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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_18/2008/sst 
 
Urteil vom 16. Januar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 
5001 Aarau, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2008 (6B_703/2008). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. November 2008 gestützt auf Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Mit Schreiben vom 21. November beantragte er unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 BGG, es sei auf Gerichtskosten zu verzichten. Er habe gar kein Revisionsgesuch eingereicht, "sondern ... den ausstehenden Antrag nachgereicht" (act. 5). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 25. November 2008 mit, da er sich in seiner Eingabe ausdrücklich auf Art. 121 BGG beziehe, sei zu Recht ein Revisionsdossier eröffnet worden. Das Bundesgericht halte am Kostenvorschuss fest (act. 6). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Gesuchsteller die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. Dezember 2008 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragte der Gesuchsteller, sein Gesuch sei in ein Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129 BGG umzuwandeln (act. 9). Dafür besteht kein Anlass. Abgesehen davon wäre im Falle eines Erläuterungsgesuches ebenfalls ein Kostenvorschuss zu bezahlen. Für den Ausgang der Sache ist deshalb nur entscheidend, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Januar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn