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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_748/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Helsana Versicherungen AG, 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Oktober 2023 (KV.2023.00060). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2023, mit der es auf eine Beschwerde der A.________ vom 20. August 2023 gegen einen die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) vom 25. Januar 2022 mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2023 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde, soweit sie eine (Rück-) Forderung der Familie A.________ gegenüber der Helsana von mehr als Fr. 50'000.- resp. Fr. 100'000.-, die durch die Vorinstanz erhobene Gebühr für Kopien, (behauptete) strafbare Handlungen der Helsana und die Versicherungszuständigkeit ab dem 1. Januar 2024 betrifft, mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts von vornherein unzulässig ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz u.a. ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe das Vertragsverhältnis mit der Sansan Versicherungen AG betreffend die nach KVG obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht auf Ende 2016 (gültig) gekündigt, weshalb sie zufolge Fusionen ab 2017 bei der Progrès Versicherungen AG und ab 2022 bei der Helsana versichert gewesen sei, 
 
dass sie weiter erwogen hat, die Helsana habe den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 mangels einer klar kommunizierten Adressänderung an der früheren Adresse der Beschwerdeführerin zustellen müssen, was gemäss Empfangsbescheinigung der Schweizerischen Post am 27. Januar 2022 (mittels "A-Post-Plus"-Sendung) erfolgt sei, 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere ein Versicherungsverhältnis mit der Progrès Versicherungen AG resp. mit der Helsana und deren Zuständigkeit zum Erlass eines Einspracheentscheids bestreitet, wozu sie sich auf die befristete Dauer eines Vertrags mit der Sansan Versicherungen AG beruft, der indessen nicht die OKP, sondern freiwillige Zusatzversicherungen nach VVG (SR 221.229.1) betraf, 
dass weiter geltend gemacht wird, die Helsana versende ihre Einspracheentscheide immer mit "A-Post", unter Beilage eines Kartons und im Format "A4", weshalb der von der Helsana an die Beschwerdeführerin adressierte und am 26. Januar 2022 mit "A-Post-Plus" versandte Briefumschlag des Formats "A5" nicht den vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheid enthalten habe, sondern die - an die sana 24 AG gerichtete - "Kündigungsschreibenantwort" der Helsana vom 25. Januar 2022, 
dass die Beschwerdeführerin sich auch mit diesen Vorbringen darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und rein appellatorische Kritik an der hier angefochtenen Verfügung zu üben, und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die - teilweise ungebührliche (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann