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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_80/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des 
Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. November 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegner am 21. September 2016 beim Regionalgericht Oberland ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellten, in dem sie verlangten, der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, das 4-Zimmer-Haus, Strasse U.________, V.________, innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen; für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen sollte, sei den Beschwerdegegnern in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 1 ZPO bereits heute das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei zu gewähren und dem Beschwerdeführer sei für den Unterlassungsfall die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen; 
dass der Präsident des Regionalgerichts den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. November 2016 verurteilte, das genannte 4-Zimmer-Haus bis spätestens am Mittwoch, 16. November 2016, 12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen, unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und Ermächtigung der Beschwerdegegner, im Widerhandlungsfall die Räumung auf eigene Kosten vorzunehmen bzw. Dritte mit dieser Räumung zu beauftragen, nötigenfalls den Räumungstermin mit der Ortspolizeibehörde abzusprechen und diese für die Beaufsichtigung der Räumung und allenfalls notwendig werdende Zwangsmassnahmen beizuziehen; 
dass der Beschwerdeführer dagegen am 4. November 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern einlegte; 
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 7. November 2016 u.a. den Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. November 2016 beim Bundesgericht "Verfassungsbeschwerde" einreichte mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 7. November 2016 aufzuheben und den Aufschub der Vollstreckung zu gewähren; 
dass das gleichzeitig gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. es seien vorsorgliche Massnahmen zum Aufschub der Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 1. November 2016 anzuordnen, mit Präsidialverfügung vom 29. November 2016 abgewiesen wurde, nachdem ihm mit Verfügung vom 14. November 2016 noch superprovisorisch entsprochen worden war; 
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Beschwerde richte sich nicht gegen einen Ausweisungsbefehl in der Sache, sondern gegen die Verweigerung eines Vollstreckungsaufschubs durch die Vorinstanz, und der Beschwerdeführer wolle mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen erreichen, was die Vorinstanz anzuordnen verweigerte; einem solchen Gesuch könne nur stattgegeben werden, wenn die Beschwerde bei einer "prima facie" Prüfung als sehr wahrscheinlich begründet erscheine, was vorliegend indessen nicht der Fall sei, zumal in casu zu beachten sei, dass - wie die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme zum Gesuch hervorheben würden und der Beschwerdeführer nicht bestritten habe - der Beschwerdeführer das zu räumende Haus nicht mehr bewohne, sondern bereits verlassen habe und sich seine aktuelle Wohnadresse in W.________ befinde; 
dass die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 mitteilten, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 über die Vollstreckung der Räumung am 22. Dezember 2016 unter Beiziehung der Gemeinde Frutigen und der Kantonspolizei informiert worden; am 22. Dezember 2016 habe das Mietobjekt ohne Beisein des Beschwerdeführers und ohne dass die Gemeinde- und die Ortspolizeibehörde habe aufgeboten werden müssen, in geräumtem aber nicht gereinigtem Zustand zurückgenommen werden können; bereits vorher, am 19. Dezember 2016, habe der Beschwerdeführer die Räumung in einer Eingabe an die Schlichtungsbehörde Oberland vom 19. Dezember 2016 ausdrücklich bestätigt; 
dass die Beschwerdegegner gestützt auf diese Ausführungen geltend machen, das bundesgerichtliche Verfahren sei gegenstandslos geworden, und beantragen, dieses abzuschreiben; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2017 auf Abweisung des Antrags auf Abschreibung des Verfahrens schliesst und eine Beurteilung der Streitsache durch das Bundesgericht verlangt; 
dass diese Stellungnahme den Beschwerdegegnern zur Kenntnis zugestellt wurde; 
dass für die Abschreibung einer Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ausschlaggebend ist, ob im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht anerkannt werden kann (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24, 296 E. 4.2; 125 V 373 E. 1; 116 II 351 E. 3a S. 354; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen); 
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben sind, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder wenn sie dieses von sich aus verlässt, nachdem sie eine andere Wohnung gefunden hat, und das Objekt der Vermieterschaft übergibt (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, nach wie vor ein schutzwürdiges rechtserhebliches Interesse an einem Sachentscheid zu haben, das durch das Räumen und Verlassen des Mietobjekts nicht weggefallen sei; seine im Schlichtungsverfahren am 19. Dezember 2016 an die Schlichtungsbehörde Berner Oberland gerichtete Stellungnahme beweise die vertragsgemässe Rückgabe der Mietsache mit allen Schlüsseln und Inventargegenständen nicht und stelle keine ausdrückliche Bestätigung einer vollständigen vertragsgemässen Räumung des Mietobjekts dar; in den Nebenräumen des Hauses habe sich nach dem Umzug, d.h. am 22. Dezember 2016, nach wie vor versicherter Hausrat befunden, die das einseitig von den Vermietern erstellte Rückgabeprotokoll als "viel Ware" bezeichne; dies falle indessen nicht dem Beschwerdeführer zur Last, da die Beschwerdegegner schon im November 2016 eigenmächtig und in Missachtung der vom Bundesgericht superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung in das Mietobjekt eingedrungen seien und die Schlüssel des Objekts an sich genommen, ihn mithin aus dem Mietobjekt ausgesperrt hätten; es sei belegt, dass eine vollständige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter nicht stattgefunden habe; einen geeigneten Beweis für die rechtserhebliche Tatsache, dass der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. November 2016 tatsächlich vollstreckt worden sei, lieferten die Beschwerdegegner nicht; die zum Abschreibungsgesuch aufgelegten Urkunden enthielten keine Angabe darüber, welche Fahrhabe, Geräte und Materialien die Vermieterschaft auf eigene Kosten am 22. Dezember 2016 geräumt, transportiert und eingelagert habe; auch sprächen sich die Beschwerdegegner nicht darüber aus, ob überhaupt eine Räumung, ein Transport oder eine Einlagerung vorgenommen wurde; es sei damit davon auszugehen, dass eine Vollstreckung des Räumungsbefehls nicht erfolgt sei und die vom Regionalgericht gesetzte Frist zur Ersatzvornahme sei am 28. Dezember 2016 abgelaufen; 
dass die Beschwerdegegner vom Regionalgericht ermächtigt wurden, das Mietobjekt, falls es nicht fristgerecht bis 16. November 2016 geräumt (und verlassen) werde, die Räumung im Sinne einer Ersatzvornahme auf eigene Kosten vorzunehmen bzw. Dritte mit dieser Räumung zu beauftragen und nötigenfalls den Räumungstermin mit der Ortspolizeibehörde abzusprechen und diese für die Beaufsichtigung der Räumung und allenfalls notwendig werdende Zwangsmassnahmen beizuziehen; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde Berner Oberland vom 19. Dezember 2016 ausführte, er habe das Mietobjekt in einem aufwändigen Umzug geräumt und verlassen; 
dass darin, dass die Beschwerdegegner das Mietobjekt in der Folge am 22. Dezember 2016 unbestrittenermassen endgültig in ihren Besitz nahmen, wobei der Beschwerdeführer zu diesem, ihm unbestrittenermassen am 9. Dezember 2016 angekündigten Räumungstermin nicht erschien und es sich nicht als notwendig erwies, die Ortspolizeibehörde beizuziehen, ein Vollzug des Entscheids des Regionalgerichts vom 1. November 2016 zu erblicken ist; 
dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches die Rechtmässigkeit der Verweigerung des Vollstreckungsaufschubs bezüglich dieses Entscheids durch das Obergericht zum Gegenstand hat, im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob eine "vertragsgemässe Rückgabe" des Mietobjekts stattgefunden hat, ob die Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer im Mietobjekt zurückgelassenen Waren vollständig entfernt haben und eine eigentliche zwangsweise Vollstreckung des Räumungsbefehls durch die örtliche Polizeibehörde erfolgt ist; 
dass das Bundesgericht in Fällen von Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP); 
dass ihm dabei ein weites Ermessen zusteht und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, wobei es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne weiteres feststellen lassen können muss (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3); 
dass die Vorinstanz den Aufschub der Vollstreckbarkeit mit der Begründung ablehnte, die Beschwerde hemme die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht und der Aufschub der Vollstreckbarkeit sei eine Ausnahme von dieser Regel, für die besondere Gründe vorliegen müssten; die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vorgebrachten Argumente seien entweder bereits im angefochtenen Vollstreckungsentscheid hinreichend behandelt und verworfen worden oder gingen an der Sache vorbei; die Aktenlage rechtfertige keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung der sofortigen Vollstreckbarkeit; 
dass die Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist (Art. 98 BGG); 
dass der Beschwerdeführer es als eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, wenn das Obergericht ausführe, die Aktenlage rechtfertige keine Ausnahme von der Vollstreckbarkeit, obwohl es dem Beschwerdeführer aufgrund einer gefässchirurgischen Operation nicht möglich und zumutbar gewesen sei, dem Räumungsbefehl nachzukommen, dass seine Rüge indessen den Anforderungen an eine entsprechende Sachverhaltsrüge nicht genügt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen); 
dass damit die vom Beschwerdeführer gestützt auf den ergänzten Sachverhalt erhobenen Rügen, die Verweigerung des Vollstreckungsaufschubs verletze seine Menschenwürde gemäss Art. 7 BV und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, nicht zu hören sind, zumal sie nicht hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1), wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, dem Räumungsbefehl persönlich nachzukommen, sondern auch Dritte mit der Räumung hätte beauftragen können; 
dass die Vorinstanz den Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids des Regionalgerichts vom 1. November 2016 sinngemäss mit der Begründung verweigerte, die bei ihr erhobene Beschwerde erscheine aussichtslos, und dass der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde nicht, jedenfalls nicht hinreichend aufzeigt, welche Rügen er in seiner kantonalen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben hat und welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Beschwerde angesichts der erhobenen Rügen als aussichtslos beurteilte; 
dass die Rügen des Beschwerdeführers vielmehr grösstenteils gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Regionalgerichts gerichtet sind, der im bundesgerichtlichen Verfahren indessen nicht Anfechtungsobjekt ist (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb der Beschwerdeführer damit vorliegend nicht gehört werden kann; 
dass immerhin festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegner in ihrem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 21. September 2016 beim Regionalgericht Vollstreckungsmassnahmen, wie sie im Entscheid vom 1. November 2016 angeordnet wurden, beantragt haben, und dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, zum Gesuch Stellung zu nehmen, weshalb nicht ersichtlich ist, welche verfassungsmässigen Rechte die Erstinstanz verletzt haben soll, wenn sie Vollstreckungsmassnahmen anordnete, unabhängig davon, ob solche schon im rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 18. August 2016 angeordnet worden waren oder nicht; 
dass demnach zusammenfassend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer bei summarischer Prüfung kaum hinreichend begründete Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 7. November 2016 erhoben hat und keine Verfassungsverletzungen durch den angefochtenen Entscheid ersichtlich sind; 
dass damit mutmasslich nicht von einem für den Beschwerdeführer günstigen Verfahrensausgang auszugehen ist; 
dass der Beschwerdeführer demnach für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig wird und den Beschwerdegegnern, die zwar nicht zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen wurden, indessen innert angesetzter Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahmen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, das allerdings die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei nicht berührt, gegenstandslos wird; 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer