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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_1/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger. Die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_256/2011). Ein erstes Revisionsgesuch von X.________ wies das Bundesgericht am 24. November 2011 ab (Verfahren 6F_14/2011). Ein zweites Revisionsgesuch wurde am 1. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6F_20/2011). 
X.________ reichte ein Revisionsgesuch im Kanton ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 12. August 2014 nicht ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. November 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das damit verbundene Ausstandsgesuch erledigte es ebenfalls durch Nichteintreten (Verfahren 6B_880/2014). 
X.________ wendet sich mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil vom 24. November 2014 (Verfahren 6B_880/2014) zu revidieren. Es sei überdies festzustellen, dass die Urteile vom 31. August 2011 (Verfahren 6B_256/2011), vom 24. November 2011 (Verfahren 6F_14/2011) sowie vom 1. März 2012 (Verfahren 6F_20/2011) nichtig seien. Eventualiter seien diese Urteile aufgrund des Gesuchs vom 27. März 2012 zu revidieren. 
 
2.   
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich. Voraussetzung ist, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend umschriebenen Revisionsgründe vorliegt und geltend gemacht wird; dabei ist in der Gesuchsbegründung konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der geltend gemachte Revisionsgrund muss im Zusammenhang mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen stehen. Richtet sich das Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid, ist aufzuzeigen, inwiefern ein die Nichteintretensgründe beschlagender Revisionstatbestand vorliegt. 
 
3.   
Diesen Anforderungen genügt die Gesuchseingabe nicht. Der Gesuchsteller kritisiert die seiner Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichtsinstanzen. Er macht geltend, es werde an einer Falschzitierung des Zeugen bezüglich Unfallabwicklung festgehalten und die örtliche Situation grob und prozessentscheidend falsch gewürdigt (Gesuch, S. 2 ff.). Er nennt jedoch keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und aus seinen Darlegungen ergibt sich auch sinngemäss nicht, inwiefern ein solcher Revisionsgrund in Bezug auf den aus seiner Sicht zu revidierenden Nichteintretensentscheid 6B_880/2014 vorliegen könnte. 
Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zum verworfenen Ausstandsgesuch gegen den früheren Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung. Dass der Gesuchsteller mit dessen Entscheiden nicht einverstanden ist, und er gegen diesen nach eigenen Angaben eine Strafanzeige erhoben hat, stellt - wie schon im Nichteintretensentscheid 6B_880/2014 ausgeführt - keinen Nachweis der Befangenheit und keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG dar. Mangels tauglichen Ausstandsgrunds war kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Ausstandsgesuch wurde zu Recht nicht eingetreten. Die Ausführungen in der Gesuchseingabe erscheinen querulatorisch, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
4.   
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung der Urteile 6B_256/2011, 6F_14/2011 sowie 6F_20/2011 wird damit gegenstandslos. Entsprechendes gilt für den Eventualantrag, diese Urteile seien gestützt auf das Gesuch vom 27. März 2012 zu revidieren. 
Der Gesuchsteller wird wie bereits im Urteil 6F_20/2011 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne Antwort zu den Akten zu legen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill