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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_138/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsident Oberle, 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 
Beschwerdegegner, 
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juli 2017 (ZK 17 310). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung zwischen dem Beschwerdeführer (als Gesuchsgegner) und dem Kanton Zürich (als Gesuchsteller) hängig. Am 26. Mai 2017 lehnte der Beschwerdeführer Gerichtspräsident Oberle wegen Befangenheit und Voreingenommenheit ab. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies der Leiter der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland das Ausstandsgesuch ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK 17 310). 
Mit einheitlicher Eingabe vom 9. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen sowie zwei weitere Entscheide (ZK 17 308 und ZK 17 309; dazu Verfahren 5D_136/2017 und 5D_137/2017) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Anträge gestellt. Den Erwägungen des Regionalgerichts (ungenügende Substantiierung des Ausstandsgesuchs; Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO) stelle er bloss seine unzutreffende und nicht näher begründete Behauptung gegenüber, ein Ausstand müsse gemäss Gesetz nicht begründet und nicht unter Beweis gestellt werden. Aus den Akten seien sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ersichtlich. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne weiteres zurückgeschickt werden können. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er bloss, ein Ausstandsgesuch müsse nicht begründet werden. Damit zielt er an den Erwägungen der Vorinstanz zu den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren vorbei. Zudem sieht er sich durch den Ausdruck "querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" beleidigt. Der Beschwerdeführer scheint aus dem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO Ausstandsgründe gegen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter abzuleiten. Er begründet jedoch nicht im Einzelnen, wieso dieser Hinweis auf eine Gesetzesnorm einen Ausstandsgrund darstellen soll. Blosse Erwägungen, die nicht zu einem Rechtsnachteil führen, sind im Übrigen nicht anfechtbar. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzureichend begründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg