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[AZA] 
K 89/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 17. April 2000  
 
in Sachen 
 
K.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstras- 
se 25, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
    A.- Der österreichische Staatsangehörige K.________ 
nahm am 12. Februar 1996 Wohnsitz in der Schweiz und ver- 
fügte über eine bis 10. Februar 1997 befristete Aufent- 
haltsbewilligung B. Mit den Anträgen vom 28. Oktober 1996 
und 26. Februar 1997 ersuchte er die Krankenkasse Helvetia 
(nunmehr: Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Kasse) um 
Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung 
sowie diverse Zusatzversicherungen per 1. November 1996. Am 
21. März 1997 nahm ihn die Kasse rückwirkend ab 1. November 
1996 unter anderem in die obligatorische Krankenpflegever- 
sicherung mit wählbarer Jahresfranchise in der Höhe von 
Fr. 300.- (Franchisenversicherung) auf. Nach Erhalt ihrer 
Zahlungserinnerung vom 26. Mai 1997 hielt er mit Schreiben 
vom 15. Juni 1997 fest, er betrachte sich erst ab Juni 1997 
als bei der Kasse versichert; falls sie anderer Meinung 
sei, kündige er hiermit mit sofortiger Wirkung. Daraufhin 
verfügte die Kasse am 3. Juli 1997, Versicherungsbeginn für 
die Grundversicherung sei der 1. November 1996 und nächster 
Kündigungstermin der 31. Dezember 1997. Der Austritt werde 
nur vorgenommen, wenn eine Versicherungsbestätigung des 
neuen Versicherers vorliege und alle Prämien- und Kosten- 
beteiligungsrechnungen beglichen seien. In der von ihr ein- 
geleiteten Betreibung wurde K.________ mit Zahlungsbefehl 
vom 11. September 1997 aufgefordert, die ausstehenden 
Grundversicherungsprämien der Monate November 1996 bis Juli 
1997 (im Betrag von Fr. 801.40 [Fr. 1216.20 abzüglich der 
von K.________ geleisteten Zahlungen von Fr. 414.80] nebst 
Verzugszins zu 5 % seit 17. Mai 1997 und Mahnkosten in der 
Höhe von Fr. 20.-) zu begleichen. Den vom Betriebenen 
erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Kasse mit Ver- 
fügung vom 6. Oktober 1997 und erteilte in entsprechendem 
Umfang definitive Rechtsöffnung. Die dagegen und gegen den 
Verwaltungsakt vom 3. Juli 1997 gerichteten Einsprachen 
lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1997). 
 
    B.- Hiergegen erhob K.________ Beschwerde beim 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Im Laufe des Verfahrens 
teilte die Kasse mit, die Zusatzversicherungen seien im 
Dezember 1997 entgegenkommenderweise rückwirkend aufgehoben 
worden. In Berücksichtigung der demzufolge von K.________ 
in den Monaten Juni bis Dezember 1997 zuviel bezahlten 
Prämien reduziere sich der Ausstand auf Fr. 585.50. Das 
kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete 
K.________, der Kasse Fr. 585.50 nebst Verzugszins zu 5 % 
seit 17. Mai 1997 zuzüglich Fr. 20.- Mahnkosten und 
Fr. 50.- Betreibungskosten zu bezahlen (Entscheid vom 
24. Juni 1999). 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
K.________ sinngemäss, es sei festzustellen, dass er 
überhaupt nicht, eventuell erst ab Juni 1997 bei der Kasse 
versichert sei. 
    Die Kasse und das kantonale Gericht schliessen auf 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich 
das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Prämienausstände, für welche die Vorinstanz 
definitive Rechtsöffnung erteilt hat, sind in masslicher 
Hinsicht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt 
allerdings die Ansicht, das Versicherungsverhältnis bestehe 
- falls überhaupt - erst seit Juni 1997. 
 
    2.- Der vorliegende Rechtsstreit hat nicht die Bewil- 
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum 
Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 
daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundes- 
recht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder 
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche 
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder 
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- 
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    3.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge- 
benden Bestimmungen über die Versicherungspflicht von Aus- 
ländern und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung 
nach Art. 5 ANAG (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit 
Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV) sowie den Be- 
ginn der Versicherung bei rechtzeitigem (Art. 5 Abs. 1 KVG 
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 letzter Satz KVV) und bei 
verspätetem Beitritt (Art. 5 Abs. 2 KVG) zutreffend darge- 
legt. Richtig sind sodann auch seine Ausführungen zur Re- 
gelung des Versichererwechsels bei Franchisenversicherungen 
(Art. 7 KVG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 KVV). Darauf 
kann verwiesen werden. 
    Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz dem- 
gegenüber insoweit, als sie davon ausgeht, der Umstand, 
dass die Versicherten mit der Bezahlung von Prämien und 
Kostenbeteiligungen im Rückstand sind, hindere die Wirksam- 
keit einer Kündigung. Denn gemäss BGE 125 V 266 ist Art. 9 
Abs. 3 KVV, wonach der bisherige Versicherer säumige Ver- 
sicherte, die den Versicherer wechseln wollen, erst dann 
aus dem Versicherungsverhältnis entlassen darf, wenn die 
ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig 
bezahlt sind, gesetzwidrig. Zu diesem Schluss gelangte das 
Eidgenössische Versicherungsgericht, weil Art. 9 Abs. 3 KVV 
das in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG statuierte Recht auf den 
Wechsel des Versicherers einschränkt und damit den einer 
Vollzugsnorm gesetzten Rahmen überschreitet. 
 
    4.- a) Der Beschwerdeführer nannte sowohl in seinem 
ersten Antrag vom 28. Oktober 1996 als auch in seinem zwei- 
ten Antrag vom 26. Februar 1997 - welchen er ausfüllte, 
weil die Kasse den Originalantrag vom 28. Oktober 1996 
nicht mehr auffinden konnte - als gewünschten Versiche- 
rungsbeginn den 1. November 1996. In Anbetracht der Tat- 
sache, dass er bereits am 12. Februar 1996 in die Schweiz 
eingereist war und seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, 
sich innert dreier Monate zu versichern, nachdem er sich 
bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle an- 
gemeldet hatte (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 
Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV), ist nicht zu bean- 
standen, dass Kasse und Vorinstanz den Versicherungsbeginn 
nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 KVG auf den 1. November 
1996 festgelegt haben. An diesem Ergebnis vermag nichts zu 
ändern, dass die Kasse dem Beschwerdeführer im Januar oder 
Februar 1997 auf telefonische Anfrage hin die - falsche - 
Auskunft erteilt hat, er sei bei ihr nicht versichert. Die 
Beschwerdegegnerin stellte nämlich mit Einspracheentscheid 
vom 1. Dezember 1997 klar, dass selbstverständlich auch der 
Versicherungsschutz seit 1. November 1996 bestehe, weshalb 
der Beschwerdeführer allfällige Arztrechnungen ab diesem 
Datum zur Rückerstattung einreichen könne. Dass ihm aus dem 
Verhalten der Kasse irgendwelche Nachteile entstanden 
wären, macht der Versicherte zu Recht nicht geltend. 
 
    b) Nach dem Gesagten und der korrekten Berechnung im 
angefochtenen Entscheid steht fest, dass der Versicherte 
für die Franchisenversicherung in der Zeit von November 
1996 bis Juli 1997 eine Prämienrestschuld in der Höhe von 
Fr. 585.50 zu begleichen hat. 
 
    5.- a) Da sich die zur Erhebung einer Mahngebühr auch 
unter der Geltung des KVG notwendige - verordnungsmässige 
oder statutarische - Grundlage (vgl. BGE 125 V 276) in 
Art. 12 Abs. 7 der vorliegend massgebenden Allgemeinen 
Versicherungsbedingungen der Kasse zur obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung BASIS und freiwilligen Taggeld- 
versicherung SALARIA findet, ist die Erteilung der Rechts- 
öffnung auch insofern rechtens. 
 
    b) Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage wer- 
den auf Prämienforderungen der Krankenkassen keine Ver- 
zugszinsen geschuldet (BGE 124 V 345 Erw. 3 mit Hinweisen; 
RKUV 1997 Nr. KV 13 S. 308). Die Kasse hat in ihrer Ver- 
nehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren dementsprechend 
keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht. Da das kantonale 
Gericht diesem Umstand und der rechtlichen Situation aller- 
dings nicht Rechnung getragen hat, ist der angefochtene 
Entscheid insoweit aufzuheben. 
 
    6.- Die Vorinstanz ist schliesslich im Hinblick auf 
die Vorschriften zum Wechsel des Versicherers bei Franchi- 
senversicherungen (vgl. insbesondere Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 
KVG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 KVV) zutreffend zum 
Ergebnis gelangt, dass die rückwirkende Kündigung eines die 
obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsver- 
hältnisses nicht zulässig ist. Es ist ihr darin beizu- 
pflichten, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schrei- 
ben vom 15. Juni 1997 ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung 
- unter der Voraussetzung, dass die übrigen Erfordernisse 
ebenfalls erfüllt sind - frühestens auf den 31. Dezember 
1997 entfalten kann. 
 
    7.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung 
von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten- 
pflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Aus- 
gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten dem 
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
    des Kantons Zug vom 24. Juni 1999 und der Einsprache- 
    entscheid der Helsana Versicherungen AG vom 1. Dezem- 
    ber 1997 insoweit aufgehoben, als sie den Beschwerde- 
    führer zur Bezahlung von Verzugszinsen auf den Prä- 
    mienausständen verpflichten und in diesem Umfang de- 
    finitive Rechtsöffnung erteilen, und es wird festge- 
    stellt, dass der Beschwerdeführer keine Verzugszinsen 
    schuldet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwer- 
    deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
    schuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: