Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_723/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen eines Verfahrens der Rentenrevision sieht die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, C.________ durch Frau Dr. B.________ psychiatrisch untersuchen zu lassen (Verfügung vom 29. Januar 2013). 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 26. August 2013). 
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf das vorhandene medizinische Dossier abzustellen. Eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, mit ihr "zunächst das Mitspracheverfahren durchzuführen". Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht erkannte, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Begutachtung unzumutbar oder unnötig sei. Vielmehr sei die Verwaltung vor dem Hintergrund der fehlenden Stabilität des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten und wegen der seit der letzten psychiatrischen (Teil-) Begutachtung (im November 2010) vergangenen Zeit gesetzlich verpflichtet gewesen, die aktuellen medizinischen Verhältnisse abzuklären (Art. 43 ATSG; E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Auch mit Blick auf das (bei mono- und bidisziplinären Gutachten) im Falle aller zulässigen Einwendungen angezeigte konsensorientierte Vorgehen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.2.3) sei die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin gegen die Person der vorgesehenen Gutachterin keine Vorbehalte mehr angebracht habe (E. 1.3).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei mit Blick auf das bereits vollständige medizinische Dossier nicht notwendig. Die Verpflichtung, sich (erneut) untersuchen zu lassen, verletze daher das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die Begutachtung sei angesichts ihrer Angststörung aber auch nicht zumutbar und könne kontraproduktiv wirken (Ziff. 11 und 15 ff. der Beschwerdeschrift). Zudem sei kein Einigungsversuch über die Gutachterperson unternommen worden (Ziff. 19 ff.). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin in abstrakter Weise dar, die vorgesehene Einzelgutachterin sei von der Invalidenversicherung nicht wirtschaftlich unabhängig (Ziff. 27).  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung bestreitet, handelt es sich um eine materielle Einwendung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden kann (oben E. 1). Dies gilt auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend einer fehlenden konsensorientierten Gutachterbestellung (statt vieler: Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3). Ebenfalls nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231) zielt die Rüge, die von der IV-Stelle bezeichnete Sachverständige sei (generell) nicht als unabhängig anzusehen; vom Einzelfall losgelöste Einwendungen gegen Gutachterpersonen führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; erwähntes Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.1 und 1.2.5). Das Vorbringen schliesslich, die psychiatrische Untersuchung könne sich nachteilig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken, betrifft - als einziges - nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Der Beschwerdeschrift sind indes keine substantiellen Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Begutachtung zu entnehmen. Schon insoweit stellt sich die Frage, ob die Begutachtung unter diesem Aspekt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), nicht. Ohnehin ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, letztlich vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten.  
Die Beschwerde ist somit unter allen geltend gemachten Titeln offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) schliesst die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG) und führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub