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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_430/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sanitas Grundversicherungen AG,  
Konradstrasse 14, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prämie), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 15. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1962, war im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas) versichert. Im Jahr 2008 musste der Konkurs über A.________ eröffnet werden und die Sanitas meldete ihre Prämienforderung der Jahre 2006 bis 2008 in der 2. Klasse privilegiert beim Konkursamt an. Infolge des Konkurses Nr. uuu wurden Verlustscheine von Fr. 932.95 (8. Juni 2009) und Fr. 4'750.85 (3. Dezember 2009) für die Sanitas ausgestellt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 kündigte A.________ die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Sanitas per 31. Dezember 2010. Diese bestätigte am 31. Oktober 2010, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben und die Gültigkeit der Kündigung, wenn keine Zahlungsausstände vorliegen würden. Am 23. November 2010 stellte die Eidgenössische Gesundheitskasse (EGK) der Sanitas die Aufnahmebestätigung für A.________ zu mit dem Vorbehalt, dass keine Zahlungsausstände bestehen würden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2010 bestätigte die Sanitas erneut die Kündigung per 31. Dezember 2010 mit der erwähnten Einschränkung bezüglich der Zahlungsausstände. Am 13. Januar 2011 teilte sie A.________ mit, er habe ausstehende Beträge nicht vollständig bezahlt. Er bleibe daher weiterhin bei ihr versichert.  
 
A.b. Die Sanitas leitete für die Prämien 2011 sowie für die Monate Januar bis Juni 2012 Betreibungen ein. A.________ erhob gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag. Mit Verfügungen vom 7. November 2011, 25. Februar 2013 und 5. März 2013, bestätigt durch Einspracheentscheide vom 15. April 2013, hob die Sanitas die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. vvv, Nr. www, Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz auf für den Betrag von total Fr. 9'315.15 (Krankenkassenprämien von Fr. 6'532.80; Mahnspesen von Fr. 480.-; Zins von Fr. 464.35; Bearbeitungsgebühren von Fr. 630.-; Betreibungskosten von Fr. 1'208.-).  
 
B.   
Gegen diese Einspracheentscheide liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern Beschwerden erheben und folgende Anträge stellen: 
 
1.       Die Einspracheentscheide vom 15. April 2013 seien aufzuheben. 
 
2.       Der Sanitas sei in den Betreibungen Nr. vvv, Nr. www, Nr. xxx, Nr. yyy, Nr. zzz des Betreibungsamtes U.________ die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, resp. es seien die Rechtsvorschläge nicht zu beseitigen. 
 
3.       A.________ habe der Sanitas den Betrag von total Fr. 9'315.15 (= Fr. 1'402.65 + Fr. 1'509.25 + Fr. 1'832.85 + Fr. 2'538.25 + Fr. 2'032.15) nicht zu bezahlen. 
 
4.       und 5. ... . 
 
Mit Entscheid vom 15. April 2014 erkannte das Kantonsgericht: 
 
1.       ... . 
 
2.       Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Einspracheentscheide vom 15. April 2013 werden insoweit aufgehoben, als A.________ zur Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 419.- sowie der Prämien vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2012 verpflichtet und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. xxx, Nr. www und Nr. vvv des Betreibungsamtes U.________ in diesem Umfang aufgehoben wurden. Die Sache wird zur Neuberechnung der Prämien vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2012 an die Sanitas zurückgewiesen. 
 
3.       Hinsichtlich der Bezahlung der ausstehenden Prämien vom 1. Januar bis 31. Oktober 2011 von Fr. 3'627.50 sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von total Fr. 1'020.- nebst 5 % Verzugszins ab dem 1. Juli 2011 (für die ausstehenden Prämien vom 1. Januar bis 30. Juni 2011) sowie ab dem 1. April 2012 (für die ausstehenden Prämien 1.1. bis 30.6.2012) werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen. In diesem Umfang wird die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. vvv, Nr. www, Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz des Betreibungsamtes U.________ bestätigt. 
 
4.       und 5. ... . 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 
 
1.       Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2014 sei aufzuheben. 
 
2.       Der Sanitas sei in den Betreibungen Nr. vvv, Nr. www, Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz des Betreibungsamtes U.________ die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, respektive es sei der Rechtsvorschlag in den genannten Betreibungen nicht zu beseitigen. 
 
3.       Es sei festzustellen, dass A.________ der Sanitas keine Krankenkassenprämien, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinse schulde. 
 
4.       und 5. ... . 
 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sanitas und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2010 hinaus sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien, Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen ab 1. Januar 2011. 
 
2.  
 
2.1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Sie kann unter den Versicherern frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann die versicherte Person den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KVG). Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG).  
 
2.2. Nach dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Gesetzeswortlaut hatte der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, falls sie fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlte, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 aKVG). Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hatten, konnten sie den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 4 Satz 1 aKVG).  
 
2.3. Nach Art. 105d KVV in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung war säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 4 aKVG die versicherte Person ab Zustellung der schriftlichen Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 aKVV. Kündigte eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so musste der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt waren (Art. 105d Abs. 2 aKVV). Waren die ausstehenden Beträge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Versicherer nicht eingetroffen, so musste dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert sei und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln könne.  
 
3.   
Für die Vorinstanz war unbestritten, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenversicherung auf den 31. Dezember 2010 schriftlich kündigte. Am 18. Dezember 2010 habe die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mitgeteilt, dass seine Kündigung auf den 31. Dezember 2010 gültig werde. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er den Versicherer nicht wechseln könne, wenn er ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten habe. Der Austritt aus der obligatorischen Grundversicherung sei dann von der Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden Prämienzahlungen für Januar und Februar 2010 verweigert worden. Der Beschwerdeführer bringe dazu unter Hinweis auf Bankkontoauszüge vor, er habe sämtliche Prämien für das Jahr 2010 jeweils fristgerecht bezahlt. Es sei jedoch festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2010 aktenkundig sei, gemäss dem die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben, weshalb dieser mangels Anfechtung in materielle Rechtskraft erwachsen sei. Eine abgeurteilte Sache sei einer richterlichen Neubeurteilung nicht zugänglich und das Bestehen der Ausstände in den Monaten Januar und Februar 2010 somit rechtskräftig festgestellt. Schliesslich sei ein Teil der Ausstände erst am 24. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Dass die Bezahlung vor dem 31. Dezember 2010 erfolgt sei, werde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Versichererwechsel auf den 1. Januar 2011 nicht möglich gewesen sei. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz vertrete die aktenmässig nicht erstellte und damit willkürliche Auffassung, dass das Versicherungsverhältnis trotz von beiden Seiten bestätigter Kündigung auf den 31. Dezember 2010 auch über den 1. Januar 2011 hinaus bestanden habe. Er habe aber sämtliche Prämien für das Jahr 2010 fristgerecht vor Ablauf des Kalenderjahres der Beschwerdegegnerin überwiesen, wobei er vor dem 31. Dezember 2010 bestandene Prämienausstände teilweise über das Betreibungsamt V.________ (mit Zinsen und Betreibungskosten) bezahlt habe, da diesbezüglich Betreibungsverfahren geführt worden seien. Für die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung müsse der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Betreibungsamt V.________ gelten, nicht erst das Datum der Überweisung der eingegangenen Gelder durch das Betreibungsamt V.________ an den Versicherer. Er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht und durch Auflage von Kontoauszügen belegt, dass seine früheren Ausstände mit Zinsen und Kosten teilweise direkt, teilweise über das Betreibungsamt getilgt worden seien. Per Ende 2010 hätten keine Ausstände mehr bestanden. Ab dem 1. Januar 2011 sei er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Prämie mehr von ihm eingefordert werden dürfe. Er habe ab dem 1. Januar 2011 eine neue Grundversicherung bei der EGK abgeschlossen und die Prämien vollständig einbezahlt. Die EGK habe ab dem 1. Januar 2011 sämtliche Behandlungskosten übernommen. 
 
5.   
Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt. Nach dem Urteil 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.4.1 tilgt die Zahlung an das Betreibungsamt die Forderung unmittelbar, unabhängig davon, ob und wann das Geld an den Gläubiger ausbezahlt wird (BGE 127 III 182 E. 2b S. 185). Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer die Zahlungen bis am 31. Dezember 2010 an das Betreibungsamt V.________ geleistet hat. Aufgrund der Akten bestehen Indizien dafür. So hat der Beschwerdeführer Kontoauszüge der Bank B.________ eingelegt, die solches aufzeigen sollen. In der vorinstanzlichen Replik vom 3. Juli 2013 beantragte er als Beweismassnahme die Edition sämtlicher seiner Überweisungen für das Jahr 2010 durch das Betreibungsamt V.________. Die Vorinstanz erwog dazu, es werde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Bezahlung vor dem 31. Dezember 2010 erfolgt sei; sie unterliess jedoch weitere Abklärungen zu diesem Punkte. Dazu wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben. Eine abgeurteilte Sache sei einer richterlichen Neubeurteilung nicht zugänglich und das Bestehen der Ausstände in den Monaten Januar und Februar 2010 somit rechtskräftig festgestellt. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 30. Juli 2013 denn auch aus, der Austritt aus der obligatorischen Grundversicherung sei wegen der fehlenden Prämienzahlungen für Januar und Februar 2010 verweigert worden. Sie räumte aber ein, die Saldozahlung dieser Prämien sei mit dem Postcheck vom 24. Januar 2011 über das Betreibungsamt V.________ erfolgt. Nachdem die Zahlung des Betreibungsamtes V.________ im Dossier eingetragen worden sei, habe sich der Dossier-Saldobetrag von Fr. 0.- ergeben. Aus den bei den Akten liegenden Dokumenten (Dossierdatenblatt Nr. bbb und Kontoauszug der PostFinance vom 24. Januar 2011) geht jedoch das Datum der Zahlung an das Betreibungsamt V.________, mit der gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG die Schuld erlischt, nicht hervor. Sollte die Zahlung vor Ende 2010 erfolgt sein, steht einem Kassenwechsel nichts im Wege, da, wie oben in E. 2.3 erwähnt, die gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt worden wären. 
 
6.   
Der vorinstanzliche Hinweis auf res iudicata unter Berufung auf BGE 136 V 369 sticht nicht. Die Prämienpflicht für Januar und Februar 2010 ist im Kontext als Teilelement des hier streitigen Rechtsverhältnisses - dem Austritt aus der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2010 - zu betrachten und als solches der Rechtskraft nicht zugänglich, sofern, soweit und solange darüber nicht insgesamt entschieden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416). 
 
7.   
Mit diesem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG), welche den Beschwerdeführer sodann zu entschädigen hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. April 2014, soweit angefochten, wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen, damit es, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 15. April 2013 neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz