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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_309/2021  
 
 
Verfügung vom 26. Juli 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. A.B.________, 
3. A.C.________, handelnd durch ihre Eltern A.A.________ und A.B.________, 
4. A.D.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________, 
alle vier, und 
alle vier vertreten durch Herr Klausfranz Rüst-Hehli, 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 23. März 2021 (B 2021/43). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 14. Juli 2021, worin A.A.________, A.B.________, A.C.________ und A.D.________ die Beschwerde vom 23. April 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2021 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 24. Juni 2021 zurückziehen lassen, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juli 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch