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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_221/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ 
2. C.________ 
3. D.________ 
4. E.________ 
5. F.________ 
6. G.________ 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass A.________ gegen mehrere Justizbeamte Strafanzeigen erhoben hat; 
 
 dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. März 2014 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen sechs Justizbeamte nicht erteilt hat; 
 
 dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer am 30. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; 
 
 dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
 
 dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinandersetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der von ihm beanstandete Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
 dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
 dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli