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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_353/2007 /daa 
 
Urteil vom 30. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, 
 
gegen 
 
Kanton Solothurn, handelnd durch das Finanzdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn, und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juli 2007 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Y.________ wurde im Februar 1995 vom Kanton Solothurn als juristischer Sekretär angestellt. Ab dem 15. November 1996 bis zum 31. März 1999 leitete Y.________ im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Abteilung Logistik Arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM). In dieser Funktion war er X.________, Leiter des AWA, direkt unterstellt. Im Anstellungsvertrag vom 6. November 1996 hielt X.________ explizit fest, dass Y.________ bezüglich Führungserfahrung und Personalverantwortung klare Defizite aufweise; die weiteren Kandidaten, die in die engere Auswahl gezogen worden seien, hätten ihre Bewerbung wegen des zu geringen Lohnes zurückgezogen. 
 
Vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2000 leitete Y.________ im AWA die Abteilung Change Management. 
 
Gemäss Stellenausschreibung gehörten zu den Aufgaben von Y.________ als Leiter der Abteilung LAM der Aufbau und Betrieb der Abteilung, die Leitung des Projektteams LAM, das Führen von Verhandlungen und das Leiten von Arbeitsgruppen. Verlangt wurden unter anderem Organisationstalent, eine selbständige und initiative Arbeitsweise sowie die Fähigkeit, komplexe Probleme zu erkennen und zielorientiert zu lösen, ein Team zu führen und Konzepte zu erstellen und umzusetzen. Zudem trug Y.________ die Oberverantwortung für die Beschäftigungswerkstätten und sämtliche Beschäftigungsplätze. 
 
Als Leiter der Abteilung LAM verdiente Y.________ anfänglich CHF 100'605.05 jährlich. Ab 1. Januar 2000 betrug sein Jahresgehalt CHF 112'984.95. 
A.b X.________, der Vorgesetzte von Y.________, war beim Kanton Solothurn vom 5. April 1988 bis zum 4. Juli 1994 als Wirtschaftsförderer tätig. Vom 5. Juli 1994 bis zum 30. Juni 2001 war er Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und in dieser Funktion dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements direkt unterstellt. 
 
In der Stellenbeschreibung vom 14. Juni 1995 wurde ausgeführt, dass X.________ über alle notwendigen Kompetenzen zur richtigen Ausführung der Aufgaben verfüge und Beschränkungen in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Weisungen formuliert seien, dass er Budgetverantwortung mit Finanzkompetenzen im Rahmen der auf Departementsstufe fixierten Beiträge habe und Anweisungen der entsprechenden Zahlungen im Rahmen der bewilligten Kredite auslösen könne. Gemäss Stellenbeschreibung hatte X.________ das Amt nach folgender Führungsphilosophie zu leiten: Mitarbeiter durch Forderung zu fördern, Entfaltungsrahmen zu bieten und zu entwickeln, Zusammenarbeit als strategischen Erfolgsfaktor vorzuleben, in Lösungen statt in Problemen zu denken, kooperativer sowie situativer Führungsstil, Kreativität und unternehmerisches Denken vorzuleben. 
 
Die Führung des AWA erfolgte gemäss Stellenbeschreibung durch Zielvereinbarung und Controlling, Koordination und massgeschneiderte Bündelung der einzelnen AWA-Abteilungen im Interesse einzelner Kundengruppen. 
A.c Auf Februar 1992 wurde Z.________ als Abteilungsleiter Arbeitsmarkt/Stellenvermittler eingestellt. Nach einer undatierten und nicht unterzeichneten Stellenbeschreibung war Z.________ für das Finanz- und Rechnungswesen des Bereichs LAM, Aktive Arbeitsmarktliche Massnahmen (AAM), verantwortlich. Bis zum 31. März 1999 war Z.________ Y.________ direkt unterstellt. Ab dem 31. Oktober 2001 war Z.________ aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig; der Arbeitsvertrag endete im März 2002. 
A.d Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hatte zum Ziel, die Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit denen der Wirtschaftsförderung optimal zu koordinieren. Auf den 1. Juni 1994 trat im Kanton Solothurn das Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Verpflichtungskredit 1994-1996) in Kraft. Gemäss regierungsrätlicher Botschaft sollte der Kanton Solothurn als Pilotkanton Erfahrungen beim Errichten und beim Betrieb von regionalen Arbeitsmarktzentren sammeln. Der Kanton wurde diesbezüglich zu 50 % durch den Bund finanziert. 
 
Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates "Globalbudgets 1996-1998, Allgemeine Rahmenbedingungen und gemeinsames Vorgehen bei der Erprobung der Führung mit dem Instrument 'Globalbudget' in verschiedenen Amsstellen, Schulen und Anstalten in den Jahren 1996-1998" war vorgesehen, dass die Beschäftigungswerkstätten und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV des AWA ab dem Jahr 1996 mit dem Instrument der "Wirkungsorientierten Verwaltungsführung" anhand von Leistungsaufträgen und Globalbudgets geführt wurden. 
Bis zum 31. Dezember 1995 bezahlte der Kanton Solothurn gestützt auf § 5 ff. des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit Staatsbeiträge an die Beschäftigungsprogramme. Die Kantone waren zum damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, arbeitsmarktliche Massnahmen zu ergreifen. Trafen sie solche Massnahmen, erhielten sie von der Arbeitslosenversicherung Subventionen in der Höhe von 20-80 % der anrechenbaren Kosten. 
 
Am 1. Januar 1996 trat das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie die dazu gehörige Verordnung in Kraft. Gestützt auf die damals geltende Vorschrift von Art. 72 AVIG übernahm der Bund die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die Beschäftigungsprogramme. Die Kantone wurden per 1. Januar 1997 verpflichtet, die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereitzustellen. Eine Revision der kantonalen Gesetze betreffend die Arbeitslosigkeit erfolgte im damaligen Zeitpunkt nicht. 
 
Im Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 28. Oktober 1996 betreffend das Globalbudget des AWA und betreffend den Verpflichtungskredit für die Jahre 1997-1999 wurde festgehalten, dass die detaillierte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA und dem Volkswirtschaftsdepartement in einem Rahmenkontrakt festgehalten und in Jahreskontrakten spezifiziert werde, der Leistungsauftrag sich fast ausschliesslich auf die entsprechenden Bundesgesetze abstütze und die Finanzierung mehrheitlich durch den Bund erfolge. 
 
Im Rahmenvertrag 1997-1999 zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und dem AWA verpflichtete sich letzteres, darin aufgeführte Produktegruppen zu erstellen. Weiter sah der Vertrag vor, dass die Personalbewirtschaftung in den Bereichen RAV und LAM nicht dem Personalstopp unterliege, das AWA autonom über die bereitgestellten Mittel verfüge und die Finanzkompetenzen, die Verantwortung für die Rechnungsführung und das interne Controlling transparent festgelegt werden. Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kanton die Risiken der Geschäftstätigkeit des AWA trage und das Amt verpflichten könne, zur Abdeckung von Risiken Versicherungsverträge zu schliessen. Im Kapitel "Beiträge an und von Dritten (Subventionen)" wurde ausgeführt, dass der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenkasse aufgrund der Finanzierungsgesuche des AWA an das BIGA nach Überprüfung durch das BIGA die anrechenbaren Kosten für die Bereiche RAV, LAM und ALK übernehme. 
Im Rahmenkontrakt 2000-2002 wurde vereinbart, dass das AWA im Rahmen des Globalbudgets grundsätzlich entscheidbefugt sei und autonom über die bereitgestellten Mittel im Jahreskontrakt verfügen könne. Betreffend das kantonale Budget wurde festgehalten, dass die Kompetenzen insoweit eingeschränkt seien, als gemäss der Finanzhaushalt-Verordnung für Ausgaben über CHF 50'000.-- ein Beschluss des Regierungsrates notwendig sei. In Bezug auf das Budget des Bundes wurde festgelegt, dass das AWA für die Finanzierungssicherung dieses Bereichs zuständig sei und die Finanzierung für den Arbeitsmarktbereich durch den Ausgleichsfond der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen habe. 
 
In den Jahren 1995 bis 2001 überwies das AWA an vierzehn verschiedene Träger von Beschäftigungsprogrammen insgesamt über CHF 13 Mio. Der Bund finanzierte die Beschäftigungsprogramme, wobei 40 % der budgetierten Kosten zu Beginn, 40 % während und 20 % nach Beendigung des Programms ausgelöst wurden. Programmträger waren unter anderem: die A.________ AG, B.________ GmbH, C.________ des Kanton Solothurn und D.________ GmbH. Über die A.________ AG wurde am 7. November 2000 der Konkurs ausgesprochen. 
 
Das AWA wurde mehrere Male einer internen Revision unterzogen, welche von der kantonalen Finanzkontrolle durchgeführt wurde. Dabei ergaben sich in verschiedener Hinsicht Beanstandungen bezüglich der Organisation, des Rechnungswesens und des internen Controllings des AWA. Kritisiert wurde ausserdem, dass durch die Vorfinanzierung von Bundesaufgaben durch den Kanton Zinsverluste entstanden. 
 
Im Zwischenbericht vom 7. Januar 2002 hielt die Finanzkontrolle die erkennbaren Verluste fest, welche sie den Zuständen im AWA zuschrieb. Betreffend das AAM hielt der Bericht fest, dass wegen verspäteten Rückforderungen der bis ins Jahr 1996 zurückgehenden Darlehensforderungen an Institutionen mit Beschäftigungsprogrammen ein noch nicht quantifizierbarer Zinsaufwand entstanden sei. Wegen des Konkurses eines Unternehmens (A.________ AG) sei ein Darlehensverlust in der Höhe von CHF 900'000.-- eingetreten. Im Umfang von CHF 600'000.-- seien weitere Darlehen gefährdet. 
 
Aus dem Bericht der Finanzkontrolle vom 6. März 2002 über die Spezialprüfung im Bereich Arbeitsmarktliche Massnahmen (Stand 18. Februar 2002) ergab sich Folgendes: In den Jahren 1996 bis 2001 seien für Beschäftigungsprogramme Vorschusszahlungen von insgesamt CHF 13'200'000.-- geleistet worden. Diese hätten einerseits zur Vorfinanzierung der Infrastruktur der Beschäftigungsprogramme und anderseits als Überbrückungskredit gedient, da Bund und Kanton mit den Abrechnungen in Verzug gewesen seien. Bei den Kantonsbeiträgen habe es sich nicht um à fond perdu-Leistungen gehandelt, sondern um rückzahlbare Darlehen. Die Zahlungen seien als Ausgaben zulasten des Kredits "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme und weitere Massnahmen" verbucht worden. Es seien insgesamt CHF 7'700'000.-- zurückbezahlt und in der Staatsrechnung als Ertrag verbucht worden. CHF 900'000.-- hätten wegen des Konkurses eines Programmträgers (A.________ AG) abgeschrieben werden müssen. In ihrem Bericht kritisierte die Finanzkontrolle insbesondere folgende Punkte: 
Fehlende Einholung eines Regierungsratsbeschlusses für die Gewährung der Darlehen und für Auszahlungen über CHF 50'000.--. 
Fehlende Genehmigung der Unterschriftenregelung über Konti ausserhalb der Staatsrechnung durch das Volkswirtschaftsdepartement. 
Zu tiefe Delegation der Unterschriftenberechtigung. 
Fehlende schriftliche Darlehensverträge, fehlende Vereinbarungen über Sicherheiten (Rückzahlungsvereinbarungen) und fehlende Vereinbarungen über die Verzinsung. Die zinsfreie Darlehensgewährung habe zur Folge, dass der Kanton die vollständige Finanzierung der Vorleistungen zu tragen habe. 
Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen, indem die Darlehen als Ausgaben verbucht und diese nicht über die Investitionsrechnung als Darlehen des Verwaltungsvermögens budgetiert und abgerechnet worden seien. 
Verletzung der Finanzkompetenz über die Verwendung der Voranschlagskredite und Verletzung des Rechnungsgrundsatzes der qualitativen Bindung von Ausgabenkrediten bei den Krediten "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme und weitere Massnahmen", indem über die Kredite Darlehenszahlungen getätigt und unter anderem Ausbildungskosten des AWA bestritten worden seien. 
Im Bericht der Finanzkontrolle wurde der Verlust folgendermassen beziffert: CHF 900'000.-- wegen des Konkurses der A.________ AG, Zinsverlust von CHF 2'000'000.-- bis 2'500'000.-- wegen der Gewährung zinsloser Darlehen. Zudem wurde festgehalten, dass von drei Darlehensnehmern noch keine Schuldanerkennungen vorlägen und einige Darlehensnehmer überschuldet seien. 
 
Mit Beschluss vom 26. März 2002 legte der Regierungsrat den Untersuchungsgegenstand für die Durchführung einer Administrativuntersuchung fest. Am 30. April 2002 beauftragte er die Firma E.________ mit der Durchführung der Untersuchung, nahm vom Saldo der ausstehenden Vorschusszahlungen Kenntnis und ermächtigte das AWA, mit den Beschäftigungsprogrammträgern nachträglich Darlehensverträge abzuschliessen, die ab dem genannten Datum mit 5 % zu verzinsen waren. 
A.e Mit Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2002 wurde das Finanzdepartement beauftragt, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen X.________, Y.________ und Z.________ vorsorglich Schadenersatzklage nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SO) zu erheben. Am 12. Juli 2002 ging die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger beantragte vorerst die Sistierung des Verfahrens, um das Ergebnis der Administrativuntersuchung abzuwarten. 
 
Am 18. August 2005 fand zwischen den Parteien, aber ohne Z.________, eine Aussöhnungsverhandlung statt. Der Kanton machte den Beklagten eine Protokollofferte über CHF 100'000.--, solidarisch zahlbar durch die Beklagten, unter Wettschlagung der Verfahrens- und Parteikosten. Die Aussöhnung scheiterte. 
 
In der Klageschrift vom 17. November 2005 stellte der Kläger die Rechtsbegehren, die Beklagten X.________, Y.________ und Z.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens jedoch von CHF 200'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 
 
In der Replik änderte der Kläger die Begehren folgendermassen: 
 
1.1 X.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 200'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
 
1.1 Y.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 60'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
 
1.2 Z.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF 40'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 
Die Beklagten schlossen auf Klageabweisung. 
A.f Am 19. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage gegen X.________ teilweise, diejenige gegen Y.________ vollumfänglich gut und wies die Klage gegen Z.________ ab (Dispositiv-Ziffer 3). Es verurteilte X.________ (Dispositiv-Ziffer 3.1) und Y.________ (Dispositiv-Ziffer 3.2), dem Kläger je Schadenersatz in der Höhe von CHF 100'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. X.________ und Y.________ wurden zudem verpflichtet, je einen Drittel der Verfahrenskosten von CHF 21'000.--, ausmachend je CHF 7'000.--, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4) und den Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit je CHF 23'540.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 5). Der Rest der Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 4). Der Kanton Solothurn wurde verpflichtet, Z.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 40'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 6). 
 
B. 
Y.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, Ziff. 3 bzw. 3.2, 4 und 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben, und die Schadenersatzklage sei abzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um das Recht auf Stellungnahme zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz. 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Der Kanton Solothurn beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Der Kanton und das Verwaltungsgericht nahmen je nochmals Stellung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 12. November 2007 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil betrifft eine Schadenersatzforderung des Kantons Solothurn gestützt auf kantonales Beamtenhaftungsrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) steht grundsätzlich offen. Bei der Beamtenhaftung handelt es sich um eine Form der Staatshaftung im Sinn von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, für welche die Streitwertgrenze von 30'000 Franken zu beachten ist (BEAT RUDIN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 11 zu Art. 85). Diese ist vorliegend erreicht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 
 
1.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik Beanstandungen vorbringt, die er bereits in der Beschwerdeschrift in das bundesgerichtliche Verfahren hätte einführen können, ist er nicht zu hören. Diese Vorbringen sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28. Februar 2008, E. 1.3). 
 
Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Bereich der Beamtenhaftung gemäss dem Gesetz des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SO). Der in § 15 VG/SO enthaltene Verweis auf das Obligationenrecht bewirkt, dass das Privatrecht als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt. 
 
1.4 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. dazu BGE 133 II 396 E. 3.1/3.2 S. 399 f. mit Hinweisen). 
 
1.5 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
1.6 Es wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen geprüft, ob der Beschwerdeführer die genannte Rügepflicht erfüllt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Im Wesentlichen beanstandet er Folgendes: 
Das Verwaltungsgericht habe wiederholt Urkunden (Anklageschrift aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG, Bücher, Kreisschreiben) beigezogen, ohne die Parteien vorgängig darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Hinter die institutionelle Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts, das über eine Schadenersatzklage des Kantons als Arbeitgeber entscheide, seien Fragezeichen zu setzen. Die Unvoreingenommenheit der Richter sei noch weniger gewährleistet, wenn das Gericht Untersuchungshandlungen zugunsten des Kantons vornehme, die Gegenpartei aber nicht informiere. 
Infolge der Ablehnung der Durchführung einer Parteibefragung habe keine Möglichkeiten bestanden, den anderen Beklagten Ergänzungsfragen zu stellen. 
Das Verwaltungsgericht habe die Abnahme von entscheidrelevanten Beweisen (Urkunden, Zeugen- und Parteibefragung) verweigert. 
Die Gliederung des Urteils sei unüblich und die Urteilsbegründung unklar. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, weshalb es die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers auf CHF 100'000.-- festgesetzt habe. 
 
3. 
Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161), deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 22). 
 
Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, kommen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs zum Tragen. Zum einen räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem in seiner Rechtsstellung Betroffenen das Recht ein, in Kenntnis gesetzt zu werden, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entscheidet. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zum andern garantiert Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). 
 
Eine antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Das Gericht kann das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des Gehörsanspruchs, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist. 
 
4. 
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen). 
 
5. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen). 
 
Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts zu begründen. Verstösse gegen materielles Recht oder gegen die Verfahrensordnung sind in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten richterlichen Instanz zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung oder ein mangelhaftes Urteil den Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Beurteilung und Korrektur - eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters darstellen (vgl. Urteile 1P.548/2005 vom 22. November 2005 E. 2.2; 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997, publ in: ZBl 99/1998 S. 289). 
 
6. 
Nachfolgend werden die einzelnen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs geprüft. 
 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt den heimlichen Beizug von Akten als krassen, die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage stellenden Verfahrensfehler. Der Anspruch auf Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geschützt. Auf Seite 66 des angefochtenen Urteils zitiert das Verwaltungsgericht aus einer Publikation, in der Kreisschreiben abgedruckt sind. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gericht Bücher nicht zur Einsicht auflegen muss. Er hätte das besagte Buch selber erhältlich machen können, was er aber auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht offenbar nicht tat. 
 
Was den Vorwurf des heimlichen Beizugs der Anklageschrift aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG anbelangt, so machte der Beschwerdeführer von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch. Selbst wenn die Anzeige des Eingangs der betreffenden Anklageschrift beim Verwaltungsgericht unterblieben sein sollte, so hatte der Beschwerdeführer dennoch Kenntnis davon, dass sich die Anklageschrift bei den Akten befand. Darüber hinaus ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte, dass die Anklageschrift auf die Urteilsfindung einen Einfluss gehabt hätte. Dass der Kanton Solothurn Akten aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG als Beweisurkunden einreichte, ist dem Beschwerdeführer bekannt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist unter diesen Umständen zumindest im Ergebnis zu verneinen. 
 
Gleichzeitig steht fest, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Beizug von Akten keinen krassen, seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit in Frage stellenden Verfahrensfehler begangen hat. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht stösst damit ebenfalls ins Leere. 
 
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf Mitwirkung an der Beweiserhebung geltend. Da keine Parteibefragung durchgeführt worden sei, habe er den anderen Beklagten keine Ergänzungsfragen stellen können. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sich zum Beweisergebnis äussern konnte (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend ging dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid ein doppelter Schriftenwechsel voraus, in dem der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen und Beweise zu benennen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das kantonale Verfahrensrecht ihm ein über den bundesrechtlichen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehendes Mitwirkungsrecht einräumen würde. Zudem willigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ein, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 63bis des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO) auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, da es die Erhebung weiterer Beweise als nicht erforderlich erachtete. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er dennoch an seinen Beweisanträgen festhält. Unter diesen Umständen ist sein Gehörsanspruch nicht verletzt worden. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 8 ZGB ist im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. 
 
6.3 Wie in E. 6.2 gesagt, willigte der Beschwerdeführer ein, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf die Akten entscheidet. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkungsfrist zur Erhebung der Schadenersatzklage die Beweisanträge nicht abgenommen, kann deshalb nicht mehr vorgebracht werden. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ausmass des entstandenen Schadens sei bereits am 20. Juli 2001 bekannt gewesen, weshalb im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Juli 2002 die Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Schädigung zur Anbringung einer Schadenersatzklage gegen Beamte (§ 17 Abs. 1 VG/SO) abgelaufen gewesen sei. 
 
Gemäss dem angefochtenen Urteil ergab sich erstmals aus dem Zwischenbericht der kantonalen Finanzkontrolle vom 7. Januar 2002 über den Stand der Umsetzungen der Massnahmen gemäss Revisionsbericht vom 20. Juli 2001, dass mit einem noch nicht quantifizierbaren Zinsaufwand, einem Darlehensverlust infolge des Konkurses der A.________ AG von CHF 900'000.-- und gefährdeten Darlehen in der Höhe von CHF 600'000.-- zu rechnen sei. Im Bericht der Finanzkontrolle vom 20. Juli 2001 über die erweiterte Nachrevision im AWA sei der Schaden noch nicht hinreichend beziffert gewesen. Dies gelte erst recht für den Entwurf dieses Berichts. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen schloss das Verwaltungsgericht, dass der Kanton erst mit dem Zwischenbericht der Finanzkontrolle vom 7. Januar 2002 über hinreichende Grundlagen für eine Schätzung des Schadens verfügt habe, weshalb die vom 12. Juli desselben Jahres datierende Klage rechtzeitig erhoben worden sei. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Regierungsrat und die Finanzkontrolle seien davon ausgegangen, dass die Frist bereits am 20. Juni 2001 zu laufen begonnen habe. Das Verwaltungsgericht stütze sich vorwiegend auf den Inhalt des Berichts vom 20. Juni 2001. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass zusätzlich zu dem Bericht ein Begleitschreiben verfasst oder zuhanden der Regierung Empfehlungen und Informationen abgegeben worden seien. Das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, zur Sachverhaltsermittlung die beantragten Zeugen zu befragen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die gestützt auf den Inhalt des Berichts gemachte Feststellung, der Schaden sei aufgrund des Berichts vom 20. Juni 2001 nicht schätzbar gewesen, als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung falsch sein soll (vgl. E. 1.5 hiervor). Die Ablehnung der beantragten Zeugen ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid mangelhaft begründet ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gliederung des Urteils sei unüblich, die Fundstellen der Akten seien nicht genügend bezeichnet, und das Urteil sei über weite Strecken schwer verständlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts höhere Anforderungen an die Urteilsbegründung stellen als Art. 29 Abs. 2 BV. Somit ist die Rüge einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. 
 
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil verständlich und auf insgesamt 106 Seiten ausführlich begründet. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen ist ohne weiteres möglich. Was insbesondere die Bemessung der Schadenersatzpflicht betrifft, so stützte sich das Verwaltungsgericht auf § 15 Abs. 2 VG/SO, wonach, wenn mehrere Beamte einen Schaden gemeinsam verursacht haben, sie in Abweichung von Art. 50 OR je nach der Grösse des Verschuldens anteilsmässig dafür aufzukommen haben. Das Gericht würdigte das Verschulden des Beschwerdeführers, der es unterlassen habe, Ablaufkonzepte über die Gewährung der Gelder zu erstellen, schriftliche Vereinbarungen mit den Trägern der Beschäftigungsprogramme abzuschliessen und organisatorische Mängel zu beseitigen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer sich als Jurist nicht um den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen und Weisungen gekümmert habe. Die Schwere des Verschuldens rechtfertige es, den Beschwerdeführer zu Schadenersatz in derselben Höhe wie den Beklagten X.________ zu verurteilen, obwohl dieser damals mehr Verantwortung getragen habe. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind ausreichend, so dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft abgeben und ihn sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
 
6.5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs ist in sämtlichen Punkten unbegründet. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter aufgrund eines krassen Verfahrensfehlers geht demzufolge ebenfalls ins Leere. 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine falsche Anwendung des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes und willkürliche Sachverhaltsermittlungen. Diese Rügen behandelt das Bundesgericht unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür (vgl. E. 1.3, 1.5 und 4 hiervor), wobei der Beschwerdeführer den Willkürvorwurf detailliert zu begründen hat (vgl. E. 1.4 hiervor). 
 
7.2 Das Verwaltungsgericht prüfte die Voraussetzungen der Beamtenhaftung gemäss § 13 Abs. 1 VG/SO, wonach die Beamten für den Schaden verantwortlich sind, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen. Gemäss § 17 Abs. 1 VG/SO sind Schadenersatzklagen gegen Beamte innerhalb eines Jahres anzubringen, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber 10 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch nicht in den angegebenen Fristen geltend gemacht, so tritt Verwirkung bzw. Verjährung ein. 
 
7.3 
7.3.1 Im Zusammenhang mit der Verwirkung der Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Schädigung zur Erhebung der Schadenersatzforderung (§ 17 Abs. 1 VG/SO) führte das Verwaltungsgericht aus, das Verantwortlichkeitsgesetz umschreibe den Begriff der "Kenntnis der Schädigung" nicht näher, weshalb Art. 60 OR als ergänzendes Recht heranzuziehen sei. Nach der Praxis zu Art. 60 Abs. 1 OR komme es für die Frage der Verjährung darauf an, wann der Gläubiger den Schaden bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit tatsächlich zur Kenntnis nehme. Die blosse Möglichkeit der Kenntnisnahme reiche nicht aus. Die Verjährungsfrist beginne zu laufen, wenn der gesamte Schaden hinreichend geschätzt werden könne. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, der in § 17 Abs. 1 VG/SO verwendete Begriff der Schädigung sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Schadens nach Art. 60 Abs. 1 OR. Nach § 17 Abs. 1 VG/SO sei die Schadenersatzforderung gegen einen Beamten innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Schädigung anzubringen, während der haftpflichtrechtliche Schadenersatzanspruch nach Art. 60 Abs. 1 OR innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. An die Kenntnis der Schädigung im Sinne von § 17 Abs. 1 VG/SO, welcher Begriff nicht gleich wie der Begriff des Schadens auszulegen sei, dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden. Inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil unhaltbar sein sollen, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ist nicht ersichtlich. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche Anforderungen seiner Auffassung nach an die Kenntnis der Schädigung zu stellen wären. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen einen Willkürvorwurf nicht zu begründen. 
7.3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Eingabe vom 12. Juli 2002 keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Nach der Praxis zu Art. 135 OR, welche Vorschrift ebenfalls als ergänzendes Recht heranzuziehen sei, handle es sich nur dann um eine verjährungsunterbrechende Klage, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares und individualisiertes Rechtsbegehren gestellt werde. Die Eingabe vom 12. Juli 2002 enthalte lediglich einen Hinweis darauf, dass der Streitwert mindestens CHF 900'000.-- betrage. Erst in der Klageschrift vom 17. November 2005 habe der Kanton seine Forderung beziffert und ein Rechtsbegehren gestellt. 
 
Der Beschwerdeführer übersieht dabei die kantonalen Verfahrensvorschriften. Gemäss § 48 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO/SO) entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Staat und Beamten. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist in § 60 ff. des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SO) geregelt. Nach der Vorschrift von § 60 Abs. 1 VRG/SO kann die verwaltungsgerichtliche Klage mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden. Die Eingabe vom 12. Juli 2002 erfüllte diese Voraussetzungen. In Anbetracht der genannten Vorschrift ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 12. Juli 2002 als fristunterbrechend betrachtete. 
 
7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Schaden den einzelnen Beklagten quantitativ nicht zugeordnet, sondern nur der Gesamtschaden festgestellt worden sei. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er nur von November 1996 bis März 1999 Leiter des LAM gewesen sei, und bereits aus diesem Grund nicht für den Gesamtschaden verantwortlich gemacht werden könne. 
 
Zur Feststellung des Schadens stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Berichte der kantonalen Finanzkontrolle. Im Bericht Nr. 12 vom 22. August 2006 (Schlussbericht über den Stand der Massnahmen und der Prozesse und Verfahren, Stand 11. Juli 2006) wurden die einzelnen Schadensposten (Verfahrenskosten CHF 65'000.--/Darlehensverluste CHF 1'352'297.20/Kostenübernahme durch den Kanton CHF 152'578.75) zusammengestellt, diese aber nicht den einzelnen Beklagten zugeordnet. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht zu beanstanden, da die Feststellung der Schadenshöhe noch nichts über die Dienstpflichtverletzungen, die Kausalität und das Verschulden der einzelnen Beklagten aussagt. Diese Haftungsvoraussetzungen prüfte das Verwaltungsgericht für jeden einzelnen Beklagten separat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anerkannt, dass ihm der Darlehensverlust von CHF 900'000.--, welcher auf die Unterstützung der A.________ AG durch das AWA zurückgeht, zugeordnet werden kann (Beschwerde S. 65). 
 
7.5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es sich bei den an die Träger der Beschäftigungsprogramme ausgerichteten Geldzahlungen nicht um Darlehen, sondern um Teil-, Akonto- und Vorschusszahlungen gehandelt habe. 
 
Mit dem Vorbringen, es habe sich bei den Geldzahlungen des AWA um Beiträge und nicht um Darlehen gehandelt, stellt der Beschwerdeführer implizit die Rückzahlungspflicht der Empfänger in Frage. Für die Auslegung der Vereinbarungen zwischen dem AWA und den Programmträgern ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Dies ist eine Tatfrage, über die Beweis geführt werden kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, mit Hinweisen). Dagegen ist die Qualifikation der Rechtsverhältnisse als Darlehensverträge eine Rechtsfrage (BGE 104 II 108 E. 3a S. 114). 
 
Das Verwaltungsgericht stellte bei der Frage, ob das AWA mit den Programmträgern die Rückzahlung der erhaltenen Gelder vereinbarte, auf die protokollierten Aussagen des Beklagten X.________ in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sowie auf dessen Aussagen in der Administrativuntersuchung ab. Dieser habe ausgesagt, dass es sich bei den Zahlungen des AWA um "rückzahlbare Vorschusszahlungen" gehandelt habe und dass infolge des Konkurses der A.________ AG ein "Verlust" entstanden sei. Auch der Beschwerdeführer habe in der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der A.________ AG ausgesagt, dass er die ausgerichteten Zahlungen als Darlehen betrachtet habe, die durch Teilzahlungen des Bundes abgesichert gewesen seien. Weiter war für das Verwaltungsgericht massgebend, dass die zur Verfügung gestellten Gelder von den Programmträgern teilweise zurückerstattet worden seien. Unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 OR, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten sei, erachtete es das Verwaltungsgericht als nicht erheblich, dass die Zahlungen in den Unterlagen des AWA nicht als "Darlehen", sondern als "Vorschussbegehren", "Teilzahlungen", "Akontozahlungen" und "Vorauszahlungen" bezeichnet worden seien. Das Verwaltungsgericht zog gestützt auf die zitierten Aussagen und das Verhalten der Programmträger (implizit) den beweismässigen Schluss, dass die Parteien davon ausgegangen seien, die Programmträger hätte eine Rückzahlungspflicht getroffen. Gestützt auf den vereinbarten Vertragsinhalt qualifizierte es die Rechtsverhältnisse als Darlehensverträge. 
 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beweismässige und rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil falsch oder gar willkürlich sein soll. Er beschränkt sich auf den offensichtlich unzutreffenden Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Sachverhaltsfeststellung auf eine einzige Aussage abgestellt, und setzt im Übrigen seine Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist in diesem Punkt appellatorisch. 
 
7.6 Das Verwaltungsgericht erwog zu den Dienstpflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer angelastet werden, Folgendes: 
An die Programmträger seien wiederholt Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 13,2 Mio. zur Zwischenfinanzierung der Programme ausgerichtet worden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte vor deren Ausrichtung die Genehmigung des Regierungsrates eingeholt werden müssen, was vom Beschwerdeführer und den weiteren Beklagten unterlassen worden sei. Seit der Revision des AVIG seien die Kosten für die Beschäftigungsprogramme grundsätzlich vom Bund übernommen worden. 40 % der anrechenbaren Kosten seien beim Beginn eines Programms, weitere 40 % später und 20 % nach Vorliegen der Schlussrechnung ausgelöst worden. Die Schlussrechnung habe vom Veranstalter spätestens drei Monate nach Programmende erstellt werden müssen. Der Kanton habe weitere drei Monate Zeit gehabt, um die Schlussrechnung dem SECO einzureichen. Das SECO sei davon ausgegangen, dass durch diesen Zahlungsmodus eine Finanzierung durch den Veranstalter zumutbar gewesen sei. Das Gesetz des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit habe die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen zugelassen, wenn ein Bedarf nach Unterstützung nachgewiesen war und nicht ein Dritter die Kosten übernahm. Im vorliegenden Fall sei das AWA mit den Abrechnungen in Verzug gewesen, weshalb die Zahlungen des SECO erst verspätet ausgelöst worden seien. Das AWA habe auf diese Weise den Bedarf nach Ausrichtung von Kantonsbeiträgen teilweise selbst geschaffen. Weiter sei es vorgekommen, dass Gelder an einzelne Programmträger ausgerichtet worden seien, obwohl diese bereits entschädigt worden seien. Zudem seien im Zeitraum zwischen Juni 1996 und Dezember 1999 in Anbetracht des Rückgangs der Arbeitslosigkeit zu hohe Vorschüsse ausgerichtet worden. Mit den einzelnen Programmträgern seien keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen und keine Sicherheiten vereinbart worden, was dem sorgfältigen Geschäftsgebaren widerspreche. Diese Versäumnisse seien insbesondere dem Beschwerdeführer, der Jurist sei, anzulasten. Rechnungslegungsgrundsätze seien verletzt worden, indem Darlehen als Ausgaben verbucht worden seien. Die Programmträger, insbesondere die A.________ AG, seien nicht auf ihre Bonität überprüft worden. Die Bonitätsprüfung gehöre zu den elementaren Pflichten eines professionellen Kreditgebers und ergebe sich auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, indem dieser alles vorzukehren habe, um den Arbeitgeber nicht zu schädigen. Im AWA habe in der Administration ein Chaos geherrscht, und es sei nichts gegen das Ausmass der Pendenzen unternommen worden. Zudem seien die Mitarbeiter nicht genügend instruiert und überwacht worden. 
 
Das Verwaltungsgericht verneinte eine Dienstpflichtverletzung bezüglich folgender Vorwürfe: bezüglich der fehlenden Genehmigung des Regierungsrates für Ausgaben, die im Rahmen der Verpflichtungskredite getätigt worden seien; bezüglich der zu tiefen Ansetzung der Unterschriftenberechtigung für Auszahlungen und bezüglich der zinsfreien Gewährung der Darlehen an die Programmträger. Bezüglich des letztgenannten Vorwurfs stellte das Verwaltungsgericht fest, der Regierungsrat habe eine genehmigende Haltung eingenommen, weshalb der Zinsverlust den Beklagten nicht angerechnet werden könne. 
 
Der Beschwerdeführer behauptet, eine Schadenersatzklage sei nicht möglich, weil die "Darlehen" an die Programmträger als Ausgaben verbucht und mit der Genehmigung der Jahresrechnung als definitive Ausgaben genehmigt worden seien. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dieser Punkt vom Verwaltungsgericht als Mitverschulden des Kantons berücksichtigt worden ist. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Ausführungen bezüglich der Zahlungen in den Jahren 1995 und 1996 würden auf falschen Annahmen beruhen, weil die Bestimmungen des AVIG über das Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und über die Finanzierung erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten seien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 75 AVIG über die Finanzierung der Beschäftigungsprogramme bereits am 1. Januar 1996 in Kraft trat (AS 1996 I 293). Sodann behauptet der Beschwerdeführer, der Kanton sei Gläubiger der Bundesbeiträge gewesen, weshalb die Vereinbarung von Zessionen zur Sicherung der Darlehen nicht erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer befasst sich jedoch nicht im mindesten mit dem im angefochtenen Urteil beschriebenen Verfahren zur Erlangung von Bundesbeiträgen, das nicht auf die Gläubigerstellung der Kantons schliessen lässt (vgl. Urteil I. E. 7 S. 7-8). Schliesslich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf folgende Behauptungen: Das AWA sei kein professionneller Kreditgeber und habe deshalb keine Bonitätsprüfung vornehmen müssen. Er habe auf die Auskünfte des Beklagten Z.________ vertrauen dürfen, dass die an die A.________ AG ausgerichteten Gelder durch Bundesbeiträge gedeckt seien; der Konkurs der A.________ AG und die Leistungskürzungen des Bundes bezüglich der A.________ AG seien nicht vorhersehbar gewesen. Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass der Beklagte Z.________ die Schlussabrechnungen der Programmträger nicht überprüfen und weiterleiten werde. Im Übrigen enthält die Beschwerde unzulässige Sachverhaltsrügen (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Bedarf nach Ausrichtung von zusätzlichen Geldern des Kantons an die Beschäftigungsprogramme für die Zeit, während der das LAM vom Beschwerdeführer geleitet worden sei, sei nicht auf die Säumigkeit des AWA zurückzuführen. Für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist auch die Tatsache, dass der Hauptschadensposten aus den Darlehen an die A.________ AG auf Zahlungen im Jahr 1997 zurückgehen. Im Mai 1998 erteilte der Beklagte Z.________ dem Bund zwei Zahlungsanweisungen über CHF 211'296.-- und CHF 617'424.-- zugunsten der A.________ AG, die der Rückzahlung der bereits gewährten kantonalen Darlehen hätten dienen sollen. In den Jahren 1997 und 1998 stand der Beschwerdeführer dem LAM vor. 
 
7.7 Das Verwaltungsgericht erachtete folgende Dienstpflichtverletzungen als für den Schadenseintritt kausal: 
 
Die unterlassene Einholung einer Genehmigung des Regierungsrates, bevor die Darlehen jeweils an die Programmträger ausgerichtet worden seien, habe verhindert, dass der Regierungsrat bezüglich der Sicherstellung der Gelder habe Rückfragen stellen können. Das Fehlen schriftlicher Darlehensverträge habe dazu geführt, dass einer der Programmträger mit Erfolg habe geltend machen können, es bestehe keine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder. Infolge fehlender Vereinbarungen über Sicherheiten, insbesondere fehlender Verträge über die Zession der Bundesbeiträge habe sich der Kanton nicht schadlos halten können. Da die Programmträger, insbesondere die A.________ AG, nicht auf ihre Bonität geprüft worden seien, hätten nicht rechtzeitig Massnahmen zur Rückforderung der Darlehen ergriffen werden können. Wenn das Inkasso gegenüber der A.________ AG in einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als diese noch solvent gewesen sei, hätte der Verlust reduziert werden können. Wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnungen an das SECO sei der Bedarf der Programmträger nach Kantonsbeiträgen gestiegen. Es sei notorisch, dass Organisationsmängel dazu beitragen, Schäden der vorliegenden Art hervorzurufen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Urteilserwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander. So blendet er auch aus, dass das Verwaltungsgericht das Mitverschulden des Klägers sehr wohl berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber zu stellen. Inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. 
 
7.8 Gemäss dem angefochtenen Urteil ist das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig, wenn nicht gar als eventualvorsätzlich einzustufen. Dem Beschwerdeführer gereiche zum Verschulden, dass er sich als Jurist mit den gesetzlichen Vorgaben, welche seine Abteilung betrafen, nicht vertraut gemacht habe. Des Weitern sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein Jurist und Kaderangestellter Geldsummen der vorliegenden Grössenordnung zur Verfügung stellt, ohne die Bedingungen schriftlich festzuhalten und ohne Sicherheiten zu errichten. Stattdessen habe der Beschwerdeführer einzelnen Programmträgern Zahlungen zukommen lassen oder mit dem Inkasso der Ausstände zugewartet, obwohl die Programmträger dem AWA die Abrechnungen nicht gemäss den Weisungen des SECO zugestellt hätten. Dem Beschwerdeführer sei auch vorzuwerfen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die Pendenzen in seiner Abteilung abgebaut wurden. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Beklagte Z.________ die zeitlichen Vorgaben nicht immer einhalten konnte. Dennoch habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen ergriffen und zugelassen, dass der Kanton die Programme vorfinanziert, was bei einer termingerechten Bearbeitung der Abrechnungen nicht erforderlich gewesen wäre. Hinzu komme, dass Z.________ fachlich überfordert gewesen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die Finanzflüsse zwischen dem SECO, dem AWA und den Programmträgern nicht genau gekannt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Mitarbeiter effizient zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um die hoffnungslose Überforderung von Z.________ zu beenden. 
 
In seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Wiederholungen dessen, was er bereits im kantonalen Verfahren und im Zusammenhang mit der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs vorgetragen hat, sowie auf die Darstellung seiner eigenen Auffassung. So setzt er sich beispielsweise nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Ausbildung als Jurist und seine hierarchische Stellung als Vorgesetzter von Z.________ bei der Verschuldensfrage stärker gewichtete als die Fachkenntnisse des letztgenannten. Zudem enthält die Beschwerde unzulässige Sachverhaltsrügen. Die Anforderungen an die Begründung des Willkürvorwurfs sind damit klarerweise nicht erfüllt (vgl. E. 1.4 und 1.5 hiervor). 
 
7.9 Das Verwaltungsgericht prüfte auch die Frage, ob den Kanton ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung traf. Es kam zu folgendem Schluss: 
 
Es sei aktenkundig, dass der Vorgesetzte des Beklagten X.________ sowie die Finanzkontrolle Kenntnis von den Mängeln in der Administration des AWA gehabt hätten resp. hätten gehabt haben können und dennoch nicht insistierten, dass die Mängel innert angemessener Frist behoben worden seien. Die Tatsache, dass der Departementsvorsteher das Vorgehen des Amtes lange toleriert und nicht hinterfragt habe, werde dem Kanton als Selbstverschulden angelastet. Dem Kanton müsse insbesondere angelastet werden, dass er trotz der im Bericht über die interne Revision 1996 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 6. Januar 1998 festgestellten Beanstandungen erst mit dem Bericht vom 20. Juli 2001 über die erweiterte Nachrevision 2001 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kontrolliert habe, ob die Beanstandungen behoben worden seien. Als Mitverschulden müsse dem Kläger auch angelastet werden, dass er dem AWA Kredite in der erwähnten Höhe gewährt habe, ohne deren Notwendigkeit nach Inkrafttreten des revidierten AVIG zu hinterfragen. Der Departementsvorsteher habe aber in einem gewissen Umfang darauf vertrauen dürfen, dass die Fachkompetenz im AWA angesiedelt sei und das Amt die ihm gewährten Mittel gesetzeskonform verwendet und entsprechend verbucht hätte. X.________ habe davon abgeraten, das kantonale Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit an das revidierte AVIG anzupassen. Dem Kanton sei aber als widersprüchliches Verhalten anzulasten, dass er die Verbuchung der Ausgaben des AWA als Beiträge genehmigt habe, und den Beklagten im nachhinein vorwerfe, die Ausgaben nicht als Darlehen verbucht zu haben. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kanton am eingetretenen Schaden ein nicht unerhebliches Mitverschulden trage, indem er insbesondere die Behebung von erkannten Mängeln nicht rascher überprüft und sich nicht früher vergegenwärtigt habe, welche Rechtsgrundlagen die durch das LAM ausgelösten Zahlungen gehabt hätten. 
 
Den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass das Mitverschulden des Kantons als dermassen gross einzustufen wäre, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstpflichtverletzungen der Beklagten unterbrochen worden wäre. 
 
Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale Schuldzuweisungen aus seiner Sicht und auf pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Was insbesondere sein Einwand betrifft, der Kanton habe um seine mangelnde Führungserfahrung gewusst, so setzt er sich nicht hinlänglich mit dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens auseinander. Der Willkürvorwurf ist damit nicht begründet. 
 
7.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der falschen resp. willkürlichen Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Haftungsvoraussetzungen unbegründet ist, soweit der Beschwerdeführer mit seinen teilweise rechtsungenüglichen Vorbringen gehört werden kann. 
 
8. 
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Ersatzpflicht. 
 
8.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil sind Beamte in der Regel nur dann zu voller Entschädigung verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Gleich wie im Privatrecht sei bei der Festsetzung des Schadenersatzes auf die persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Schwere des Verschuldens, ein allfälliges Selbst- oder Mitverschulden des Geschädigten und Umstände, für die weder der Schädiger noch der Geschädigte einzustehen hätten, wie Zufall und Drittverschulden. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes seien auch weitere Umstände wie Handeln aus Gefälligkeit, bescheidenes Entgelt, persönliche Beziehungen, Unvorhersehbarkeit des Schadensumfangs sowie die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen. Eine finanzielle Notlage könne in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 OR aber nur bei demjenigen Ersatzpflichtigen berücksichtigt werden, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht habe. Im Unterschied zu Art. 50 OR sehe § 15 VG/SO vor, dass im Falle mehrerer Ersatzpflichtiger jeder Beamte für den Schaden je nach der Grösse seines Verschuldens anteilsmässig aufzukommen habe. 
 
Der Beschwerdeführer sei Leiter derjenigen Abteilung gewesen, in welcher der Schaden entstanden sei. Er habe es unterlassen, klare Ablaufkonzepte über die Gewährung der Vorschussleistungen zu erstellen. So habe er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wer für die Auslösung der Zahlungen an die Programmträger verantwortlich gewesen sei. Er habe es zugelassen, dass ungesicherte Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt seien, und habe keine organisatorischen Massnahmen getroffen, obwohl er gewusst habe, dass Z.________ mit den Abrechnungen in Verzug und mit seinen Aufgaben insgesamt überfordert gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er sich als Jurist nicht um den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen und Weisungen gekümmert habe, die seinen Bereich betrafen. Ermessensweise werde der Beschwerdeführer deshalb verurteilt, vom Schaden CHF 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 12. Juli 2002 zu ersetzen. Die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers rechtfertige es, ihn zu Schadenersatz in derselben Höhe wie den Beklagten X.________ zu verurteilen, obwohl jener damals mehr Verantwortung getragen habe. 
 
8.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VG/SO sind für Ansprüche des Staates gegen seine Beamten die Bestimmungen des OR über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen als ergänzendes Recht anwendbar. Laut Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter Art und Grösse des Schadenersatzes, wobei er sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Der Richter kann gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter gemäss Art. 44 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht auch aus diesem Grund ermässigen. Art. 43 und 44 OR räumen dem Gericht bei der Festsetzung der Ersatzpflicht einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 131 II 12 E. 4.1 S. 15, mit Hinweisen). 
 
8.4 Vorliegend kommt das Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Prüfung der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beschränkt (vgl. E. 1.3 hiervor). 
 
8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine persönlichen Verhältnisse bei der Schadenersatzbemessung nicht mitberücksichtigt. Die Ersatzpflicht in der Höhe von CHF 100'000.-- bei einem Jahreslohn von CHF 100'605.05 sei zu hoch. 
 
Das Verschulden des Beschwerdeführers wird als grobfahrlässig, wenn nicht gar eventualvorsätzlich eingestuft. Dieser Umstand spricht gegen eine Reduktion der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Ersatzpflicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C.87/2001 vom 7. November 2001 E. 4b, mit Hinweisen; ferner ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, 2007, Rz. 9 zu Art. 43 OR). Der Beschwerdeführer legt auch nicht rechtsgenüglich dar, infolge der Schadenersatzpflicht in eine Notlage zu geraten. Zudem ist der Gesamtschaden hoch (allein im Zusammenhang mit der A.________ AG resultiert dem Kanton ein Schaden in der Höhe von CHF 900'000.--). Für eine Haftungsreduktion sprechen aber insbesondere der damals festgestellte Mangel an Führungserfahrung, der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Mangels eingestellt wurde, weil die übrigen Stellenbewerber infolge der geringen Entlöhnung ihre Bewerbung zurückgezogen hatten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im AWA hierarchisch nicht an oberster Stelle stand und gegenüber dem Beklagten X.________ ein deutlich tieferes Salär bezog, und das weitere Mitverschulden des Kantons. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass eine Abstufung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten X.________ in den Klagebegehren des Kantons Ausdruck findet und dass diese Einschätzung des klagenden Kantons sachlich gerechtfertigt ist. Diese gewichtigen Umstände lassen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungshöhe als sachlich nicht haltbar erscheinen (Art. 9 BV) und rechtfertigen es, in den Ermessensspielraum des Verwaltungsgerichts einzugreifen und die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers auf CHF 60'000.-- zu reduzieren. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 
 
9. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist demzufolge teilweise gutzuheissen, soweit darauf in Anbetracht der über weite Strecken unzureichenden Beschwerdebegründung eingetreten werden kann. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insofern zu ändern, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dem Kanton Solothurn Schadenersatz in der Höhe von CHF 60'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. Hingegen ist eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht gerechtfertigt, da der Kanton den eingeklagten Mindestbetrag des Schadenersatzes von CHF 60'000.-- zugesprochen erhält. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen. Infolge der Reduktion der Schadenersatzpflicht um CHF 40'000.-- hat der Kanton dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 wird insoweit geändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dem Kanton Solothurn Schadenersatz in der Höhe von CHF 60'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Oktober 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Schoder