom 21. März 2001 insoweit abgeändert, als die Dauer der 
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf acht Tage 
 
herabgesetzt wird. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 2. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: