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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_134/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 30. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 14. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1974 geborene C.________, Mutter zweier 1992 und 2007 geborener Kinder, meldete sich am 19. April 2004 unter Hinweis auf diverse psychisch bedingte Arbeitsausfälle erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste gutachtliche Untersuchungen durch Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 4. Dezember 2004) und liess die innerhäuslichen Verhältnisse abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. März 2005). Gestützt darauf ermittelte sie - in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode - unter Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im zeitlichen Umfang von 36 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines zu 64 % verrichteten Aufgabenbereichs Haushalt, einer Behinderung bezüglich der häuslichen Aufgaben von 19 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie einer unbeeinträchtigten Erwerbsfähigkeit eine - gewichtete - Invalidität von rentenausschliessenden 12 % ([0,36 x 0 %] + [0,64 x 19 %]; Verfügung vom 15. April 2005). Auf Einsprache hin wurde der (hypothetische) Anteil der Erwerbsarbeit im Gesundheitsfall auf 80 bzw. 100 % erhöht, woraus sich bei im Übrigen unveränderten Parametern Invaliditätsgrade von 4 % ([0,8 x 0 %] + [0,2 x 19 %]) bzw. - mittels Einkommensvergleichsmethode - 27 % ergaben ([unangefochten gebliebener] Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006). 
A.b Nachdem C.________ sich vom 22. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 stationär in der Klinik T.________, Psychiatrie und Psychotherapie, aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 28. Februar 2007), ersuchte sie am 30. Oktober 2007 erneut um Zusprechung einer Invalidenrente. Die Verwaltung zog in der Folge Auskünfte der Klinik T.________ vom 12. November 2007 sowie ein Verlaufsgutachten des Dr. med. A.________ vom 25. Februar 2008 bei. Auf dieser Grundlage ging sie von einer Aufteilung der Aufgabengebiete Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von je 50 %, einer Behinderung im Haushalt von 20 % sowie einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, woraus eine gewichtete Invalidität von 60 % resultierte ([0,5 x 100 %] + [0,5 x 20 %]). Mit - in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 23. Juli 2008 sprach sie C.________ in Bestätigung des zuvor ergangenen Vorbescheids (vom 27. März 2008) rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente (samt Kinderrenten) zu, "solange auf den Konsum der Benzodiazepine nicht verzichtet wird". 
A.c Vom 19. November 2008 bis 9. Februar 2009 weilte C.________ in Nachachtung der Schadenminderungsauflage der IV-Stelle vom 26. März 2008 (bezüglich Durchführung einer stationären und ambulanten Benzodiazepin-Entzugsbehandlung) wiederum in der Klinik T.________ (Bericht vom 23. Februar 2009). Mit Eingaben vom 23. Februar 2009 (Revisionsfragebogen) bzw. 5. März 2009 machte sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Erhöhung der bisherigen Rentenleistungen. Die Verwaltung holte daraufhin abermals einen Abklärungsbericht Haushalt vom 20. November 2009, einen Bericht der Klinik T.________ vom 14. Mai 2009 und ein Verlaufsgutachten des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 2010 ein. Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2010 stellte sie basierend auf einem Gesamtinvaliditätsgrad von nurmehr 15 % die Aufhebung der Rente in Aussicht, wobei sie ihrem Entscheid eine hypothetische Aufteilung der beiden Tätigkeitsfelder von je 50 %, eine Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von unverändert 20 %, eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit sowie eine Erwerbsunfähigkeit von 9,07 % zugrunde legte ([0,5 x 9,07 %] + [0,5 x 20 %]). Daran wurde, nach Kenntnisnahme eines von C.________ beigebrachten Berichtes der Klinik T.________ vom 1. März 2010 und einer weiteren Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 10. Mai 2010, am 14. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 verfügungsweise festgehalten. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 14. Dezember 2010). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze, eventualiter ab 1. Oktober 2007 (recte wohl: 1. Juli 2010) weiterhin eine Dreiviertelsrente bzw. - subeventualiter - eine halbe Rente zuzusprechen; subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Erwägungen zu den Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) und zu den bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. ferner BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Bezug auf die Voraussetzungen der Rentenrevision insofern Auswirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten hinsichtlich der Anrechnung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführerin aber keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, gelangt die Regelung nicht zur Anwendung (BGE 136 V 216). 
 
2.2 Die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat, stellt eine Tatfrage dar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und ist einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich. Frei überprüfbar ist dagegen, ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsermittlung vom zutreffenden Beweismass - hier der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgegangen ist (Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des korrekten Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem kognitionsrechtlichem Blickwinkel (E. 1.1, 1.2 und 2.2 hievor), ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin auf den 1. Juli 2010 vorgenommene Einstellung (Verfügung vom 14. Mai 2010) der rückwirkend per 1. Februar 2007 zugesprochenen Dreiviertelsrente (Verfügungen vom 23. Juli 2008) nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht bestätigt hat. 
 
3.2 Letztinstanzlich unbeanstandet geblieben - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.1 in fine hievor) - ist die der Invaliditätsbemessung nach Massgabe der Situation im Gesundheitsfall zugrunde zu legende Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von je 50 % (Statusfrage; vgl. auch Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) sowie die für die Ermittlung der Erwerbseinbusse massgeblichen Vergleichseinkommen (hypothetischer Verdienst, der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % hätte erzielt werden können [Valideneinkommen]: Fr. 28'247.-; Einkommen, welches die Versicherte trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise in Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit im Rahmen eines - jedoch umstrittenen und nachfolgend zu prüfenden - 50 %-Pensums noch zu generieren vermöchte [Invalideneinkommen]: Fr. 25'684.-). 
 
4. 
4.1 Soweit die Versicherte in der Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode generell eine Verletzung des in Art. 8 (Abs. 3) BV verankerten Gleichbehandlungsgebotes von Frau und Mann erblickt, kann ihr aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. 
 
4.2 Als Personen in der analogen Situation zur Beschwerdeführerin sind sämtliche bei der schweizerischen Invalidenversicherung versicherten Personen zu betrachten, welche neben der Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit (< 100 %) zusätzlich im Aufgabenbereich (bspw. Haushalt) tätig sind (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Innerhalb dieses Personenkreises besteht Gleichbehandlung. Namentlich gelangt die gemischte Methode unabhängig davon zur Anwendung, wie gross die jeweiligen Anteile zwischen Erwerbsarbeit und Haushalt sind und was als Grund für die Teilzeitarbeit angegeben wird. Nach Gesetz gilt die gemischte Methode bei Frauen und Männern ohne Unterschied. Da für alle Versicherten die Voraussetzungen zur Anwendung der gemischten Bemessungsmethode die gleichen sind, und innerhalb des Anwendungsbereichs der Methode keine unterschiedliche Behandlung stattfindet, stellt sich die Frage nicht, ob für eine ungleiche Behandlung ein objektiver und vernünftiger Grund besteht. Rechtsprechungsgemäss hat die jeweilige Bemessungsmethode ihren Anknüpfungspunkt nicht im Geschlecht der versicherten Person, sondern in der gesundheitsbedingten Leistungseinbusse entweder in der Erwerbsarbeit oder im Aufgabenbereich oder aber gleichzeitig in beiden Bereichen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 156/04 vom 13. Dezember 2005 E. 5.2, in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Invalidenrente der Rentenrevision unterliegt, welche gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG Platz greift, falls sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Der periodischen Revision unterworfen sind sämtliche Renten der Invalidenversicherung unbesehen der jeweils anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen Männern und Frauen. Wenn also beispielsweise ein als vollzeitlich erwerbstätig geltender invalider Mann, aus welchen Gründen auch immer, entschiede, er würde nunmehr als Gesunder teilzeitlich arbeiten und zugleich den Haushalt besorgen, unterliegt auch er der Revision und (neu) der gemischten Bemessungsmethode. 
 
5. 
5.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 2010 (samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2010), welchen das kantonale Gericht uneingeschränkte Beweiskraft im Sinne der rechtsprechungsgemäss definierten Kriterien (vgl. E. 2.1 hievor) zugestanden hat, in tatsächlicher Hinsicht erwogen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprechung im Jahre 2008 nicht grundsätzlich verbessert habe. Namentlich leide sie unverändert an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und unreifen Anteilen sowie einer generalisierten Angststörung. Eine Änderung habe die Situation allerdings dahingehend erfahren, dass der vormalige Einfluss des Benzodiazepinmissbrauchs zwischenzeitlich - primär als Folge der auf Druck der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2008 bis 9. Februar 2009 in der Klinik T.________ durchgeführten stationären Therapie - weggefallen sei. Gerade der entsprechende, die Arbeitsfähigkeit nach Einschätzung des Gutachters um 50 % vermindernde Medikamentenkonsum habe in der ursprünglichen Expertisierung (vom 25. Februar 2008) indes zur Attestierung eines unter Berücksichtigung des gesamten Krankheitsbildes vollständigen Leistungsunvermögens im beruflich-erwerblichen Bereich geführt. Da keine schwere depressive Störung vorliege, sei es der Versicherten aus psychiatrischer Sicht nunmehr zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um halbtags einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Es bestünden neben einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auch regressive Verhaltensweisen, welche von der Umgebung der Beschwerdeführerin, in erster Linie ihrer Mutter, massgeblich unterstützt worden seien. Diese ausgesprochen demonstrativen und histrionischen Wesenszüge begründeten jedoch keine höhere Arbeitsunfähigkeit als die psychiatrischerseits bescheinigten 50 %. 
 
5.2 Die dagegen letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts zur Restarbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder anderweitig rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal sie sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeprozess erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. 
5.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hatte Dr. med. A.________ in seiner Beurteilung vom 25. Februar 2008, deren Schlussfolgerungen die Basis der - von Seiten der Versicherten unbeanstandet gebliebenen - Rentenverfügung(en) der IV-Stelle vom 23. Juli 2008 bildeten, ausdrücklich festgehalten, dass die vorbestehende verminderte Fähigkeit der Explorandin, mit Emotionen und Impulsen umzugehen, durch den Konsum derart grosser Mengen an Benzodiazepinen weiterhin beeinträchtigt und sie nicht der Lage sei, eine ausserhäusliche Beschäftigung auszuüben. Falls sie aber auf deren Einnahme verzichte, könne ihr eine halbtägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Die im Juli 2008 unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens von Fr. 0.- verfügten Rentenleistungen waren denn auch unter dem Vorbehalt, "solange auf den Konsum der Benzodiazepine nicht verzichtet wird", sowie mit der im Vorfeld unter Hinweis auf die der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht ergangenen Auflage zugesprochen worden, bis spätestens am 27. Juni 2008 eine schriftliche Bestätigung der Klinik zukommen zu lassen, in welcher sie die als zumutbar erachtete stationäre Benzodiazepin-Entzugsbehandlung mit nachfolgender periodischer, d.h. einmal wöchentlich durchzuführender Psychotherapie wahrzunehmen gedenke (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2008). Nachdem die Beschwerdeführerin sich erfolgreich den angeordneten Behandlungsmassnahmen unterzogen hatte (Aufenthalt in der Klinik T.________ vom 19. November 2008 bis 9. Februar 2009 samt anschliessenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen) und in der Folge keine Benzodiazepine mehr nachweisbar waren, bescheinigte Dr. med. A.________ mit Gutachten vom 6. Februar 2010, bestätigt durch seine Stellungnahme vom 10. Mai 2010, eine auf die im Übrigen in unverändertem Masse bestehenden psychischen Störungen zurückzuführende Arbeitsfähigkeit für erwerbliche Tätigkeiten von 50 %. Die durch den begutachtenden Arzt vormals getroffene (hypothetische) Annahme, dass die angestrebte - und während eines über zweijährigen Intervalls bzw. nach einem zweieinhalb monatigen Klinikaufenthalt auch realisierte - Befreiung von der jahrelangen Benzodiazepinabhängigkeit eine Verminderung der Beschwerden und, damit einhergehend, eine Steigerung des (beruflichen) Leistungsvermögens mit sich bringe, verwirklichte sich, indem die Versicherte im Nachgang als im Gespräch klarer, konzentrierter sowie affektiv spür- und erreichbarer wirkte, regelmässig an den psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen teilnahm und langsam Vertrauen in die therapeutische Beziehung gewann (Bericht der Klinik T.________ vom 14. Mai 2009). Trotz einer sich im Gefolge des Benzodiazepinentzuges zeigenden Tendenz der Beschwerdeführerin, im Übermass Neuroleptika, Dipiperon etc. zu sich zu nehmen, erachtete Dr. med. A.________ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei fester Dossierung als gegeben (Gutachten vom 6. Februar 2010, S. 9). Auch wenn der blosse Entzug der Benzodiazepine somit zwar Begleiterscheinungen nach sich zog, erscheint der von den Klinikärzten in ihren Berichten vom 14. Mai 2009 und 1. März 2010 gesteckte zeitliche Integrationsrahmen von weiteren zwei Jahren doch klar unverhältnismässig. 
5.2.2 Das zur Untermauerung des Standpunktes der Versicherten unter Bezugnahme auf die in den erwähnten Berichten der Klinik T.________ (vom 14. Mai 2009 und 1. März 2010) enthaltenen Angaben geführte Argumentarium, wonach ihr die Ausübung einer ausserhäuslichen Beschäftigung auch aktuell verwehrt und daher keine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung im massgeblichen Referenzzeitraum eingetreten sei, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Dr. med. A.________ hat sich mit dem darin trotz diagnostischer Übereinstimmung postulierten unterschiedlichen Ausmass des verbliebenen erwerblichen Leistungsvermögens in seinen Erläuterungen vom 6. Februar und 10. Mai 2010 eingehend auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die diesbezüglichen medizinischen Differenzen lassen sich überdies durch die qualitative Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu Urteil 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 V 376, aber in: SVR 2011 IV Nr. 29 S. 82) zwanglos erklären, worauf schon im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden ist. Die Ausführungen der behandelnden Klinikärzte sind mithin nicht in der Lage, Zweifel an der als einleuchtend einzustufenden Sichtweise des Dr. med. A.________ zu wecken, und vermögen daher jedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der darauf fussenden vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. 
 
6. 
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Einschränkung in den innerhäuslichen Verrichtungen mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachtliche Einschätzung des Dr. med. A.________ (vom 6. Februar und 10. Mai 2010) weiterhin - wie bereits anlässlich der Rentenverfügung vom 23. Juli 2008 - auf 20 % zu veranschlagen ist oder sie sich auf der Grundlage der im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. November 2009 wiedergegebenen Erhebungen auf neu 59 % beläuft. Selbst wenn der höhere Ansatz als massgeblich betrachtet würde, resultierte kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad ([0,5 x 9,07 %] + [0,5 x 59 %]). Die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weitergehender Abklärungen bezüglich der Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt erübrigt sich daher. 
Es hat demnach bei der am 14. Mai 2010 in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. Juli 2010 verfügten Einstellung der bisherigen Rentenleistungen sein Bewenden. 
 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, ihr Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Mai 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl