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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_248/2018  
 
 
Urteil vom 12. September 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Jean-Marc Schaller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Bank AG, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Reichart 
und Richard Meyer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anlageberatung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 16. März 2018 (HG150201-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kunde, Kläger, Beschwerdeführer) ist von Beruf Kapitän und Reeder. Seit 1995 betreibt er in U.________ eine Reederei. Er eröffnete am 14. Dezember 2006 ein Konto/Depot bei der B.________ Bank AG (Bank, Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ und unterhielt die Bankenkundenbeziehung bis anfangs 2015. 
Am 5. März 2009 unterzeichneten die Parteien einen Rahmenvertrag zur Abwicklung von "Over-The-Counter" (OTC-) Devisengeschäften (OTC-Rahmenvertrag 2009); der Kunde unterschrieb am selben Tag eine "Allgemeine Faustpfandverschreibung". 
Am 19. Januar 2012 unterzeichnete der Kunde eine "Zugangsbewilligung für Kunden zur direkten Platzierung von Handelsaufträgen in den Handelsbereichen der B.________ Bank AG (Zugangsbewilligung). Damit konnte er Handelsaufträge, namentlich OTC-Devisenaufträge, über das sog. "Direct Acces Client Desk" (DAC-Desk) direkt platzieren. Gleichentags unterzeichnete er ein Dokument "Kenntnis und Erfahrungen bezüglich Finanzinstrumente" und erteilte einen Vermögensverwaltungsauftrag für ein neues Portfolio mit einem Anlagevermögen per 3. Februar von EUR 2 Mio., wobei im "Anlageprofil Vermögensverwaltungsauftrag Target/Volatility" Wertschwankungen von maximal 5 % vereinbart wurden. 
Am 1./24. Juli 2014 eröffnete der Kunde eine zweite Bankbeziehung. Die Parteien unterzeichneten in der Folge einen Rahmenvertrag für OTC-Devisengeschäfte sowie Call- und Put-Optionen auf Devisen und Edelmetallen (OTC-Rahmenvertrag 2014). Der Kunde erteilte der Bank einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Anlagevermögen per 19. August 2014 von EUR 8 Mio., wobei im "Anlageprofil Vermögensverwaltung individuell" wiederum Wertschwankungen von maximal 5 % vereinbart wurden. Am 13. August 2014 unterschrieb der Kunde eine zweite "Allgemeine Faustpfandverschreibung". 
Sodann unterschrieb der Kunde am 4. November 2014 zwei Dokumente mit dem Titel "Antrag auf Änderung der Kundenklassifizierung für Kunden mit Domizil Deutschland. Vom nicht professionellen Anleger zum professionellen Anleger" für seine beiden Bankbeziehungen. Mit Schreiben vom 11. November 2014 wies ihn die Bank im Wesentlichen darauf hin, dass er nicht mehr dem umfassenden Schutz für nicht professionelle Anleger unterstehe. Am 14. November 2014 unterschrieb der Kunde schliesslich eine "Erklärung zur Neueinstufung als professioneller Anleger für Kunden mit Dom izil in Deutschland". 
Am 18. Dezember 2014 kaufte der Kunde unter anderem EUR 20 Mio. zum Kurs von CHF 1.2095 (entsprechend CHF 24'190'000.--) auf Termin, konkret per 20. Januar 2015. Am 15. Januar 2015 gab die Schweizerische Nationalbank (SNB) um 10.30 Uhr bekannt, dass sie den Mindestkurs von CHF 1.20 pro Euro aufhebe. Noch am gleichen Tag schloss der Kunde die offenen Devisentermingeschäfte in EUR/USD und EUR/CH. Der Verlust betrug per Valuta 20. Januar 2015 USD 1'016'187.50 und Fr. 8'415'627.50. 
Die Bank forderte den Kunden gleichentags auf, bis Freitag, 16. Januar 2015, 11.00 Uhr, einen Nachschuss von Fr. 6'231'000.-- zu leisten, andernfalls sie ohne weitere Ankündigung die eingeräumten Sicherheiten nach eigenem Ermessen verwerten und ihre Forderung mit den Vermögenswerten des Kunden verrechnen werde. Da der Nachschuss innert Frist nicht geleistet wurde, stellte die Bank auch die (verbleibenden) Optionsgeschäfte glatt und verwertete die vom Kunden bei ihr gehaltenen Vermögenswerte. Am 22. Januar 2015 teilte sie dem Kunden den Abschluss der Verwertung mit. 
 
B.  
Am 17. September 2015 gelangte der Kunde an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Bank sei zu verpflichten, ihm EUR 1 Mio. zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % ab 16. Januar 2015. Er wies darauf hin, dass es sich um eine Teilklage handle und dass sein gesamter Schaden je nach Standpunkt EUR 10'005'377.40 oder EUR 9'835'899.30 betrage. Er brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt, indem sie ihn in ein "Gesamtkonzept" mit komplexer Vermögens- und Investitionsstruktur und hoher Risikoexposition gelenkt habe, während er weder über die nötige Fachkunde noch die praktische Erfahrung verfügt habe. Die entsprechenden Anlagevorschläge hätten auch nicht zu seinem persönlichen Profil gepasst. Im Eventualstandpunkt machte der Kläger geltend, die Beklagte habe ihre Beratungs- und Abmahnungspflichten zu verschiedenen Zeitpunkten Ende 2014/anfangs 2015 verletzt. Im Subeventualstandpunkt brachte er vor, die Beklagte habe ihre Risikoaufklärungspflichten verletzt. 
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Begehren, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Fr. 586'620.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Februar 2015 zu bezahlen. Sie verlangte damit die Bezahlung des Negativ-Saldos auf den Privatkonti des Klägers. 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 16. März 2018 ab und hiess die Widerklage gut. Es verpflichtete den Kläger, der Beklagten Fr. 586'620.08 nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2015 zu bezahlen. Das Gericht erwog, es sei schweizerisches Recht anwendbar, wobei der Kläger Schadenersatz aus einem als Anlageberatung zu qualifizierenden Vertragsverhältnis beanspruche. Das Gericht verneinte sodann in Bezug auf die Devisengeschäfte die Haftung der Beklagten aus unterlassener Information und eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mindestkurses EUR/CH durch die SNB. Die Widerklage stützte das Gericht in der Erwägung, die Verwertung der Faustpfänder sei vertragskonform erfolgt und der Kläger hafte für den verbleibenden Negativsaldo. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger im Wesentlichen die Begehren, die Beklagte sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm EUR 1 Mio. nebst Zins zu bezahlen und die Widerklage sei in Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils abzuweisen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung der Beratungs- und Warnpflichten Bundesrecht verletzt und wegen unterlassener AGB-Kontrolle die von ihm unterzeichneten Verträge zu Unrecht als gültig erachtet. Für den Fall, dass die Rechtsanwendung der Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt vor Bundesrecht standhalten sollte, rügt er ausserdem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO. Schliesslich rügt er, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Widerklage seine Dupliknoveneingabe nicht berücksichtigt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zwar nur eventualiter, für den Fall dass seine Rügen in rechtlicher Hinsicht nicht verfangen sollten, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Nachdem er aber auch seine rechtlichen Rügen - entgegen seiner Behauptung - teilweise auf einen Sachverhalt stützt, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist diese Frage zuerst zu beurteilen. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Titel "Haftung aufgrund unterlassener Information/Informationspflichten" getroffen. Hierbei unterscheidet sie zwar teilweise die tatsächlichen Feststellungen nicht klar von rechtlichen Erwägungen und begründet das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nicht ausdrücklich. Indessen ist der angefochtene Entscheid noch als den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügend zu bewerten.  
 
2.2.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Devisengeschäfte sach- und fachkundig. Darüber hinaus hat er sich nach der Würdigung der Vorinstanz durch Unterzeichnung diverser Dokumente gegenüber der Beklagten als sach- und fachkundig ausgegeben, Fachausdrücke verwendet und die Beschwerdegegnerin auf Fehler hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe deshalb gewusst, dass mit den streitgegenständlichen Devisengeschäften das Risiko verbunden war, hohe Verluste in kurzer Zeit zu erleiden. Da die Sach- und Fachkunde eines Anlegers stets im Zusammenhang mit der Art des fraglichen Geschäfts zu würdigen sei, stellte das Handelsgericht im Einzelnen namentlich Fachkundigkeit in Bezug auf Devisentermin-, -swap- und -optionsgeschäfte fest. Auch die Verknüpfung des im Rahmen des Vermögensverwaltungsmandats konservativ angelegten Vermögens mit den OTC-Devisengeschäften in dem Sinne, dass das konservativ verwaltete Vermögen verpfändet war und somit auch als Sicherheit für Verluste aus riskanten Geschäften diente, führte nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht an sich zu einer höheren Komplexität, so dass der Beschwerdeführer die Übersicht über seine Vermögenswerte oder deren Risiko-Exposition verloren hätte. Abschliessend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als erfahrenen Anleger qualifiziert, welcher über mehrere Jahre tausende von OTC-Devisengeschäften mit hohen Volumina abgeschlossen und dabei hohe Verluste, aber auch hohe Gewinne erzielt habe. Angesichts der Anzahl und der Höhe der gehandelten Volumina ging die Vorinst anz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser Anlageform regelmässig spekuliert hatte. Hieraus schloss die Vorinstanz, er habe grundsätzlich keiner Aufklärung, Beratung oder Warnung durch die Beschwerdegegnerin bedurft.  
 
2.2.2. Nach den weiteren Erwägungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer indessen ohnehin über die entsprechenden Risiken aufgeklärt. So sei im OTC-Rahmenvertrag 2009 in Ziffer 12 und im OTC-Rahmenvertrag 2014 in Ziffer 16 unter dem Titel "Risiko-Erklärung" jeweils festgehalten worden, dass sich das Verlustrisiko bei Optionsgeschäften nur im Falle des Kaufs einer Call- oder Put-Option auf den Betrag der bezahlten Prämie beschränkt, während der Verkäufer einer Call- oder Put-Option Risiken übernehme, die zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen könnten. Auch in der vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 unterzeichneten "Zugangsbewilligung" sei explizit auf das hohe Risiko der Produkte mit der Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Kapitals bzw. unlimitierten Verlusten hingewiesen worden. In der Broschüre "Besondere Risiken im Effektenhandel" werde - so erwog die Vorinstanz weiter - bereits in der Einleitung unter "Achtung" auf gewisse Derivate hingewiesen, bei denen unter Umständen über den investierten Betrag hinaus Geld nachgeschossen werden muss. Sodann würden auf den Seiten 6-8 Optionsgeschäfte umfassend erläutert, darunter Call- und Put-Optionen, OTC-Optionen und das "Stillhaltergeschäft".  
 
2.2.3. In Bezug auf die behauptete Zusicherung der Beibehaltung des SNB-Mindestkurses EUR/CH hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich fest, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung nicht genügend substanziiert. Er habe nicht dargelegt, welche Person ihm gegenüber im Namen der Beschwerdegegnerin wann genau diese Aussage gemacht haben solle.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe verschiedene Dokumente aktenwidrig interpretiert, wesentliche Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen und unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen.  
 
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer sich wiederholt auf act. 12/1 beruft, ist er nicht zu hören. Dabei handelt es sich nach den Angaben in der Beschwerde um eine von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichte bankinterne Notiz aus dem sog. "B.________ Bank FrontNet CIF". Der Beschwerdeführer weist nicht mit Aktenhinweisen nach, dass er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf dieses Dokument berufen hätte, um damit gehörig vorgebrachte, rechtsrelevante Behauptungen zu beweisen (vgl. dazu vorstehend E. 2.1). Entgegen seiner Ansicht oblag es im Rahmen der vorliegend anwendbaren Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) keineswegs dem Gericht, ohne rechtskonforme Behauptungen und Beweisanträge wesentliche Elemente seines Risikoprofils aus den Gerichtsakten zu ermitteln und mit den tatsächlichen Risiken abzugleichen, denen sein Vermögen ausgesetzt war.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt sodann die Tragweite des Willkürverbots bzw. der offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), wenn er in appellatorischer Weise jedes einzelne Sachverhaltselement anders würdigt, als die Vorinstanz. Denn willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2).  
Die Vorinstanz hat namentlich als unbestritten festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 mit 12 Devisentransaktionen einen Verlust von rund EUR 20'000.-- und im Jahre 2011 mit rund 30 Transaktionen einen Gewinn von rund Fr. 100'000.-- erzielte. Aus der Darstellung der Beschwerdegegnerin, welche der Beschwerdeführer zumindest nicht ausdrücklich respektive in nicht hinreichend konkreter Weise bestreitet, ergibt sich, dass der Verlust aus Devisentransaktionen im Jahre 2013 rund EUR 160'000.-- betrug und der Gewinn aus 729 Transaktionen im Jahre 2014 rund EUR 1'070'000.--. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern schlechterdings unvertretbar sein sollte, dieses Transaktionsvolumen als hoch zu betrachten und daraus auf entsprechende Erfahrung des Beschwerdeführers zu schliessen. Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz aus einer bankinternen E-Mail vom 14. Februar 2012 nicht auf ein (äusserst) konservatives Risikoprofil schloss, vermag er Willkür nicht auszuweisen. Die Vorinstanz hat dieses E-Mail in sachlich vertretbarer Weise auf das Vermögensverwaltungsmandat und nicht auf seine risikoreichen OTC-Geschäfte bezogen. Der Vorinstanz kann schliesslich auch keine Willkür vorgeworfen werden, insoweit sie aus dem vom Beschwerdeführer am 4. November 2014 unterzeichneten Formular "Antrag auf Änderung der Kundenklassifizierung für Kunden mit Domizil Deutschland" schloss, er habe auf die Prüfung seiner Risikobereitschaft verzichtet. 
 
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe wesentliche Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen, beanstandet er nicht die Würdigung bestimmter Beweise, sondern kritisiert, dass von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen wurden. Zur Beweisabnahme war die Vorinstanz nur insoweit verpflichtet, als der Beschwerdeführer taugliche Beweisanträge zu rechtserheblichen Behauptungen prozesskonform stellte (Art. 152 Abs. 1 ZPO) und die Vorinstanz nicht willkürfrei in vorweggenommener Würdigung den Einfluss der Beweise auf das Ergebnis verneinen durfte (vgl. zu den Anforderungen an die sog. antizipierte Beweiswürdigung BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen vermag der Beschwerdeführer nicht auszuweisen:  
Die Vorinstanz hat das Verständnis für die grundsätzliche Funktionsweise von Devisentausch- und Devisentermingeschäften als wesentlich angesehen und damit die beantragten Beweise der Parteieinvernahme und Zeugenbefragung zu fehlender Erfahrung in Bezug auf Frachtderivate als rechtlich unerheblich erachtet. 
Die Vorinstanz hat die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei telefonisch die Beibehaltung des Mindestkurses durch die SNB zugesichert worden, als nicht hinreichend substanziiert qualifiziert und im Übrigen als rechtlich unerheblich erachtet. Sie hat damit kein Recht verletzt. 
Die Vorinstanz hat die im vorinstanzlichen Verfahren durch pauschale Bestreitungen bezweifelte Echtheit des vom Beschwerdeführer (anfangs 2012 auf der Zugfahrt nach Zermatt) unterschriebenen Dokuments durch angeblich nachträgliches Einfügen von Seiten zu Recht als nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 178 Halbsatz 2 ZPO qualifiziert. Ferner erachtete die Vorinstanz es als lebensfremd, dass ein international tätiger Unternehmer wie der Beschwerdeführer unbedacht jeweils die letzte Seite eines mehrseitigen Dokuments unterzeichne, ohne dieses gelesen zu haben. Die Vorinstanz verletzte auch hiermit kein Bundesrecht und ging darüber hinaus zutreffend davon aus, dass die dem Beschwerdeführer insofern mangelnde Achtsamkeit ihn nicht von den mit Unterzeichnung des Dokuments eingegangenen Verpflichtungen entlasten könne, weshalb die behauptete fehlende Durchsicht des Dokuments ohnehin nicht entscheiderheblich sei (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Die Vorinstanz hat sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt, wonach ihm wiederholt zugesichert worden sei, das Risiko sei auf maximal 5 % seines Vermögens beschränkt und damit "überschaubar". Sie ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie in antizipierter Würdigung auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und die Befragung des Beschwerdeführers verzichtete. Die Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich auf eine appellatorische Kritik, worauf nicht einzutreten ist. 
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe aus festgestellten Sachverhaltselementen unhaltbare Schlüsse gezogen. Er verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht frei, sondern nur auf Willkür überprüft. Denn er unterbreitet auch unter diesem Titel im Wesentlichen seine abweichende Würdigung, wobei er nicht die Schlussfolgerung kritisiert, welche die Vorinstanz aus den einzelnen Tatsachenelementen auf seine Erfahrung in Bezug auf die von ihm getätigten Devisentransaktionen gezogen hat, sondern die einzelnen Elemente selbst. Auch wenn er diese Würdigung aus seiner Sicht nicht als falsch, sondern als willkürlich bezeichnet, übt er einzig appellatorische Kritik, auf die nicht einzugehen ist.  
 
2.4. Unter dem Titel "Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO" rügt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von act. 12/1 (vgl. dazu E. 2.3.1), das Abstellen auf "allgemeine Lebenserfahrung" bzw. die Qualifizierung als "lebensfremd", überhöhte Anforderungen an die Substanziierung, "Nichtberücksichtigung Zeugenaussage (u.a.) C.________ und Parteibefragung Beschwerdeführer" und "Nichteinholung Telefonmitschnitt betr. Mindestkurs-Zusicherung". Aus der Begründung seiner Rügen ergeht jedoch, dass der Beschwerdeführer damit richtig besehen nicht die unrichtige Anwendung Bundesrechts, sondern erneut die Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet. Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die angerufenen Rechtsnormen verletzt worden sein könnten. Denn diese regeln den Anspruch auf Beweis, der die Beweiswürdigung nicht mitumfasst (vgl. vorstehend E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch die Würdigung der Beweise, ohne dass er Willkür auszuweisen vermag. Es ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.5. Im Folgenden ist dem Urteil des Bundesgerichts der Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerde führende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Die selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.1. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto-/Depot-Beziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selbst trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGE 144 III 155 E. 2.1.1 S. 157 mit Hinweisen). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäfts sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteile 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.3; 4A_436/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1; 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.3). Der Kunde ist hinsichtlich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, soweit er um diese Risiken nicht bereits weiss. Dabei obliegt dem Beauftragten namentlich auch, sich durch Befragung einlässlich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu informieren (BGE 124 III 155 E. 3a; Urteile 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.3; 4A_593/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 7.1.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Vertragsqualifikation als Anlageberatung nicht, rügt jedoch, die Vorinstanz habe die sich daraus für die Beschwerdegegnerin ergebenden Vertragspflichten bundesrechtswidrig ermittelt. Soweit aus den ausführlichen Zitaten der bundesgerichtlichen Praxis überhaupt ersichtlich ist, welche konkreten Pflichten aus dem Anlageberatungsverhältnis die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht unzutreffend ermittelt haben soll, scheint er zu rügen, es sei seine Risikofähigkeit und Risikobereitschaft nicht hinreichend geklärt worden. Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, wo sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz darauf berufen hätte, sein Risikoprofil sei von der Beschwerdegegnerin nicht oder ungenügend geklärt worden. Ohne entsprechende Behauptungen hatte die Vorinstanz im Rahmen der Verhandlungsmaxime keinen Anlass, diese Frage zu beurteilen. Der Beschwerdeführer kritisiert denn im Übrigen auch in diesem Rahmen die sich als willkürfrei erwiesenen Feststellungen der Vorinstanz über sein Wissen und seine Erfahrung (vgl. vorstehend E. 2), womit er nicht zu hören ist. Des Weitern stützt er entgegen seiner Behauptung die Rechtsrügen auf einen von den verbindlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt, wenn er behauptetet, seine persönlichen Verhältnisse hätten eine konservative Anlagestrategie erfordert und die ihm von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres "Gesamtkonzepts" empfohlene Anlagestrategie habe nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen gepasst. Die Vorinstanz hat aufgrund der verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ohne Bundesrechtsverletzung geschlossen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrung und seines Wissens für die von ihm getätigten Devisengeschäfte keine Aufklärung brauchte. Wenn sie zusätzlich erwog, dass ihn die Beschwerdegegnerin mit den ihm übergebenen Unterlagen darüber hinaus ohnehin ausdrücklich über die allgemeinen Risiken aufklärte, hat sie dabei kein Bundesrecht verletzt und war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere nicht verpflichtet, von Amtes wegen eine "AGB-Prüfung/Kontrolle" vorzunehmen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie aufgrund ihrer Feststellungen über die Fachkunde und das Wissen des Beschwerdeführers eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bei der Beratung verneinte und im Übrigen auch in Bezug auf das konkret verwirklichte Risiko keine Pflichtverletzungen erblickte.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich betreffend die Gutheissung der Widerklage, die Vorinstanz habe sein verfassungsmässiges Recht auf Replik verletzt. Er verkennt die Tragweite dieses Rechts. Denn er bestreitet nicht, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Inwieweit seine Vorbringen in dieser Stellungnahme aber prozessual noch berücksichtigt werden konnten, ergab sich aus dem massgebenden Prozessrecht, dessen Verletzung er nur in einem anderem Zusammenhang rügt. So macht er als Verletzung von Art. 53 Abs. 1 und Art. 221 ff. ZPO geltend, die Vorinstanz habe ihr Urteil gestützt auf ein Exposé der Gerichtsdelegation gefällt, das schon vor der Hauptverhandlung erstellt worden sei. Insoweit er damit den Prozessachverhalt ergänzen will (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2 S. 90 respektive vorstehend E. 2.1), vermag er nicht auszuweisen, dass seine Vorbringen in der Hauptverhandlung vom 16. März 2018 keine Berücksichtigung gefunden hätten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten im Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 19'000.-- zu ersetzen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug