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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 180/02 
 
Urteil vom 2. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
C.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher Stephan M. Hirter, Spitalgasse 36, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene, seit 1971 in der Schweiz wohnhafte C.________ war ab 1. April 1995 als Schaler auf Tiefbaustellen bei der Firma X.________ AG tätig. Nachdem Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in seinem Berichten vom 11. November 1996 und 17. Januar 1997 den Befund einer erstmals 1996 aufgetretenen, mittelschweren bis schweren chronischen Asthmabronchitis bei Nikotinabusus erhoben hatte, stufte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihn am 17. Februar 1997 verfügungsweise mit sofortiger Wirkung als nicht mehr geeignet für Arbeiten im Untertagebau ein. Die Arbeitgeberin setzte ihn daraufhin nurmehr auf offenen Baustellen ein. Ab 17. Januar 2000 wurde ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bescheinigt; seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
Am 23. Mai 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte des Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, spez. Pneumologie, vom 8. und 17. Februar, 30. Mai sowie 7. Juli 2000 und des Dr. med. L.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Juli 2000 ein. Zusätzlich zog sie einen Arbeitgeberbericht vom 10. Juli 2000 bei und liess durch ihren Berufsberater einen Delegationsbericht vom 25. April 2001 erstellen. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die Zusprechung einer Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 21. August 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. Januar 2002). 
C. 
C.________ lässt - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. I.________ vom 21. September 2001 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die richterliche Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wird die Rechtsprechung über den Beizug von so genannten Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und die Möglichkeit eines Abzuges von solchen Löhnen zum Ausgleich behinderungsbedingter Lohnnachteile (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, Vorinstanz und Verwaltung hätten zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (21. August 2001) einzig in der ersten Hälfte des Jahres 2000 erstellte ärztliche Berichte beigezogen, nicht jedoch den sich zwischenzeitlich verschlechterten gesundheitlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Er leide nunmehr auch an Schlafstörungen (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom), grossen Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeitserscheinungen, weshalb die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit gestützt auf ein umfassendes, namentlich die pneumologischen Verhältnisse berücksichtigendes Gutachten neu festzusetzen sei. 
3. 
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
3.2 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben das dem Versicherten zumutbarerweise noch verwertbare Leistungsvermögen insbesondere auf Grund der Einschätzungen durch die Dres. med. L.________ und I.________ vom 5. und 7. Juli 2000 vorgenommen, wonach der Beschwerdeführer zwar nicht mehr als Bauarbeiter im Rahmen von körperlich schweren Tätigkeiten, hingegen in Beschäftigungen, welche kein Heben von Gewichten über 10 kg und keine Gehstrecken über 1 km beinhalten, uneingeschränkt einsetzbar ist. Diese Angaben - und mit Ausnahme des Berichtes des Dr. med. I.________ vom 21. September 2001 - auch sämtliche anderen aktenkundigen medizinischen Berichte datieren mehr als ein Jahr vor Verfügungserlass, für welchen Zeitpunkt auch der Beschwerdeführer deren Aussagegehalt indes nicht bestreitet. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehenden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten innert eines Jahres erheblich und in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Weise geändert hat. Namentlich wurde das vom Beschwerdeführer genannte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom mit Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeitserscheinungen bereits in den Berichten des Dr. med. I.________ vom 8., 17. Februar und 30. Mai 2000 wie auch in der ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom 5. Juli 2000 ausdrücklich erwähnt und bildete - nebst dem Asthma bronchiale - Grundlage der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. med. I.________ vom 7. Juli 2000. Sofern dieser mit Bericht vom 21. September 2001 nunmehr eine pneumologische Begutachtung empfiehlt, könnten dadurch lediglich Rückschlüsse auf einen allenfalls veränderten Gesundheitszustand des Versicherten für die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2001 gezogen werden, was indessen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung darstellte. 
4. 
Es kann als erwiesen angenommen werden und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Vergleichsjahr 2001 - nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil D. vom 23. Mai 2002, U 234/00, ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen - gemäss Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. Juli 2000 sowie weiteren Abklärungen durch den IV-Berufsberater (Delegationsbericht vom 25. April 2001) ein Valideneinkommen von Fr. 61'035.- (Fr. 4695.- x 13) erzielt hätte. Zur Bestimmung des trotz der Gesundheitsschädigung durch eine zumutbare Arbeit noch erreichbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist das kantonale Gericht vom Zentralwert des standardisierten Monatslohnes der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 von Fr. 4437.- ausgegangen, was angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2000 keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Nach Aufrechnung dieses auf 40 Wochenstunden basierenden Betrages auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2002, S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 89 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Wert von Fr. 56'894.55 jährlich. Der von Verwaltung und Vorinstanz zugestandene leidensbedingte Abzug von insgesamt 15 % trägt sodann allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) und 
ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
Aus dem auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 48'360.40 resultiert in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Fr. 61'035.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20,8 %. Wie das kantonale Gericht ferner zu Recht erkannt hat, würde selbst bei Vornahme eines maximal zulässigen Abzugs von 25 % vom statistischen Lohn (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) der für die Zusprechung einer Viertelsrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: