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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_79/2012 
 
Urteil vom 30. April 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein ihre Klage (auf Beseitigung von Töpfen auf den Terrassenbrüstungen sowie auf Zurückschneiden von Pflanzen auf den Balkonen) abweisendes Urteil des Bezirksgerichts Meilen nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang ausnahmsweise davon abgesehen wird, die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der (von einem Nichtanwalt und daher von einer nicht vertretungsbefugten Person unterzeichneten: Art. 40 Abs. 1 BGG) Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, auf Grund jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 30. März 2012 erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, die Beschwerdeführerin habe es auch unterlassen, ihre Beschwerde zu ergänzen, neue Vorbringen und Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar den Beschluss des Obergerichts pauschal als willkürlich bezeichnet, 
dass sie damit jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtliche Hauptbegründung eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Hauptbegründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. April 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann