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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_141/2018  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UB180024-O/IMH/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen lehnte mit Verfügung vom 9. Februar 2018 das Haftentlassungsgesuch von A.________ und den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche ab. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2018 abwies. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 12. März 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um umgehende Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli