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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_33/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hofer, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach, 
5. E.________, 
6. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Zink, 
7. G.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Widerhandlung gegen das UWG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2023 (UE220101-O/U/AEP>MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. Mai 2021 reichte die A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige ein und stellte Strafantrag gegen sechs ehemalige Mitarbeiter wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 4 lit. c UWG). 
Mit Verfügungen vom 17. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der A.________ AG gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen bzw. die erforderlichen Untersuchungshandlungen anzuordnen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR
 
1.2. Die Beschwerdeführerin führt in Rz. 4 ihrer Beschwerde einzig aus, dass ihr "durch die Widerhandlungen gegen das UWG [...] Schadenersatzansprüche/Gewinnherausgabeansprüche/Unterlassungs-ansprüche nach Art. 9 Abs. 3 UWG gegen die H.________ GmbH" zustünden. Aus welchem Sachverhalt sich diese Ansprüche ergeben sollen, substanziiert die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise. Vielmehr begnügt sie sich damit, unter dem Titel "II. Materielles, 1. Sachverhalt" auf die Strafanzeige, eine ergänzende Eingabe an die Staatsanwaltschaft und ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu verweisen. Dies genügt den strengen Anforderungen an die Begründung der Legitimationsvoraussetzungen nicht. Abgesehen davon ist die Passivlegitimation der behaupteten Zivilforderungen unklar: In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht bezeichnet die Beschwerdeführerin die H.________ GmbH als Schuldnerin, während sich der Strafantrag gegen ehemalige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin richtet. Auch diese Unklarheit zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre angeblichen Zivilansprüche hinreichend zu substanziieren.  
 
1.3. Formelle Rügen, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerin nach der "Star-Praxis" legitimiert wäre (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Damit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.  
 
2. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle