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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 604/05 
 
Urteil vom 24. April 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene S.________, gelernter kaufmännischer Angestellter, arbeitete nach diversen Beschäftigungen in der Zeit von 1982 bis 1994 zunächst als Angestellter, hernach als selbstständigerwerbender Teilhaber bei der Druckerei H.________. Nach dem Konkurs der Gesellschaft war er wiederum an verschiedenen Stellen tätig, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und machte sich per 1. Februar 1998 im Bereich graphische Anwendungen selbstständig. 
 
Am 14. März 2002 meldete sich S.________ wegen seit Jahren auftretenden Depressionen sowie Angst- und Zwangsneurosen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14./16. Mai 2002 sowie der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. W.________, vom 2. April 2003 ein und liess S.________ in dem Institut X.________ abklären (Gutachten vom 20. Oktober 2003 und ergänzende Stellungnahme vom 8. Dezember 2003). Zudem holte sie Geschäftsabschlüsse sowie Steuerunterlagen der Jahre 1998 bis 2001 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. Januar 2003 ein und liess den Versicherten durch die hausinterne Berufsberatung abklären (Bericht vom 19. April 2004). Mit Verfügungen vom 12. Februar 2004 sprach die IV-Stelle S.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Rente rückwirkend ab 1. März 2001 zu. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Mai 2004 teilweise gut und sprach dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % nebst der ab 1. März 2001 gewährten halben Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu eine Dreiviertelsrente zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 2001 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ wiederum die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 2001, eventuell die Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2001 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die bestehende medizinische Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades ausreicht. 
1.1 Das kantonale Gericht hat zunächst zutreffend dargelegt, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Gesetzesbestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf Grund der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen und ab 1. Januar 2004 zudem auf Grund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu prüfen ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Fassung) und über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie in Bezug auf den Beweiswert und auf die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3). 
2. 
Für die Beurteilung des Rentenanspruches zunächst entscheidend sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Aktenlage ein unklares Bild: 
2.1 Die Hausärztin Dr. med. K.________, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1992 in Behandlung steht, diagnostizierte im Bericht vom 14./16. Mai 2002 eine reaktive und endogene Depression seit der Adoleszenz sowie Angst- und Zwangsneurosen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass 1996 und 1998 mehrmonatige Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hätten. Ab 27. November 2000 habe sie den Patienten zu 50 %, ab 7. Dezember 2001 zu 70 % und ab 13. März 2002 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Diesbezüglich sei zu bemerken, dass für sie beim Versicherten bereits ab 27. November 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dass dieser jedoch den Wunsch hatte, nicht vollständig arbeitsunfähig geschrieben zu werden, damit er, wenn es ihm besser ginge, die Möglichkeit hätte, wieder Arbeiten anzunehmen. Eine berufliche Umstellung wäre in ihren Augen sehr problematisch, da ein mögliches Arbeitsumfeld kaum existiere. 
2.2 Frau lic. phil. W.________, welche den Beschwerdeführer seit 1998 psychotherapeutisch betreut, stellte im Bericht vom 2. April 2003 ebenfalls die Diagnose reaktiver und endogener Depressionen, Angstneurosen sowie Panikzustände. In den letzten Jahren sei der Patient immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig und meistens kaum belastbar gewesen. Es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, da der Versicherte in einem gestalterischen Beruf selbstständig erwerbstätig sei, die Möglichkeit zu arbeiten kurzfristig sei und von seinem Zustand abhänge. 
2.3 Im psychiatrischen Gutachten des Instituts X.________ vom 20. Oktober 2003 stellten die Psychologin lic. phil. B.________ und der leitende Arzt med. pract. E.________ die Diagnose einer Dekompensation bei vorbestehender kombinierter Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Diese sei nicht eindeutig einem bestimmten Typus zuzuordnen, weise jedoch ängstlich-vermeidende, narzisstische, zwanghafte sowie paranoide Züge auf. Obschon eine depressive Symptomatik vorliege, weise sie zur Zeit nicht die Ausprägung einer selbstständigen Erkrankung auf, wobei in der Vergangenheit möglicherweise eine solche vorgelegen habe. Bei der vorliegenden Symptomatik sei der Beschwerdeführer sicher nicht voll arbeitsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen (gute Strukturen bei einem angemessenen Handlungsspielraum, keine Selbstständigkeit) könne er sich jedoch auf die von ihm als unbelastet erlebten Bereiche konzentrieren und bezüglich Arbeitsdauer sowie Arbeitsleistung gute Resultate erbringen. Für die Zeitspanne ab 1998 nähmen sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an. In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 präzisierte med. pract. E.________, die dem Versicherten im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf eine seiner langjährigen Arbeit in der Druckerei vergleichbare Tätigkeit. In einer völlig selbstständigen Tätigkeit wäre der Versicherte überfordert, hingegen wäre eine Teilzeitstelle in einem Angestellten-Verhältnis möglich und zumutbar. Aufgrund der deutlich gestörten Persönlichkeit und der gegenwärtigen Symptomatik brauche der Beschwerdeführer zwar nicht einen geschützten Arbeitsplatz, jedoch ein geeignetes Arbeitsumfeld, damit er tatsächlich leistungsfähig sei. In der heutigen wirtschaftlichen Lage werde es sehr schwierig sein, eine entsprechende Stelle zu finden. 
2.4 Damit stehen dem Gutachten des Instituts X.________, auf welches Vorinstanz und Verwaltung abgestellt haben, verschiedene in gleicher Weise abweichende Meinungen der behandelnden Ärztin sowie der behandelnden Psychotherapeutin gegenüber, dies sowohl bezüglich der Diagnosestellung wie insbesondere bezüglich der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Die Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach übereinstimmende ärztliche Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit vorlägen, sich die beiden behandelnden Spezialistinnen nicht zur Nennung eines konkreten Arbeitsunfähigkeitsgrades hätten durchringen können und keine gegenüber dem Gutachten des Instituts X.________ klar widersprechende Angaben gemacht hätten, sind falsch. Wie Frau Dr. med. K.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2005 festhält, hat sie im Arztbericht vom 14./16. Mai 2002 unmissverständlich ausgeführt, für sie sei der Beschwerdeführer seit 27. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Präzisierend erwähnt sie, der Patient habe ab und zu luzide Phasen von vielleicht 2-3 Stunden wöchentlich zu Nacht schlafender Zeit, was keineswegs genüge, um irgendeine Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Ihre Auffassung weiche damit - so die Ärztin - 100%ig von der im Gutachten des Instituts X.________ dargelegten Meinung, die sie in keinster Weise teile, ab. Ebenso äussert die behandelnde Psychotherapeutin im Schreiben vom 1. September 2005 ihr Befremden über die erwähnten vorinstanzlichen Ausführungen, halte sie den Beschwerdeführer doch seit sie ihn kenne für 100%ig arbeitsunfähig, was in ihrem Bericht vom 2. April 2003 mit der Aussage, es sei dem Patienten keine Tätigkeit mehr zumutbar, festgehalten worden war. Im besten Fall könne er - so die Psychotherapeutin - wenige Stunden wöchentlich arbeiten, dies jedoch nur unregelmässig. Diese Berichte der Frau Dr. med. K.________ und der Frau lic. phil. W.________ sind nicht derart mangelhaft oder widersprüchlich, dass unbesehen und ohne erhebliche Zweifel auf die Ergebnisse des Gutachtens des Instituts X.________ abgestellt werden könnte. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass dieses auf höchst problematische Weise zustande gekommen ist. Wohl mag das Gutachten vom 20. Oktober 2003 - wie die Vorinstanz ausführt - den inhaltlichen Anforderungen genügen, doch gab es anlässlich der Begutachtung - wie dem Entschuldigungsschreiben des med. pract. E.________ vom 18. Dezember 2003 zu entnehmen ist - massive Probleme zwischen der Expertin lic. phil. B.________ und dem Exploranden, da die Expertin zu harsch und zu wenig sensibel war. Selbst nach Ausführungen des leitenden Arztes des Instituts X.________ führte die Begutachtung zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, was med. pract. E.________ durch ein zweites Gespräch, welches er selber - jedoch in Anwesenheit von Frau lic. phil. B.________ - mit dem Versicherten führte, zu bereinigen versuchte. Aus der vorliegenden Aktenlage lässt sich somit kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt gewinnen. Die Sache ist daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Mai 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: