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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 596/02 
 
Urteil vom 28. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
M.________, 1943, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 2. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1943 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige M.________ war seit Jahren in anderen Berufen als dem gelernten Beruf eines Starkstromelektrikers, insbesondere als Monteur, tätig. Dabei arbeitete er von 1969 bis 1976 in der Schweiz. Zuletzt war er von 1988 bis 1993 als Kundendienstmonteur bei einer in Deutschland ansässigen Heizungsbaufirma angestellt, bevor er arbeitslos wurde. Am 28. November 1995 meldete er sich wegen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 30. Juli 1997 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 30. Oktober 1997). 
A.b Am 21. Januar 2000 gingen bei den Organen der schweizerischen Invalidenversicherung Unterlagen der Landesversicherungsanstalt X.________ ein, nachdem Letztere der Schweizerischen Ausgleichskasse mitgeteilt hatte, der Versicherte erhalte gemäss Vergleich vom 19. November 1999 mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 eine deutsche Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die IV-Stelle behandelte die am 21. Januar 2000 eingetroffene Sendung als Neuanmeldung und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2000 erneut ab. 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 29. August 2000 eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 2. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss, der Entscheid der Rekurskommission und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden nicht berücksichtigt. Letzteres gilt nicht nur für Änderungen innerstaatlichen Rechts, sondern auch in Bezug auf das Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (APF) (BGE 128 V 320 Erw. 1e und 322 Erw. 1f). Da die streitige Verwaltungsverfügung vom 29. August 2000 datiert, sind der Beurteilung demnach der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt und die bis dann geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Somit ist im vorliegenden Fall weder das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, durch welches zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden sind, noch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene APF, dessen Anhang II die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar. 
1.2 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen (siehe überdies Ziff. 7a des Schlussprotokolls) des Abkommens vom 25. Februar 1964 mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland) zutreffend festgehalten, dass der Rentenanspruch vorliegend aufgrund des innerstaatlichen schweizerischen Rechts zu beurteilen ist (AHI 1996 S. 179 Erw. 1) und die Gewährung von Leistungen durch einen deutschen Versicherungsträger die Zusprechung einer Rente nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Darauf wird verwiesen. Die Eidgenössische Rekurskommission hat sodann die im Neuanmeldungsverfahren analog anwendbaren (BGE 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b) Grundsätze der Rentenrevision (BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b; SVR 2002 IV Nr. 24 S. 75 Erw. 1b) - nach Art. 41 IVG ist eine Rente, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben - richtig dargelegt. Auch darauf wird verwiesen. 
1.3 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden indessen nach der im vorliegenden Verfahren massgebenden, vor In-Kraft-Treten des APF geltenden Rechtslage gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (vgl. Ziff. 7a des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland) nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 
 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
 
Für den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ist nicht die Berufsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern die Erwerbsunfähigkeit, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 109 V 29; ZAK 1986 S. 61 Erw. 2). 
2. 
Zu prüfen ist, ob zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen rentenablehnenden Verwaltungsverfügung vom 30. Juli 1997 und jenem des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung vom 29. August 2000 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes stattgefunden hat, die neu zur Bejahung eines Rentenanspruchs führt. 
3. 
In medizinischer Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Rekurskommission ein, der Zustand der Lenden- und Halswirbelsäule habe sich deutlich verschlechtert und die der Vorinstanz zugesandten Röntgenbilder mit Beurteilung vom 15. April 2002 (recte: 20. März 2002) seien nicht berücksichtigt worden. 
3.1 Dem im vom Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Praxisklinik Y.________ vom 20. März 2002 enthaltenen Röntgenbefund ist unter anderem eine Zunahme der spondylochondrotischen Veränderungen über C5/6 im Vergleich zu den Voraufnahmen von 1998 zu entnehmen. Daraus lassen sich indessen keine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt der am 29. August 2000 erlassenen streitigen Verfügung ziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, zu der sich der Bericht, in dem ausgeführt wird, zur Entlastung bei der Arbeit sei eine Lumbotrainbandage verordnet worden, nicht äussert. Da für die richterliche Beurteilung der bis am 29. August 2000 eingetretene Sachverhalt massgebend ist (Erw. 1.1 hievor), hat die Rekurskommission die neuen Röntgenbilder und die dazugehörige Beurteilung demnach zu Recht nicht berücksichtigt. 
3.2 In der Stellungnahme vom 26. Juni 2000 zum Vorbescheid der IV-Stelle machte der Versicherte durch den Hinweis darauf, dass seit Ende 1998 wegen Unverträglichkeit keine Krankengymnastik mehr stattfinde, sinngemäss eine Verschlechterung geltend. Diese Klagen wurden indessen bereits im Gutachten der Dres. med. Z.________ und M.________, die den Beschwerdeführer vor der streitigen Verfügung als Letzte persönlich gutachtlich untersuchten, vom 28. Januar 1999 rapportiert, fanden mithin Eingang in die zu würdigenden medizinischen Akten. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde erst in der vorinstanzlichen Replik vom 9. Januar 2001, nicht schon in der vom 19. September 2000 datierenden Beschwerdeschrift, geltend gemacht. Es ist daher mangels sich aus den Parteivorbringen oder anderweitig aus den Akten ergebender Anhaltspunkte, die hinreichenden Anlass zu diesbezüglichen Abklärungen geben könnten (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 45/2001 S. 561 Erw. 1a/aa), davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen der dem Gutachten der Dres. med. Z.________ und M.________ zugrunde liegenden Untersuchung vom 20. Januar 1999 und dem hier interessierenden Stichtag des 29. August 2000 nicht wesentlich verschlechtert hat. 
3.3 Die Rekurskommission ist von einer im Zeitpunkt des Erlasses der zweiten, hier streitigen Verwaltungsverfügung wie schon zur Zeit des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nach wie vor bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ausgegangen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung, gegen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgesehen von den vorstehend entkräfteten Argumenten nichts vorgebracht wird und die hier nicht wiederholt zu werden braucht, ist aufgrund der medizinischen Akten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach ist die vorinstanzliche Feststellung, das Beschwerdebild und die Arbeitsfähigkeit hätten sich zwischen der ersten und der zweiten leistungsablehnenden Verfügung nicht wesentlich verändert, zu bestätigen. Eine allfällige nach Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, sondern wäre im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsverfahrens geltend zu machen. 
4. 
In erwerblicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Versicherte, dem nach dem Gesagten trotz seines Gesundheitsschadens zur Zeit des Erlasses der zweiten Verfügung noch die gleichen Arbeiten zumutbar waren wie zur Zeit des Erlasses der ersten Verfügung, bei Fehlen eines Gesundheitsschadens zur Zeit des Erlasses der zweiten Verfügung noch die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätte, der er schon zur Zeit des Erlasses der ersten Verfügung nachgegangen wäre. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer angepassten Tätigkeit nach wie vor jedenfalls mindestens 50 % des Einkommens, welches er ohne Gesundheitsschaden erwirtschaften würde, erzielen könnte - die Verwaltung hatte eine Erwerbseinbusse von 35 % ermittelt -, wozu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es fehlt somit auch an einer anspruchserheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. 
5. 
Da zwischen dem Erlass der beiden massgebenden Verfügungen keine anspruchsbeeinflussende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, haben Verwaltung und Vorinstanz einen Rentenanspruch des Versicherten zu Recht erneut verneint. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, mithin die Berufsunfähigkeit, vermag daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, nachdem nicht die Berufsunfähigkeit den Ausschlag gibt, sondern auf den gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzustellen ist (Erw. 1.3 hievor). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: