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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_418/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1976 geborene A.________ war vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B.________ tätig. In der Zeit von November 2013 bis Mai 2015 schrieb er an seiner Doktorarbeit, ohne daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 29. Mai 2015 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung für ein Teilzeitpensum von höchstens 80 Prozent an. Zudem beantragte er ab 1. Juni 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie an, A.________ sei innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit liege nicht vor. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 fest. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. April 2016 mit der Feststellung gut, der Versicherte sei von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück. 
 
C.   
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 zu bestätigen. 
 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Vorinstanz und Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.   
Das Bundesgericht hat am 15. November 2016 eine öffentliche Beratung durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
 
1.2. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der Feststellung, der Beschwerdegegner sei im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG wegen der Arbeit an seiner Dissertation von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Sie weist die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe. Demgegenüber ist die Verwaltung der Auffassung, der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder müsse schon deshalb verneint werden, weil die Beitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Befreiungsgrund vorliege.  
 
1.3. Hätte der kantonale Gerichtsentscheid Bestand, so wäre die Arbeitslosenkasse unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteile 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.3; 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es mit Blick auf die Erfüllung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragszeit aufgrund der vom Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum verfassten Doktorarbeit einen Befreiungsgrund bejahte. 
 
3.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.  
 
3.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; 126 V 384 E. 2b S. 387). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232; Urteil 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.2).  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa S. 44) bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften verunmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2336 Rz. 237; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 59 ff.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 16 ff. zu Art. 14 AVIG). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 zu Art. 1-58, 1988, N. 13 zu Art. 14 AVIG). Zur Ausbildung gehören auch Praktika zur Ergänzung der theoretisch erworbenen Kenntnisse, sofern dies für den Ausbildungslehrgang der versicherten Person notwendig ist (SVR 2012 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_981/2010 E. 5.1).  
 
3.4. Laut AVIG-Praxis ALE, Rz. B187 (Stand Oktober 2012) gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jeder auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Lehrgang. Gemäss den Weisungen des SECO fallen unter diesen Begriff u.a. auch die obligatorische Schulzeit sowie ein Praktikum als Bestandteil einer Ausbildung. Die versicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen. Daraus muss die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme hervorgehen. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden.  
 
3.5. Als Ausbildung anerkannt hat die Rechtsprechung beispielsweise die Vorbereitung auf das Anwaltsexamen. Diese sei auf ein konkretes berufliches Ziel ausgerichtet und erfolge auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch geordneten Ablaufs, auch wenn sie - nicht notwendigerweise - mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden sei. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann die Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteile 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 6). Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Beachtung der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist. Dies gilt laut GERHADS (a.a.O., N. 18 zu Art. 14 AVIG) auch bezüglich der Weiterbildung an einer Universität, etwa durch Arbeit an einer Dissertation (vgl. in diesem Sinne auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004 S. 221).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Er machte jedoch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2015 geltend, in dieser Zeitspanne mehr als zwölf Monate für die Erstellung der Doktorarbeit aufgewendet zu haben. Unter den Parteien ist streitig, ob damit ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben ist.  
 
4.2. Der Versicherte war von Oktober 1995 bis Ende September 2003 an der philosophisch-historischen Fakultät der Universität B.________ immatrikuliert. Ab dem 1. August 2009 war er dort als Doktorand eingeschrieben. Gegenüber der Arbeitslosenkasse gab er am 15. Juni 2015 an, seine Promotion bestehe aus drei Teilen. Den ersten Teil habe er von August 2009 bis September 2013 berufsbegleitend absolviert. Danach habe er sich von Oktober 2013 bis Mai 2015 vollumfänglich dem Verfassen seiner Dissertation gewidmet. Den letzten Teil seiner Arbeit werde er an der Universität B.________ wiederum berufsbegleitend abschliessen. Prof. Dr. C.________ bestätigte diese Angaben am 15. Juni und 14. Juli 2015 mit dem Hinweis, dass für die Schreibphase wegen der bevorstehenden Emeritierung des Zweitbetreuers nicht mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe. Prof. Dr. D.________ gab am 2. Juli 2015 an, der Versicherte habe von Oktober 2013 bis Ende Mai 2015 im Rahmen seines Wochenaufenthalts in Kaiserslautern seiner Doktorandengruppe am Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik und internationale Wirtschaftsbeziehungen angehört. Er habe an den Doktorandenveranstaltungen teilgenommen und diese mit 2 ECTS-Punkten erfolgreich abgeschlossen. Zur beruflichen Laufbahn des Beschwerdegegners hielt die Vorinstanz fest, dieser sei während des Studiums in einem Teilpensum für E.________ Schweiz tätig gewesen. Von 2003 bis 2010 habe er in einem Vollzeitpensum als Projektmanager und technischer Experte für dieselbe Unternehmung gearbeitet. Von April 2010 bis Dezember 2012 habe er ein Pensum von 70 Prozent als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut F.________ inne gehabt. Von Januar bis September 2013 sei er sodann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B.________ beschäftigt gewesen. Im Januar 2016 konnte der Versicherte eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Schule G.________ antreten.  
 
4.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte sei während der Ausarbeitung seiner Dissertation an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Es bejahte den Kausalzusammenhang zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit während mehr als zwölf Monaten. Weiter ging es davon aus, dass das Verfassen einer Dissertation grundsätzlich eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung darstelle. Der Leistungsausweis eines Doktorstudiums führe zu verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er wirke sich zudem positiv auf die Höhe des Arbeitsentgelts aus. Dies sei auch mit Bezug auf den Beschwerdegegner der Fall. Das Spektrum der für ihn möglichen Stellen habe sich um jene erweitert, die neben Berufserfahrung auch eine Promotion verlangten. Dies treffe für viele akademische Lehr- und Forschungstätigkeiten im universitären und im Fachhochschulbereich zu. Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die eingereichten Stelleninserate. Den Posten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Schule G.________ habe der Beschwerdegegner gemäss den Ausführungen seines Vorgesetzten nicht zuletzt deshalb erhalten, weil er über eine Dissertation verfügt habe. Da auch das Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt sei, ging das kantonale Gericht davon aus, der Versicherte sei im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Sofern die überigen Voraussetzungen gegeben seien, habe er daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.  
 
5.  
 
5.1. Die Arbeitslosenkasse macht geltend, die Frage, ob es sich bei einer Dissertation um einen verwertbaren Lehrgang handle, könne nicht generell beantwortet werden. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Ob Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung eines Doktortitels als verwertbarer Lehrgang anerkannt werden können, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise positiv oder negativ beantworten. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. E. 3.5 hievor). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie unter Hinweis auf einen im "Tagesanzeiger" vom 13. August 2012 erschienenen Artikel zur Auswirkung von Dissertationen im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaft ("Doktor Arbeitslos") und den in der "Finanz und Wirtschaft" vom 8. Dezember 2014 veröffentlichten Aufsatz des Wirtschaftshistorikers Tobias Straumann ("Zu viele Doktortitel bremsen das Wachstum") vorbringt, es mache einen Unterschied aus, ob jemand einen Doktortitel in den Naturwissenschaften oder in den Geistes- und Sozialwissenschaften erwerbe. Die angeführten Zeitungsartikel enthalten allgemeine Ausführungen über Akademiker (vor allem Sozial- und Geisteswissenschafter), die eine Dissertation verfassen. Sie stellen daher keine zuverlässige Daten- oder Begründungsbasis für die hier zu entscheidende Rechtsfrage dar.  
 
5.2. Anzuknüpfen ist an die Definition gemäss der zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AIVG ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hievor). Die Ausbildung hat demnach  systematisch, auf der Grundlage eines  ordnungsgemässen anerkannten (üblichen) Lehrgangs, mit Blick auf ein  konkretes Ziel zu erfolgen. Dem Begriff kommt somit eine funktionale Bedeutung zu. Es geht um die Erlangung spezifischer Kenntnisse, mit deren Hilfe nachher der entsprechende Beruf ausgeübt werden kann. Auf diese Weise erfolgt die Abgrenzung zur Bildung, die man sich aus wissenschaftlichem Interesse oder Liebhaberei aneignet und die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unbeachtlich bleibt. Der Ausbildungsgang muss erkennbar strukturiert und planmässig auf ein bestimmtes Ziel hin ausgerichtet sein (vgl. dazu RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 208 ff.). Darüber hinaus muss im Einzelfall die Überprüfbarkeit gewährleistet sein, worauf die Rechtsprechung in der Vergangenheit verschiedentlich verwiesen hat (vgl. dazu SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 mit Hinweisen; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 59 f.; RUBIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 14 AVIG).  
 
5.3. Der Lebenslauf des 1976 geborenen Versicherten zeigt kein zielgerichtetes Agieren auf einen konkreten Beruf hin, für den eine Dissertation erforderlich gewesen wäre. Seine eigentliche Ausbildung hat er mit dem Lizenziat (Master) mit Hauptfach Soziologie an der Universität B.________ abgeschlossen, wo er bis Ende September 2009 immatrikuliert war. In den Jahren 2003 bis 2010 war er als Projektmanager und technischer Experte in der Privatwirtschaft tätig. Er hatte somit bereits während einigen Jahren praktische Erfahrungen in seinem Beruf gesammelt und sich auf dem Arbeitsmarkt bewährt. Erst im Jahre 2009 nahm er die Tätigkeit an seiner Doktorarbeit auf. Im Zeitpunkt ihres mutmasslichen Abschlusses, der bei Erlass des Einspracheentscheids noch nicht nachweislich erfolgt war, wäre er bereits rund 40 Jahre alt gewesen. Diese zeitliche Abfolge widerspiegelt keinen strukturierten Plan mit einem erkennbaren Grundkonzept im Ausbildungsgang, der sich an einem konkreten beruflichen Ziel orientiert hätte.  
 
5.4. Als der Beschwerdegegner mit seiner Dissertation begann, stand ihm bereits ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offen. Der Umstand, dass er bei der Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Schule G.________ kurz vor Abschluss der Dissertation stand, mag gemäss den Ausführungen seines Vorgesetzten ein wesentliches Kriterium für den Anstellungsentscheid gebildet haben. Ausschlaggebend für den Zuschlag dürfte nebst den persönlichen und fachlichen Qualifikationen jedoch vor allem der Umstand gewesen sein, dass der Versicherte vorgängig bereits an verschiedenen Orten in unterschiedlichen Funktionen erwerbstätig gewesen war.  
 
5.5. Im Gesamtkontext betrachtet stellt die Dissertation des Beschwerdegegners aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keine erkennbar strukturierte, planmässige Vorbereitung auf eine angestrebte Tätigkeit dar. Dieser kann sich daher nicht auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen. Das kantonale Gericht hat somit Bundesrecht verletzt, wenn es einen Befreiungstatbestand angenommen hat. Mangels Erfüllung der Beitragszeit ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. April 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 2. Oktober 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer