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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_912/2019  
 
 
Urteil vom 6. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bundesamt für Landwirtschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels C.________ ohne Ausverkaufsfrist, Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels C.________; Entzug der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 
(B-3257/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erteilte der B.________ AG am 19. Dezember 2013 eine Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels C.________ mit dem Wirkstoff D.________ und befristete diese Bewilligung bis am 30. April 2022. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 widerrief das BWL die Bewilligung und ordnete an, dass keine Frist für den Ausverkauf der Lager gewährt werde und das Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt zu nehmen sei. B.________ AG erhob Beschwerde gegen die Verfügung des BLW vom 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass eine angemessene Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und eine darauffolgende Frist für den Verbrauch des Produkts gewährt werde (Verfahren B-3257/2019). 
Das BLW erliess am 26. Juni 2019 eine Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen D.________ und E.________, welche am 9. Juli 2019 im Bundesblatt veröffentlicht wurde. Gegen diese Allgemeinverfügung gelangte B.________ AG mit Beschwerde vom 7. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-3989/2019). Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2019 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren B-3257/2019 und B-3989/2019 und führte dieses unter der erstgenannten Verfahrensnummer weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 wies es den Antrag des BLW, der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 betreffend Pflanzenschutzmittel C.________ sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen ab, und erlaubte B.________ AG einstweilen, die Lagerbestände des Pflanzenschutzmittels C.________ in Verkehr zu bringen. Des Weiteren hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag von B.________ AG, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 26. Juni 2019 (vormaliges Verfahren B-3989/2019) sei wiederherzustellen, gut, soweit sich diese auf das Pflanzenschutzmittel C.________ bezieht. 
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. September 2019 an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Die Rechtsschrift muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG die Begehren und deren Begründung enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer beschwert sich über den fehlenden Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Es handelt sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), der nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 98 BGG). Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 55 VwVG und des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) in Zusammenhang mit der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161), womit er nicht zu hören ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) ist, wie das Vertrauensprinzip gemäss Art. 5 Abs. 3 BV auch, kein verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsgrundsatz (BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199; 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182), weshalb diese Rüge nicht entgegen genommen werden kann. Im Zusammenhang mit der beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durchzuführenden Abwägung der Interessen erwähnt der Beschwerdeführer beiläufig die Art. 10, Art. 74, Art. 76, Art. 78 und Art. 118 BV, die seiner Ansicht nach ein überwiegendes Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründen würden. Dass und inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung jedoch gegen das verfassungsmässig geschützte Recht (Art. 10 BV) auf Leben und persönliche Freiheit verstossen würde, macht er in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend, wozu er jedoch in Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) verpflichtet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vorträgt, erhebt er keine Rügen nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, sondern setzt einzig seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber.  
 
2.2. Auf die mangels zulässiger Rügen (Art. 98 BGG) offensichtlich unzulässige bzw. unzureichend begründete Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG) ist ohne weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall