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[AZA 7] 
C 315/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin 
Riedi Hunold 
 
Urteil vom 14. August 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- T.________ (geboren 1966) bezog in der Zeit vom 29. März 1995 bis 28. März 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 
Er arbeitete im Mai und Juni 1997 bei der Firma J.________ und vom 26. Juni bis 29. Dezember 1997 im Rahmen des Stellennetzes X.________ für die Klinik A.________. Am 14. Januar 1998 beantragte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) eröffnete ihm eine Rahmenfrist vom 1. Januar 1998 bis 
 
31. Dezember 1999 und richtete ihm von Januar bis Juli 1998 Arbeitslosenentschädigung aus. 
Mit Verfügung vom 25. September 1998 forderte die Arbeitslosenkasse die in der Zeit von Januar bis Juli 1998 erbrachten Leistungen zurück, da T.________ die notwendige Beitragszeit von zwölf Monaten zur Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist nicht erfülle. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2000 ab und überwies die Sache an die Arbeitslosenkasse, damit sie über das Erlassgesuch befinde. 
 
 
C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung vom 25. September 1998 seien aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme und das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung zur Eröffnung einer Rahmenfrist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung), das zeitlich massgebende Recht (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis) sowie die Rückforderung von Leistungen (Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Der Beschwerdeführer gibt an, er habe irrtümlich erst ab 1. Januar 1998 Leistungen beantragt. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; denn er habe gerade deshalb für das Stellennetz X.________ gearbeitet, um die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist zu erfüllen. Zudem handle die Arbeitslosenkasse überspitzt formalistisch, und er hege den Verdacht, dass man ihn auf Grund eines kleinen Schreibfehlers die Folgen des neuen Rechts nachhaltig spüren lassen wolle. 
 
3.- a) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört u.a. auch die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Demnach kann eine Rahmenfrist frühestens an dem Tag eröffnet werden, an welchem sich der Versicherte beim Arbeitsamt erstmals zur Erfüllung der Kontrollvorschriften meldet (BGE 122 V 261 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
b) Vorliegend ergibt sich aus den Akten kein Hinweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 14. Januar 1998 beim Arbeitsamt gemeldet hätte. Die rückwirkende Eröffnung einer Rahmenfrist auf den 1. Januar 1998 war demnach unzulässig. Somit ist unbeachtlich, ob er in seinem Antrag vom 14. Januar 1998 den 1. Januar 1998 oder ein früheres Datum als Beginn des Leistungsanspruchs eingesetzt hatte, da ein noch früherer Beginn der Rahmenfrist von vornherein ausgeschlossen ist. 
 
4.- a) Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Umschreibung enthält somit die vier Komponenten Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung und zumutbare Arbeit. Arbeitsfähigkeit muss nicht nur in gesundheitlicher, sondern auch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht gegeben sein; so fehlt etwa Personen, die einen ganztägigen Kurs besuchen (BGE 122 V 266 Erw. 4 mit Hinweis) oder für eine neue Beschäftigung nur relativ kurze Zeit zur Verfügung stehen, weil sie ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits anderweitig disponiert haben (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 213 Erw. 2b; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195, 1991 Nr. 3 S. 22, 1990 Nr. 14 S. 83, 1988 Nr. 2 S. 22, je mit Hinweisen), die notwendige zeitliche Verfügbarkeit (vgl. zum Ganzen Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz. 209 ff.). 
 
b) In Anbetracht des Umstandes, dass der Versicherte auch noch im Januar 1998 in der Klinik A.________ tätig war - nun in Form von gemeinnütziger Arbeit ohne Lohn, um seine "Bussenumwandlungen abzuarbeiten" (vgl. Antrag vom 14. Januar 1998) - fehlt es an der zeitlichen Verfügbarkeit. 
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er die Arbeit in der Klinik A.________ erst am 5. Januar 1998 wieder aufnahm (vgl. Vereinbarung vom 8. Dezember 1997), ist angesichts der kurzen dazwischenliegenden Zeitspanne keine zeitliche Verfügbarkeit gegeben. Da der Versicherte somit frühestens nach Beendigung dieser Tätigkeit vermittlungsfähig war, hätte auch aus diesem Grund die Rahmenfrist nicht bereits auf den 1. Januar 1998 eröffnet werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse im Kontrollausweis "Zwischenverdienst" vermerkte, handelt es sich doch bei diesem Arbeitseinsatz nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG, sondern um eine Abarbeitung einer Strafe. 
 
5.- Nachdem beim Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften erst nach Beendigung seiner Tätigkeit in der Klinik A.________ gegeben sind, kommt die Eröffnung einer Rahmenfrist frühestens auf diesen Zeitpunkt in Frage, sodass auf jeden Fall das auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretene Recht anwendbar ist. Da er die geforderte Beitragszeit von 12 Monaten offensichtlich nicht erfüllt, hatte er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Rückforderung besteht demnach zu Recht. 
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen nichts zu ändern: Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Gesetzesänderung grundsätzlich nicht entgegen (BGE 122 V 409 Erw. 3b/bb, 122 II 123 Erw. 3b/cc, je mit Hinweisen). 
 
Auch bestand keine Pflicht der Behörden, ihn auf die Gesetzesänderung aufmerksam zu machen (BGE 113 V 70 Erw. 2; ZAK 1991 S. 374 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Vorwurf der Willkür und des überspitzten Formalismus ist ebenso unbegründet, nachdem die Eröffnung einer Rahmenfrist weder auf den 30. Dezember 1997 noch auf den 1. Januar 1998 möglich ist (oben Erw. 3 und 4). Auch liegt kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor; denn abgesehen davon, dass der Versicherte keine Belege für die Behauptung der Ungleichbehandlung gegenüber seinen Kollegen vorbringt, gibt der Umstand, dass das Gesetz in wenigen anderen Fällen nicht richtig angewendet worden ist, keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 126 V 392 Erw. 6a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: