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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_227/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,  
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Verwaltungsverfahren; Ausstand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 7. Februar 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2011 vom 11. Oktober 2012 bestätigte Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 24. Juli 2007, worin ein Anspruch des 1964 geborenen X.________ auf Invalidenrente verneint ist, 
in das dieser Verfügung mit zu Grunde gelegte Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 23. Januar 2006, 
in das Gesuch von X.________ vom 21. März 2012 um Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs und die hernach geführte Korrespondenz mit Ablehnung einer Neubegutachtung durch Dr. med. H.________, 
in die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2012, worin an der Begutachtung durch Dr. med. H.________ festgehalten wurde, 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2012, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2013, 
in die Vernehmlassungsantworten der Vorinstanz vom 24. Juli 2013 und der IV-Stelle vom 8. August 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass im Streit steht, ob der mit der Erstellung der Expertise beauftragte Sachverständige vom Beschwerdeführer wegen Vorbefassung abgelehnt werden kann, 
dass im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; 120 V 357 E. 3b in fine S. 367 mit Hinweisen), 
dass ein Sachverständiger jedoch nicht allein deshalb als voreingenommen gilt, wenn er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hatte und dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt war, worauf die Vorinstanz unter Nennung von BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 zutreffend hingewiesen hat, 
dass entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41 E. 6.2 [Urteil 8C_89/2007 vom 20. August 2008], mit Hinweis auf BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 184), 
dass dies in aller Regel zu bejahen ist, wenn der Sachverständige im Anschluss an eine Neuanmeldung wegen behaupteter gesundheitlicher Veränderungen erneut zur Begutachtung eingeladen werden soll, stehen hier doch weder die gleichen Zeiträume noch seine frühere Expertise zur Diskussion, 
dass Befangenheit in einem solchen Fall erst entsteht, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das erste Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten war (vgl. a.a.O. sowie Urteil I 29/04 vom 17. August 2004 E. 2.2), 
dass auch der Vorwurf an den Gutachter, in den vorangegangenen Verfahren keine Hamilton-Testung zur detaillierteren Einteilung des Schweregrades der behaupteten Depressionen als jene nach ICD-10 vorgenommen zu haben, keinen Befangenheitsanschein zu begründen vermag, 
dass die Forderung, bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen seien die Experten nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen, wie auch die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über den zu beauftragenden Gutachter, Verfahrensfragen betreffen, die grundsätzlich nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid über Ausstandsbegehren eingebracht werden können, 
dass indessen geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe diese im kantonalen Gerichtsverfahren bereits einschlägig vorgebrachten Rügen unbehandelt gelassen (dazu siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f.), 
dass dieser Einwand bezogen auf die Frage der unterlassenen Einigungsbestrebungen - anders als jene zur Bestimmung des Gutachters durch das Zufallsprinzip - begründet ist, stellte dazu doch das kantonale Gericht lediglich allgemein gehaltene Überlegungen an, ohne sie in erkennbare Weise auf den konkreten Fall anzuwenden, 
dass damit die Sache zur materiellen Behandlung dieser Rüge zurückzuweisen ist, 
dass die Beschwerde darüber hinaus aber unbegründet ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 64 BGG), 
dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie dazu später im Stande ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 250.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 400.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 400.- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel