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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 349/05 
 
Urteil vom 20. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1964, Thailand, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene M.________ arbeitete vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2005 als Buchhalter in der Firma F.________. Am 28. Februar 2005 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Dieses forderte ihn am 5. April 2005 auf, am Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs cm-p Transit Sentiero Typ A für Kaderleute und Fachspezialist/-innen aus unteren und mittleren Kaderfunktionen (Ein Begleitprogramm für die Stellensuche mit persönlichem Coaching) teilzunehmen. Der Kurs fand vom 25. April 2005 bis 3. Juni 2005 an 10 Tagen verteilt jeweils von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Der Versicherte hat den Kurs am 25. und 27. April 2005 besucht. Am 26., 28. und 29. April 2005 fehlte er entschuldigt (wegen eines Vorstellungsgesprächs und Unfalls). Am 4., 12., 19. und 26. Mai sowie 3. Juni 2005 blieb er dem Kurs unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Kurs ab 4. Juli 2005 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 16. August 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der versicherten Person, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a sowie Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 83 Satz 1 AVIV), sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbesondere wegen unentschuldbaren Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d; Urteil N. vom 16. November 2005 Erw. 3 Ingress, C 253/05), richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, unzumutbar ist, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist. Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht (BGE 120 V 375; ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil W. vom 11. Oktober 2005 Erw. 2, C 184/05). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zu Recht wegen Nichtbefolgung von Weisungen für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Wird gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d). 
2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe ausgewiesen sind, die den Kursbesuch für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen. 
2.2 
2.2.1 Der Versicherte wiederholt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bereits vorinstanzlich vorgebrachte Kritik, der Kurs habe ihm keine neuen Ideen vermittelt, da er schon öfters die Arbeitsplätze gewechselt habe und Bewerbungsgespräche für ihn nichts Neues gewesen seien. Für ihn wären Sprachkurse mit Zertifikat sinnvoller gewesen. Weiter bemängelt er generell die Qualität des Kurses. Er habe z.B. seinen Lebenslauf entsprechend den Kursangaben abgeändert, worauf die Reaktion bei zwei Vorstellungsgesprächen negativ gewesen sei. Zudem habe kein Erfahrungsaustausch zwischen den Kursteilnehmern stattgefunden, da diese entweder nicht zum Mitmachen bereit oder nicht auf dem gleichen Niveau gewesen seien. Da der Kurs nichts gebracht habe, habe auch ein kompetenter Kursleiter nichts genützt. 
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Kurs grundsätzlich geeignet war, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu fördern. Auf Grund des Kursinhalts wäre der Kurs zumindest geeignet gewesen, ihm neue Perspektiven zu eröffnen und neue Ansätze bei der Stellensuche finden zu helfen. Die vermittelten spezifischen Kenntnisse können, unabhängig von Branche und Tätigkeit, für das berufliche Fortkommen von entscheidender Bedeutung sein und mithin die Vermittlungsfähigkeit fördern (vgl. auch Urteil N. vom 16. November 2005 Erw. 3.1, C 253/05). Auch wenn dem Teilnehmer eines Weiterbildungskurses die kritische Beurteilung des Kurskonzepts oder der -leitung grundsätzlich unbenommen ist, sind keine Gründe ersichtlich, welche die erwähnte Haltung des Versicherten rechtfertigen würden (vgl. auch Urteil K. vom 12. Mai 1997, C 84/97). 
Soweit er einwendet, Sprachkurse wären für ihn angebrachter gewesen, ist festzuhalten, dass für die Anordnung arbeitsmarktlicher Massnahmen ein relativ weiter Ermessensspielraum besteht. Sie sind zu absolvieren, soweit sie der versicherten Person zumutbar sind. Inhaltlich trifft das hier zu. 
2.2.2 In zeitlicher Hinsicht macht der Versicherte geltend, der Kurs habe an fünf aufeinander folgenden Tagen stattgefunden. Es sei ihm unmöglich gewesen, nach sieben Stunden Schule sämtliche Kursunterlagen nebst den Stellenbewerbungen und der Wohnungssuche zu verarbeiten. Er wäre gezwungen gewesen, die Bewerbungsgespräche während einer Woche einzustellen. Er habe den Kurs nicht nur an zwei, sondern an den ersten drei Tagen besucht. Es sei ihm klar, dass man für Bewerbungsgespräche jederzeit frei bekommen hätte. Doch es sei nicht der Sinn eines Kurses, dass man immer fehle. 
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der zehntägige Kurs in den ersten fünf Tagen vom 25. bis 29. April 2005 als Blockkurs ausgestaltet war. Dem Versicherten wird jedoch vorgeworfen, an den übrigen Kurstagen vom 4., 12., 19. und 26. Mai sowie 3. Juni 2005 unentschuldigt gefehlt zu haben. Dass es ihm in diesem Zeitraum unmöglich gewesen sein sollte, den Kursbesuch mit der Stellen- und Wohnungssuche zu koordinieren, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hievon abgesehen war er gehalten, sich auch an den Wochenenden oder nach Feierabend schriftlich um Stellen zu bewerben (ARV 1990 Nr. 22 S. 142 Erw. 2b; Urteil S. vom 26. August 1996 Erw. 5b, C 134/96). Zudem wäre er - wie er selber einräumt - zweifellos freigestellt worden, wenn er wegen eines unverschiebbaren Vorstellungsgesprächs oder Wohnungstermins an einem der Kurstage verhindert gewesen wäre. 
2.2.3 Der Versicherte wendet weiter ein, er habe Frau L.________ vom Arbeitsamt mit E-Mails vom 24. April und 6. Mai 2005 über sein Fehlen am Kurs informiert; sie habe jedoch kurzfristig keinen Termin vereinbaren können, obwohl er darauf gedrängt habe. Soweit er in diesen E-Mails als Entschuldigungsgrund die Stellen- und Wohnungssuche anführte, ist dies im Lichte des in Erw. 2.2.2 hievor Gesagten unbeachtlich. 
Im E-Mail vom 6. Mai 2005 gab der Versicherte zusätzlich an, er habe sich wegen des zu grossen finanziellen Drucks in psychologische Betreuung begeben müssen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 dar, wegen des Kurses sei er in Depressionen verfallen und habe psychologisch betreut werden müssen. 
Hieraus kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er hätte durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegen müssen, dass ihm der Kursbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; Urteil K. vom 17. Juni 2003 Erw. 3.2, C 80/03). Ein entsprechender Beleg wird vom Versicherten jedoch nicht angerufen und liegt auch nicht bei den Akten. Weiter ist zu beachten, dass er bereits in der Eingabe vom 6. Juni 2005 die Arbeits- und Wohnungssuche als Hauptgrund für den Kursabbruch anführte. Zudem beruft er sich weder vor- noch letztinstanzlich auf eine gesundheitsbedingte Verhinderung am Kursbesuch. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I 435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen). 
2.2.4 Die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer von fünf Tagen ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
3. 
Was die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die RAV-Mitarbeiter Frau L.________ - sie sei keine geeignete Beraterin, weil sie sich sehr schnell beleidigt fühle - und Herr U.________ - er sei nicht daran interessiert, was die Mitarbeiter falsch machten - betrifft, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Vielmehr wäre es im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Urteile H. vom 29. September 2005 Erw. 6, C 199/05, und I. vom 6. August 2003 Erw. 2, C 134/03). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: