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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_607/2017, 8C_149/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Revision, vorinstanzliches Verfahren, Invalidenrente), 
 
Beschwerden 
gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018 (200 17 793 IV) 
und vom 14. Juli 2017 (200 17 210 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1955, arbeitete seit den 80er Jahren als Versicherungsberater im Aussendienst. Am 16. Juni 2005 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle Bern wegen seit Jahren bestehender Beschwerden im Nacken- und Rückenbereich sowie in den Extremitäten und wegen Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und eines Tinnitus zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 1. Mai 2007). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2007). Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten in dem Sinne gut, als es den kantonalen Gerichtsentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des Valideneinkommens und Neuentscheidung über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 8C_611/2007 vom 23. April 2008). Nach dem Beizug diverser Steuererklärungen ermittelte das kantonale Gericht wiederum einen Invaliditätsgrad von 32 % und wies folglich die Beschwerde erneut ab (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 8. Dezember 2008). Nachdem der Versicherte in der angestammten Tätigkeit bis Ende August 2009 noch zu 50 % erwerbstätig war, blieb er ab September 2009 arbeitslos. Seit 2011 ist er ausgesteuert.  
 
A.b. Am 27. September 2013 meldete sich A.________ zum zweiten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen liess. Die IV-Stelle trat auf das Neuanmeldungsgesuch ein und veranlasste ergänzende medizinische Abklärungen. Am 23. Januar 2015 untersuchte die Neurologin Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung den Versicherten. Sie verneinte eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils seit der Erstanmeldung und ging (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % aus. Auf entsprechenden Einwand im Vorbescheidverfahren hin veranlasste die IV-Stelle mit Blick auf das vermutete psychosomatische Leiden eine psychiatrische Begutachtung nach BGE 141 V 281. Psychiater Dr. med. C.________ erstattete sein Gutachten am 3. November 2016 (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten oder verwaltungsexternes Administrativgutachten) und ging von einer Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % aus. Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch mangels einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (Verfügung vom 25. Januar 2017).  
 
B.   
 
B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Juli 2017). Es schloss einen somatischen Gesundheitsschaden aus und verneinte in Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung deren Relevanz hinsichtlich der Leistungsfähigkeitseinschränkung mangels Einsicht des Versicherten in die psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit.  
 
B.b. Gestützt auf den Bericht vom 12. Juli 2017 zur Nierenbiopsie vom 11. Juli 2017 diagnostizierte Dr. med. D.________ am 14. Juli 2017 unter anderem einen systemischen Lupus erythematodes (SLE). Unter Verweis auf verschiedene, darauf basierende Arztberichte ersuchte A.________ am 12. September 2017 das kantonale Gericht wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen nach Massgabe von BGE 138 II 386 um Revision des Entscheids vom 14. Juli 2017. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch ab (Entscheid vom       8. Januar 2018).  
 
C.   
 
C.a. Gleichzeitig mit der Einreichung des vorinstanzlichen Revisionsgesuchs erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Entscheid vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Hauptverfahren 8C_607/2017). Zudem ersucht er um Sistierung des Hauptverfahrens bis zum Entscheid über das vorinstanzliche Revisionsverfahren. Das Bundesgericht verfügte die entsprechende Sisiterung am 19. September 2017.  
 
C.b. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erhebt A.________ auch gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid vom 8. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. In diesem Verfahren (8C_149/2018) lässt er beantragen, die Entscheide der Vorinstanz vom 8. Januar 2018 und vom 14. Juli 2017 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem seien die beiden Verfahren 8C_607/2017 und 8C_149/2018 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.  
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren 8C_607/2017 und 8C_149/2018 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil 9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 1). 
 
2.   
Strittig und zu prüfen ist vorweg, ob das kantonale Gericht das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat (8C_149/2018). 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
4.   
Art. 61 lit. i ATSG sieht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen vor. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3). 
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 8. Januar 2018 auf das Revisionsgesuch ein. Es stellte fest, mit der gesicherten Diagnose einer SLE gemäss Bericht des Dr. med. D.________ liege eine neue Diagnose vor. Anstelle der bisher unklaren Aetiologie der Schmerzen sei nun von einer organischen Ursache auszugehen. Laut hausärztlichem Bericht der Dr. med. E.________ habe diese Krankheit unter anderem Abgeschlagenheit, Minderung der Leistungsfähigkeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskelschmerzen zur Folge. Die neu eingereichten Arztberichte würden jedoch der RAD-ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % hinsichtlich einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht widersprechen. Auf die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit laut psychiatrischem Gutachten des Dr. med. C.________ könne - wie im Hauptverfahren gezeigt - mangels Relevanz der somatoformen Schmerzstörung (Schweregradindikator im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) nicht abgestellt werden. Zudem liege ja nach Auffassung des Versicherten gar kein psychischer, sondern ein organischer Gesundheitsschaden vor, weshalb er sich schon aus diesem Grund nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss psychiatrischem Gutachten berufen könne.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel von Art. 61 lit. c ATSG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, die Vorinstanz sei im Hauptverfahren mit Entscheid vom 14. Juli 2017 in tatsächlicher Hinsicht noch davon ausgegangen, es liege kein somatischer Gesundheitsschaden vor. Dabei habe sie betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten abgestellt. Gemäss angefochtenem Entscheid vom 14. Juli 2017 sei der Sachverhalt im Hauptverfahren rechtsgenüglich abgeklärt gewesen, weshalb das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere - somatische - Abklärungen verzichtet habe. Es sei von der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit laut dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten nur deshalb abgewichen, weil es den Schweregrad (vgl. dazu E. 5.1 hievor mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) der somatoformen Schmerzstörung verneint habe. Dies mit der Begründung, weil der Versicherte "auf eine somatische Genese seiner Beschwerden fixiert" sei und sich deswegen bisher nicht auf einen psychotherapeutischen Behandlungsansatz habe einlassen können, komme der somatoformen Schmerzstörung mangels der erforderlichen Schwere keine invalidisierende Bedeutung zu. Diese Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Juli 2017 sei angesichts der mit Revisionsentscheid vom 8. Januar 2018 neu festgestellten, gesicherten somatischen Diagnose eines SLE unhaltbar geworden. Indem die Vorinstanz dieser Revisionstatsache jegliche Relevanz hinsichtlich der Begründung des im Hauptverfahren angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2017 abspreche, verletze sie die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG.  
 
5.3.  
 
5.3.1. In der Tat steht gemäss angefochtenem Revisionsentscheid gestützt auf die neu erhobene und gesicherte Diagnose eines SLE fest, dass der Gesundheitsschaden mit dem ebenfalls angefochtenen Entscheid im Hauptverfahren offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Soweit das kantonale Gericht im Revisionsentscheid unter Verweis auf die Begründung des Hauptentscheids dem psychiatrischen Gutachten in Bezug auf die Feststellung der Leistungsfähigkeitseinschränkung jeglichen Beweiswert absprach, verletzte es die Beweiswürdigungsregeln von Art. 61 lit. c ATSG. Aus der Begründung des Hauptentscheids erhellt sofort, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht auf die medizinisch nachvollziehbar und plausibel begründete 50%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in jeder Verweistätigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten abgestellt hat. Warum das kantonale Gericht im Ergebnis trotzdem der RAD-ärztlichen Einschätzung (nur 20 % Arbeitsunfähigkeit) und nicht dem verwaltungsexternen Administrativgutachten des Dr. med. C.________ folgte, beruht einzig auf der - im Revisionsverfahren als unzutreffend widerlegten - Feststellung, wonach ein somatischer Gesundheitsschaden auszuschliessen sei. Denn infolge der - vermeintlich - fehlenden somatischen Genese der geklagten Symptome verneinte die Vorinstanz praxisgemäss den Schweregradindikator im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299, weil sich der Beschwerdeführer mangels Einsicht in seine - angeblich - psychische Krankheit bisher nicht habe genügend psychiatrisch behandeln lassen.  
 
5.3.2. Steht gemäss angefochtenem Revisionsentscheid gestützt auf die unbestrittene neue Tatsache der gesicherten somatischen Diagnose eines SLE nun aber fest, dass die geklagten Symptome (Abgeschlagenheit, Konzentrationsstörungen, Minderung der Leistungsfähgikeit, Arthralgien, Polymyositis und Muskelschmerzen) tatsächlich auf diese somatische Krankheit zurückzuführen sind, entfällt die Rechtfertigung dafür, in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen zu den Auswirkungen der somatischen Gesundheitsstörung zu verzichten und gleichzeitig von der Leistungsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ abzuweichen. Sowohl mit Blick auf die unbestrittenen Symptome der Abgeschlagenheit, Konzentrationsstörung und Minderung der Leistungsfähigkeit als insbesondere auch unter Mitberücksichtigung der nunmehr somatisch ausgewiesenen Gesundheitsstörung war das kantonale Gericht nach Feststellung der neuen Diagnose gemäss Art. 61 lit. c ATSG zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Folgenabschätzung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht verpflichtet.  
 
5.3.3. Auch gestützt auf den RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. April 2015 (S. 6) steht fest, dass sich die Neurologin Dr. med. B.________ weigerte, ohne vollständige Kenntnis der massgebenden Befunde zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Indem das kantonale Gericht dennoch mit Revisionsentscheid auf die Einschätzung der Dr. med. B.________ vom 19. Mai 2015 abstellte, obwohl dieser Ärztin damals die im Revisionsverfahren neu festgestellte somatische Diagnose eines SLE nicht bekannt war, hat es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Hätte die Vorinstanz nach Feststellung der Revisionstatsache an der Relevanz der Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss verwaltungsexternem Administrativgutachten gezweifelt, hätte sie zwecks Überprüfung der neu entdeckten somatischen Ursache mit Blick auf die bekannten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit weitere Abklärungen veranlassen müssen (vgl. Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Zusammenfassend lässt die bundesrechtskonforme Würdigung der Revisionstatsache, wonach die geklagten Beeinträchtigungen auf die neu entdeckte, somatisch gesicherte Diagnose eines SLE zurückzuführen sind, nur die Schlussfolgerung zu, dass damit der Begründung des im Hauptverfahren angefochtenen Entscheids vom 14. Juli 2017 die Grundlage entzogen ist. Denn mit der neuen Diagnose, welche als Ursache der von Dr. med. C.________ im Auftrag der Invalidenversicherung begutachteten Symptome gemäss angefochtenem Revisionsentscheid unbestritten ist, entfällt die Rechtfertigung dafür, in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen zu den Folgen der neu festgestellten somatischen Diagnose zu verzichten und gleichzeitig von der als nachvollziehbar und plausibel qualifizierten Leistungsfähigkeitseinschätzung gemäss verwaltungsexternem Administrativgutachten vom 3. November 2016 abzuweichen.  
 
5.4. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid vom 8. Januar 2018 die revisionsrechtliche Erheblichkeit des neu diagnostizierten SLE verneinte, hat es Bundesrecht verletzt. Nach Feststellung dieser neuen somatischen Diagnose ist bei bundesrechtskonformer Beweiswürdigung sowohl dem angefochtenen Revisionsentscheid vom 8. Januar 2018 als auch dem in der Hauptsache ebenfalls angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2017 die Grundlage entzogen. Fällt damit die Begründung beider Entscheide in sich zusammen, führt die Gutheissung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid auch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Hauptverfahren. Die Beschwerde im Hauptverfahren wird somit gegenstandslos.  
 
5.5. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einhole, welches sich insbesondere auch zum Verlauf der Leistungsfähigkeitseinschränkungen seit der Neuanmeldung vom    27. September 2013 unter Berücksichtigung des neu als ursächlich erkannten SLE zu äussern hat. Gestützt auf dieses Gutachten wird die IV-Stelle über das Leistungsgesuch vom 27. September 2013 neu verfügen.  
 
 
6.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweisen). Damit wird die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig. Mithin hat sie die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_607/2017 und 8C_149/2018 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde 8C_149/2018 wird gutgeheissen. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018 und       14. Juli 2017 sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde 8C_607/2018 wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
5.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 5600.- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli