Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.662/2003 /bmt 
 
Urteil vom 17. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
M.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2003 (1P.440/2003), 
 
Revision. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die Eingabe von M.________ vom 31. Oktober 2003, in welcher er das Urteil des Bundesgerichts 1P.440/2003 vom 2. September 2003 kritisiert; 
 
in Erwägung, 
dass M.________ in seiner Eingabe zwar den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen verlangt, indessen keine Ausstandsgründe im Sinne der Art. 22 f. OG nennt, 
dass sich M.________ auf Art. 136 OG beruft, 
dass die Eingabe nach Ablauf der Frist gemäss Art. 141 lit. a OG eingereicht wurde, weshalb sie nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann, 
dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein anderer Rechtsbehelf an das Bundesgericht als die Revision zur Verfügung steht und auch die Voraussetzungen einer Erläuterung im Sinne von Art. 145 OG nicht erfüllt sind, 
dass das Bundesgericht im erwähnten Urteil dargelegt hat, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben war, 
dass M.________ entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu bezahlen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass das Bundesgericht in Aussicht nimmt, weitere Eingaben von M.________ in dieser Sache ohne Antwort abzulegen, 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf die Eingabe vom 31. Oktober 2003 wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: