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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_255/2010 
 
Urteil vom 6. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen 
 
Amtsstatthalteramt Luzern, Eichwilstrasse 2, 
6011 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wurde am 6. Mai 2008 in Untersuchungshaft gesetzt und am 9. Mai desselben Jahres unter Auflage einer Meldepflicht entlassen. Seit dem 19. August 2009 befindet er sich erneut in Haft. Mit Entscheid vom 4. Juni 2010 wies das Amtsstatthalteramt Luzern ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 1. Juli 2010 ebenfalls abgewiesen. Das Obergericht begründete die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit dringendem Tatverdacht und mit Wiederholungsgefahr im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (StPO/LU; SRL 305). 
 
Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 überwies das Amtsstatthalteramt X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. August 2010 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Haftentscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben und er selbst sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amtsstatthalteramt Luzern liess sich nicht vernehmen. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Grundsatz einzutreten. 
 
2. 
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. 
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis). 
 
Laut § 80 Abs. 2 StPO/LU kann der Angeschuldigte in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht indessen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wiederholungsgefahr bejaht. 
 
3. 
3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- oder konventionswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). 
 
Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nur dann verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). 
 
3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass er mit Urteil vom 21. Mai 2007 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Vorinstanz führt weiter aus, weder dies noch die erste Inhaftierung vom 6. bis 9. Mai 2008 schienen den Beschwerdeführer beeindruckt zu haben. Nach seiner Haftentlassung solle er gegenüber Hotels und Unternehmen als Organisator eines bulgarisch-schweizerischen Festes aufgetreten sein. Dabei sei er angeblich Verpflichtungen eingegangen, ohne über die finanziellen Mittel bzw. über verbindliche Kostenübernahme-Zusagen zu verfügen. Zudem solle er eine Zahlungsbestätigung über Fr. 27'291.-- gefälscht und an die bulgarische Botschaft weitergeleitet haben. Schliesslich beinhalte gemäss Tatvorwurf ein von ihm gefälschtes E-Mail die Bestätigung eines Hotels, welche eine vollständige Anzahlung belege. Sodann habe er gemäss einer Meldung des Polizeipostens Reiden am 6. August 2008, am 22. Oktober 2008 und am 27. Mai 2009 die Meldepflicht verletzt, welche ihm mit der Haftentlassungsverfügung vom 9. Mai 2008 auferlegt worden sei. 
 
Die Vorinstanz verweist weiter auf ein vom 21. Januar 2010 datiertes forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Thurgau. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer narzistischen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen sowie an pathologischem Lügen. Die Persönlichkeitsstörung stehe mit den vorgeworfenen Taten in einem Kausalzusammenhang. Aufgrund der schwer veränderbaren Persönlichkeitsstruktur müsse auch in Zukunft davon ausgegangen werden, dass er sich durch seine Art der Geschäftstätigkeit wieder strafbar mache. Dabei stünden Wirtschafts- bzw. Eigentumsdelikte im Vordergrund, insbesondere Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Wegen der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers und seiner Vorstellungen zu seiner künftigen geschäftlichen Tätigkeit müssten solche Rückfälle mit eher hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Meldepflicht verletzt zu haben. Er beanstandet zudem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu Handen der Vorinstanz, in welcher diese schrieb: "Übereinstimmend mit den gutachterlichen Feststellungen hat der Rekurrent nach seiner Haftentlassung am 09.05.2008 noch während des laufenden Verfahrens in beträchtlicher Art und Weise weiter delinquiert." Dies stelle eine Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft und den Gutachter dar und begründe allenfalls sogar eine Befangenheit. Schliesslich würden seine aktenkundigen schweren Krankheiten gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. 
 
3.4 In Bezug auf die Frage der Befangenheit des Gutachters geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, diese sei allenfalls gegeben. Mangels einer hinreichenden Begründung der Rüge ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
Die Frage der Befangenheit der Staatsanwaltschaft, die im vorliegenden Verfahren nicht richterliche Funktionen wahrnimmt, sondern als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde auftritt, beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; Urteil 1B_282/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend ist eine Befangenheit klar zu verneinen, da sich für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen hinreichend Anlass in den Untersuchungsakten finden lässt und die Äusserung auch nicht die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d-e S. 199 ff. mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 
 
3.5 Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verurteilung im Mai 2007 weiterhin delinquiert hat. Die betreffenden Tatvorwürfe wiegen schwer. Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zufolge ist die Deliktssumme mit über Fr. 400'000.-- hoch. Laut dem erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachten steht die strafbare Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung und besteht eine eher hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft in ähnlicher Weise straffällig wird. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Aus den der Beschwerdeschrift beigelegten Untersuchungsberichten geht nicht hervor, dass die körperlichen Leiden das Begehen von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und von Urkundendelikten erschweren würden. Dem psychiatrischen Gutachter erschien der Beschwerdeführer in einem gesundheitlich "erfreulich stabilen" Zustand, wenn diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass der Gutachter bei seiner Untersuchung nicht über die Unterlagen der vorbehandelnden Ärzte verfügte. 
 
Insgesamt bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung erneut in schwerwiegender Weise einschlägig delinquieren könnte (vgl. zur Schwere der zu erwartenden Delikte etwa die Urteile 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 4.5; 1P.153/2005 vom 21. März 2005 E. 4.4; 1P.350/2003 vom 1. Juli 2003 E. 2.3). Ob und wie oft er nach seiner ersten Haftentlassung darüber hinaus die Meldepflicht verletzt hat, erscheint nicht entscheidend und braucht deshalb nicht vertieft zu werden. 
 
Verfassungskonform ist auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft lasse sich der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnen. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, die Bewährungshilfe habe seine berufliche Tätigkeit zu überwachen. Es ist indessen nicht ersichtlich, wie eine solche Massnahme im vorliegenden Fall auszugestalten wäre, damit sie Erfolg verspricht. Deswegen und weil der Beschwerdeführer selbst nicht weiter auf diese Frage eingegangen war, musste sich das Obergericht ebenfalls nicht vertieft damit auseinandersetzen. Es kam seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nach und verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wie dies in der Beschwerde behauptet wird (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es bestehe Überhaft, wobei die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen sei. 
 
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 Abs. 1 StGB) nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (vgl. Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3 mit Hinweis). 
 
4.3 Nach den obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Er wird dringend verdächtigt, sich auch nach der Verurteilung vom 21. Mai 2007 und zudem auch nach der ersten Inhaftierung vom 6. bis 9. Mai 2008 straffällig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat deshalb die Möglichkeit der bedingten Entlassung zu Recht nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Strafdrohung für gewerbsmässigen Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung (vgl. E. 3.5 hiervor; vgl. zudem hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Strafen Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich der seit dem 19. August 2009 bestehende Freiheitsentzug auch in Berücksichtigung der Haft vom 6. bis 9. Mai 2008 nicht als übermässig. Die Rüge ist unbegründet. 
 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Rechtsanwalt Beat Hess wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Dold