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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_399/2012 
 
Urteil vom 5. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, 
Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juni 2012 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und Urkundenfälschung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 26. Mai 2012 die Untersuchungshaft einstweilen bis am 22. August 2012. Dagegen erhob X.________ mit Eingaben vom 29. und 31. Mai 2012 sowie 2. Juni 2012 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau stellte die Eingaben des Beschwerdeführers seinem Verteidiger zur Verbesserung und Präzisierung zu. Eine Beschwerdeergänzung erfolgte mit Eingabe vom 11. Juni 2012. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 14. Juni 2012 die Beschwerde ab. Die Beschwerdekammer bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdekammer verneinte die Voraussetzungen für eine Ersatzmassnahme und erachtete die aktuelle Haftdauer als verhältnismässig. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragt die Überweisung seiner Beschwerde "an die nächst höhere Gerichtsbarkeit". Die Beschwerdekammer überwies die Eingabe samt Akten mit Verfügung vom 2. Juli 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Denis Giovannelli, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juli 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli